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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 17.06.2020 BKBES.2020.16

June 17, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,944 words·~15 min·4

Summary

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Full text

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 17. Juni 2020  

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi,

3.    Unbekannt

4.    D.___,

5.    E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschuldigte

betreffend     Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 26. März 2015 erstattete F.___, Präsident des Verwaltungsrats der A.___ AG, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.___ wegen aller infrage kommender Delikte. F.___ gab an, von Mitarbeitenden Hinweise bekommen zu haben, dass B.___ bei diversen ihm unterstellten Mitarbeitern mehr Arbeitsstunden als geleistet auf den Monats- und Wochenrapporten eingetragen habe und sich von diesen Mitarbeitern den von der A.___ AG in der Folge zu viel bezahlten Lohn wieder habe geben lassen. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft am 1. April 2015 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), evtl. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Eröffnungsverfügung wurde am 26. Juni 2018 bereinigt und die Untersuchung fortan wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) geführt.

2. Ebenfalls am 1. April 2015 wurde gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls eröffnet. F.___ hatte anlässlich der Anzeigeerstattung den Verdacht geäussert, dass Material (insbesondere Reinigungsmittel) der A.___ AG entwendet und möglicherweise an Dritte weiterveräussert worden sei. Das gegen D.___ geführte Strafverfahren wegen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) wurde nicht formell eröffnet.

3. Am 23. Januar 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen B.___ als vollständig erachte und beabsichtige, beim zuständigen Gericht wegen Veruntreuung, evtl. Urkundenfälschung Anklage zu erheben.

4. Mit Beweisverfügung vom 19. April 2018 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag von B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi, das Personaldossier von B.___, die Arbeitsverträge von E.___, G.___ und H.___, die Verträge der A.___ AG mit den Firmen [...] (mit Bezug zum Deliktszeitraum) sowie die Vorgabestunden betreffend die genannten Verträge zu edieren, ab.

5. Am 29. Mai 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen E.___ eine Strafuntersuchung, gemäss bereinigter Eröffnungsverfügung vom 26. Juni 2018 wegen Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug, evtl. mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) sowie wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). E.___ wurde im Wesentlichen vorgehalten, er habe von 2012 bis 2015 einen Lohnüberschuss von ca. CHF 66'939.00 bezogen und mit B.___ vereinbart, monatlich einen Teil, gesamthaft zwischen CHF 24'000.00 und CHF 29'449.00, für sich behalten zu dürfen. Der Vorhalt der Geldwäscherei wurde damit begründet, E.___ habe die ihm aus der Gehilfenschaft zum Betrug zugekommenen Einkünfte für eigene Zwecke eingesetzt und damit die Ermittlung der Herkunft sowie deren spätere Einziehung vereitelt.

6. Mit Beweisverfügung vom 5. September 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der in der Einvernahme von B.___ vom 4. September 2018 gestellten Beweisanträge Folgendes:

1.    Der Antrag, es sei I.___, ehemaliger Mitarbeiter bei der A.___ AG, als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen, wird gutgeheissen.

2.    Der Antrag, es sei J.___, ehemaliger Betriebsleiter bei der A.___ AG, als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen, wird abgewiesen.

3.    Der Antrag, es seien bei der [...]bank Bankauskünfte betreffend die Konten von E.___ für den Zeitraum von Juni 2015 bis Dezember 2015 zu edieren, wird gutgeheissen.

4.    Der Antrag, es seien bei der A.___ AG sämtliche Arbeitsverträge von H.___ sowie E.___ mit den Auftraggebern zu edieren, wird dahingehend gutgeheissen, dass das vollumfängliche Personaldossier von E.___ mit den entsprechenden Arbeitsverträgen eingeholt wird.

7. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 wurde den Parteien angezeigt, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.___, E.___, D.___ sowie gegen Unbekannt beabsichtigt sei.

8. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen B.___, E.___ und D.___ sowie gegen Unbekannt geführte Strafverfahren ein.

9. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2020 gelangte die A.___ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei unter Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2020 gegen die Beschuldigten Anklage zu erheben wegen der jeweils in Frage kommenden Straftatbestände, namentlich wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung, evtl. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung.

10. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Einstellungsverfügung.

11. Am 3. März 2020 beantragte E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, die Abweisung der Beschwerde.

12. Mit Stellungnahme vom 1. April 2020 schloss B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi, auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2020 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin im Strafverfahren zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt implizit ein widersprüchliches Vorgehen der Staatsanwaltschaft (Art. 9 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie macht geltend, mit Verfügung vom 23. Januar 2018 habe die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig erachtet, den Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt und beabsichtigt, beim zuständigen Gericht gegen die Beschuldigten Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft habe sodann in der Beweisverfügung vom 19. April 2018 zutreffend festgehalten, dass der strafrechtlich relevante Vorhalt darin bestehe, dass der Beschuldigte B.___ als Betriebsleiter Stunden- bzw. Wochenrapporte zu Handen der Arbeitgeberin A.___ AG so manipuliert habe, dass an die betroffenen Mitarbeiter mehr Stunden als die tatsächlich geleisteten ausbezahlt worden seien. Die zu viel ausbezahlten Gelder habe der Beschuldigte von den Betroffenen schliesslich zurückverlangt und für eigene Zwecke verwendet. Unter Hinweis auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. April 2018 habe die Staatsanwaltschaft alsdann diverse Beweisanträge abgelehnt. Namentlich habe sie ausgeführt, «der Beweis der Anstellungsbedingungen bzw. des Arbeitspensums» könne zwar «mit den geforderten Arbeitsverträgen erbracht werden», sei aber «für die Klärung des vorliegenden strafrechtlichen Vorhalts ohne Belang». Im Nachgang zu dieser Verfügung seien zwar noch wenige Einvernahmen erfolgt und es sei das Personaldossier des Beschuldigten E.___ ediert worden. Neue, den Beschuldigten B.___ entlastende Erkenntnisse hätten sich daraus aus Sicht der Beschwerdeführerin keine ergeben. Trotzdem habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt.

2.2 Die Staatsanwaltschaft ist an die in einer blossen Beweisverfügung geäusserte Sachverhaltsannahme nicht gebunden. Der in der Beweisverfügung vom 19. April 2018 geschilderte Sachverhalt entspricht dem von der Beschwerdeführerin angezeigten Sachverhalt (vgl. oben E. I.1). Diesbezüglich lag im Zeitpunkt des Erlasses dieser Beweisverfügung nach wie vor ein hinreichender Tatverdacht zur Fortführung der Strafuntersuchung vor (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann folgten weitere Beweisabnahmen. Am 28. August 2018 fand eine zusätzliche Einvernahme mit E.___ statt. Der Zeuge I.___ wurde am 28. September 2018 einvernommen. Schliesslich fand am 22. Oktober 2018 eine Konfrontationseinvernahme zwischen B.___ und E.___ statt. Ferner wurden das Personaldossier von E.___ sowie dessen Bankauszüge ediert (vgl. oben E. I.6). Die Beweislage wurde folglich deutlich ergänzt. Namentlich traten die widersprüchlichen Aussagen von E.___ zutage. Weiter zeigten auch dessen Bankauszüge keine Übereinstimmung zu den Aussagen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass sich aus den zusätzlichen Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft keine weiteren entlastenden Erkenntnisse ergaben. Entsprechend war die Staatsanwaltschaft auch nicht an ihre ursprüngliche Absicht zur Anklageerhebung gebunden. Die entsprechende Mitteilung zum Abschluss des Verfahrens nach Art. 318 Abs. 1 StPO dient ja gerade dazu, die Beweislage noch einmal zu überprüfen und mittels Beweisanträgen etwaige Lücken zu schliessen. Überhaupt vermag die Mitteilung über den bevorstehenden Verfahrensabschluss seitens der Staatsanwaltschaft keinerlei Bindungswirkung zu entfalten, handelt es sich doch grundsätzlich nicht um einen förmlichen materiellen Entscheid, sondern lediglich die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Folglich liegt kein nach Art. 9 BV verpöntes widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft vor.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige bzw. fehlerhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO). Sie macht geltend, die Staatsanwaltschaft verkenne und unterdrücke in ihrer Einstellungsverfügung geradezu die vorliegenden Beweise gegen den Beschuldigten B.___ und treffe zu Lasten der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise Sachverhaltsannahmen, die weder sachlich begründet noch für die Abklärung des strafrechtlich relevanten Vorwurfes nötig seien. Wenn die Staatsanwaltschaft vorbringe, es sei «nicht ansatzweise» beweisbar, ob und wie B.___ Wochenrapporte von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin manipuliert haben solle, negiere sie die Tatsache, dass mehrere Zeugen bzw. Auskunftspersonen unabhängig voneinander und ohne ersichtliches Motiv zur Falschaussage einen «modus operandi» von B.___ beschrieben hätten. Wenn die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang ausführe, dass allgemein bekannt sei, dass in der Reinigungsbranche die Arbeitsstunden äusserst knapp bemessen seien und daher Manipulationen im Rahmen der vertraglichen Pauschale bzw. der Vorgabestunden höchst unwahrscheinlich seien, spekuliere sie ohne jegliche Sachgrundlage zu Lasten der Privatklägerin. Die Mitarbeiter H.___, G.___ und E.___ hätten im Rahmen ihrer Einvernahmen vielmehr mit plausiblen Schilderungen und vielen ihre Glaubwürdigkeit stärkenden Details ein deliktisches Vorgehen bezeugt und sich damit sogar selbst belastet. Angebliche Widersprüche lägen keine vor. Namentlich sei die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft, dass praktisch ausgeschlossen werden könne, dass von H.___ eine Zahlung an B.___ erfolgt sei, grob falsch bzw. willkürlich. Das Motiv für die (teilweise auch sich selbst) belastenden Aussagen von H.___, G.___ und E.___ bleibe völlig im Dunkeln. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese Personen sich über die von ihnen geschilderten Abläufe täuschen oder gar absichtlich bewusst falsche Angaben hätten machen sollen.

3.2 Unbestritten ist, dass sämtliche Zeugen bzw. Auskunftspersonen ein ähnliches Vorgehen von B.___ geschildert haben. Ebenso ist unbestritten, dass die innerhalb der vertraglichen Pauschalen vereinbarten maximalen (Gesamt-)Arbeitsstunden nicht überschritten wurden. Mit anderen Worten sollen sich die angeblich zu viel geleisteten Arbeitsstunden noch innerhalb der Gesamtvorgabe bewegt haben. Zu überprüfen ist dagegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.___ und G.___. Nicht weiter einzugehen ist auf die Aussagen von E.___, da die Widersprüchlichkeit von dessen Aussagen auch von der Beschwerdeführerin anerkannt werden.

3.3 Die Staatsanwaltschaft erachtete die Aussage von H.___ als unglaubhaft, da ihre Angaben zu den angeblichen Zahlungen an B.___ nicht mit den Lohnabrechnungen übereinstimmten. Namentlich gab H.___ an, im April 2013 einen Betrag von CHF 1'600.00 an B.___ übergeben zu haben. Im April 2013 wurde ihr jedoch lediglich ein Betrag von CHF 966.00 ausbezahlt. Auch die unmittelbar daran anschliessenden Monate zeigen kein anderes Bild. Im März wurde ihr ein Lohn von CHF 752.75, im Mai von CHF 1'340.95 und im Juni von CHF 1'426.70 ausbezahlt. Diese Beträge erreichen die behaupteten CHF 1'600.00 von angeblich zu viel bezahltem Lohn noch nicht einmal. Erst im Juli und August liegen höhere Lohnbeträge von CHF 2'332.70 (Juli) und CHF 3'109.90 (August) vor. Dass aber im April eine Zahlung von CHF 1'600.00 Lohnüberschuss an B.___ erfolgte, ist unter diesen Umständen höchst unwahrscheinlich. Ebenso verhält es sich in Bezug auf die angebliche Zahlung im September 2014, da in diesem Monat einzig ein Lohn von CHF 375.90 ausbezahlt wurde. Folglich lassen sich die Aussagen von H.___ nicht mit den objektiven Beweismitteln vereinbaren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die diesbezüglichen Aussagen als widersprüchlich und in der Folge als unglaubhaft qualifiziert hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Schluss auf den mangelnden Beweiswert der Aussage von G.___, da seitens der Beschwerdeführerin überhaupt keine Jahres-Lohnrekapitulationen oder Lohnabrechnungen beigebracht werden konnten. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass selbst bei deren Vorliegen ebenso wenig der Beweis für den Erhalt von nicht gerechtfertigten Löhnen erbracht werden könnte, erscheint mit Blick auf das (nachstehend zu behandelnde) gesamte Beweisergebnis vertretbar. Ergänzend ist hinsichtlich der Beweiswertigkeit der Aussagen von H.___ und G.___ festzuhalten, dass diese pauschal erscheinen und – entgegen der Beschwerde – keineswegs präzis und detailliert.

3.4 Die Staatsanwaltschaft erwog, nur aus den Stundenzetteln wären letztendlich zuverlässige und rechtsgenügliche Hinweise darauf ersichtlich, ob Arbeitsstunden in Änderung der Vorgabestunden eingetragen worden seien. Aus dem einzig aktenkundigen Monatsrapport von Februar 2015 betreffend E.___ seien keine Hinweise auf eine Manipulation erkennbar. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass laut der Leiterin der HR-Abteilung der Beschwerdeführerin keine flächendeckende Kontrolle der Stundenzettel erfolge. Es sei bei diesem System möglich, dass zu viele Stunden ausbezahlt würden. Entsprechend reiche die Beweislage nicht ansatzweise aus, um B.___ die angeblichen Manipulationen nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin vermag diesen Feststellungen nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Dass kein Motiv für die belastenden Aussagen von H.___, G.___ und E.___ vorzuliegen scheint, ändert entgegen der Beschwerde am Ergebnis nichts. Massgebend ist, dass nach Würdigung der gesamten Umstände kein relevanter Tatverdacht verbleibt. Demnach ist die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf B.___ durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Freispruch ist bei dieser Beweislage als wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung zu werten (vgl. dazu BGE 143 IV 241).

4.Was die Vorhalte der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug und zur mehrfachen Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei gegen E.___ betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin bringt keinerlei Rügen vor, welche Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung oder der rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft zu wecken geeignet sind. Sie macht lediglich geltend, E.___ sei in den Einvernahmen immer bei seinen sich selber belastenden Aussagen geblieben, auch wenn diese ansonsten Widersprüche und Erinnerungslücken enthalten hätten. Entscheidend ist jedoch, dass sich die selbstbelastenden Aussagen von E.___ nicht in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln bringen lassen. Hätte E.___ Beträge von seinem Lohnkonto an B.___ übergeben, wäre dies anhand der Bankdokumente nachvollziehbar. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist, wie die Staatsanwaltschaft festgehalten hat, eindeutig davon auszugehen, dass E.___ seinen Lohn zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten verwendete. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist folglich auch in Bezug auf E.___ nicht zu beanstanden.

5.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen D.___ wegen Hehlerei bzw. gegen Unbekannt wegen Diebstahls im Zusammenhang mit diversem Reinigungsmaterial und Geräten der Beschwerdeführerin. Sie bringt vor, dass D.___ selber ausgesagt habe, dass dieses Material der Beschwerdeführerin ihm von B.___ übergeben worden sei. Dabei sei bereits erstellt, dass diese Materialien noch einen wirtschaftlichen Wert aufgewiesen hätten. Es sei aus den Akten ersichtlich, dass es sich um ein Gegengeschäft für ein ehemals von B.___ gewährtes Darlehen über CHF 1'000.00–2'000.00 gehandelt habe. D.___ hätte als ehemaliger Angestellter wissen müssen, dass das Material der Beschwerdeführerin gehörte. Nachdem B.___ eine Übergabe an D.___ abstreite und nicht etwa behaupte, er sei zur Weitergabe dieser Mittel berechtigt gewesen, sei auch hier von einer allenfalls in Mittäterschaft begangenen Veruntreuung zu Lasten der Beschwerdeführerin auszugehen.

5.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass gegenüber D.___ kein Tatverdacht im Hinblick auf einen möglichen Diebstahl der Materialien sowie eine mögliche nachfolgende Hehlerei erbracht werden könne. Es lasse sich nicht nachweisen, wie D.___ zu dem Reinigungsmaterial gekommen sei und ob er gewusst habe, dass das Reinigungsmaterial aus einem Delikt gestammt habe. Insofern sei betreffend die Entwendung des Reinigungsmaterials bzw. der Reinigungsutensilien sowie deren Über- und Weitergabe festzustellen, dass die Beweislage für eine Verurteilung offensichtlich nicht ausreiche. In Bezug auf die unbekannte Täterschaft sei das Verfahren bei Bekanntwerden neuer Beweismittel oder Tatsachen nach Art. 323 StPO wieder neu aufzunehmen.

5.3 Die Staatsanwaltschaft ist Hinweisen auf einen möglichen Diebstahl des Putzmaterials nachgegangen. Aus den diesbezüglichen Abklärungen ergab sich jedoch kein Tatverdacht, weder gegen B.___ noch gegen D.___. Es ist somit folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen Unbekannt eingestellt hat. Vorbehalten bleibt selbstredend die Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO.

5.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei ist festzuhalten, dass keine D.___ direkt belastenden Aussagen Dritter vorliegen. Vielmehr handelt es sich um blosse Vermutungen der Beschwerdeführerin. Ihr ist zwar darin zuzustimmen, dass das nicht schlüssig erklärbare Auftauchen von Material der Beschwerdeführerin beim Putzdienst von D.___ auf den ersten Blick verdächtig erscheint. Allerdings liegen keinerlei belastbare Beweismittel für eine deliktische Provenienz des Materials sowie für ein deliktisches Verhalten von D.___ vor. Weitere mögliche Ermittlungsansätze sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs wesentlich höher als die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Entsprechend ist die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gegen D.___ wegen Hehlerei nicht zu beanstanden.

6. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von CHF 1'200.00 von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.

7.2 Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014, E. 4.2; BGE 139 IV 45, E. 1). Entsprechend steht den anwaltlich vertretenen Beschuldigten B.___ und E.___ je eine von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung zu. D.___ hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vertreten lassen und im Übrigen auch keine Stellungnahme eingereicht. Ihm ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.2.1 Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi als Verteidigerin des Beschuldigten B.___ macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 2'436.40 (Honorar 5.167h à CHF 300.00 = CHF 1'550.00, 4h à CHF 160.00 = CHF 640.00, Auslagen CHF 72.20, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint hoch, aber gerade noch angemessen. Entsprechend ist die Parteientschädigung in dieser Höhe durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

7.2.2 Rechtsanwalt Alexander Kunz als Verteidiger des Beschuldigten E.___ macht in seiner Kostennote eine Entschädigung von CHF 836.20 (Honorar 4.08h à CHF 180.00 = CHF 735.00, Auslagen CHF 41.40, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb die Parteientschädigung in dieser Höhe durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00 hat die A.___ AG zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.    Die A.___ AG hat dem Beschuldigten B.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'436.40 zu bezahlen.

4.    Die A.___ AG hat dem Beschuldigten E.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 836.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

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