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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.11.2020 BKBES.2020.107

November 10, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·4,211 words·~21 min·4

Summary

Verwertung Personenwagen

Full text

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 10. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4603 Olten,

2.    A.___,

Beschwerdegegner

betreffend     Verwertung Personenwagen

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2020 wurde A.___ wie folgt schuldig gesprochen:

wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises;

wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand;

wegen mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges;

wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit;

wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall.

Sie wurde verurteilt zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 320.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von CHF 11'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 38 Tagen Freiheitsstrafe, und zu den Verfahrenskosten von total CHF 8'834.65.

Gleichzeitig wurde festgestellt, der beschlagnahmte PW [...], SO-[...], sei eingezogen und zu verwerten. Der Verwertungserlös werde in erster Linie an die Busse und in zweiter Linie an die Verfahrenskosten angerechnet. Ein allfälliger Überschuss sei der Beschuldigten durch die Polizei bzw. die Zentrale Gerichtskasse zurückzuerstatten. Habe der Gegenstand keinen realisierbaren Vermögenswert, so sei er zu vernichten (Ziff. 3).

1.2 Gegen Ziff. 3 dieses Strafbefehls erhob A.___ am 27. Januar 2020 Einsprache. Sie anerkenne die ausgesprochene Strafe und habe die Busse und die Verfahrenskosten sofort nach Erhalt des Strafbefehls bezahlt. Hingegen wehre sie sich gegen die Verwertung des Autos.

1.3 Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid.

1.4 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen stellte am 13. August 2020 Folgendes fest und verfügte:

1.    Es wird festgestellt, dass A.___ mit Eingabe vom 27.01.2020 gegen den Strafbefehl Nr. STA.2019.3229 vom 13.01.2020 fristgerecht Einsprache erhoben hat.

2.    Es wird festgestellt, dass sich die Einsprache von A.___ ausschliesslich gegen die Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten PW [...] gerichtet hat.

3.    Der beschlagnahmte PW [...] ist nach Rechtskraft dieser Verfügung A.___ herauszugeben.

4.    Der Staat Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 100.00 auszurichten.

5.    Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Staates Solothurn.

2. Gegen diese Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft am 26. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie auf Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten PW [...]. Der Verwertungserlös sei in erster Linie an die Busse und in zweiter Linie an die Verfahrenskosten anzurechnen. Ein allfälliger Überschuss sei der Beschuldigten zurückzuerstatten. Die Verfahrenskosten für das Einziehungsverfahren seien A.___ aufzuerlegen und es keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen beantragte am 31. August 2020 die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Eingabe vom 22. September 2020 an der Beschwerde fest.

5. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter liess sich dazu am 30. September 2020 nochmals vernehmen.

6. A.___ beantragte am 5. Oktober 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Wie erwähnt, war vor dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen nur die Einziehung resp. Verwertung des Personenwagens Gegenstand der Beurteilung. Gegen den Schuldspruch hatte sich die Einsprache der Beschwerdegegnerin nicht gerichtet.

Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung (Art. 356 Abs. 6 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Unter weiteren Nebenfolgen ist namentlich an den Entscheid über die Freigabe oder Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zu denken. Das schriftliche Verfahren endet, weil nicht über Schuld und Unschuld befunden werden muss, nicht mit einem (berufungsfähigen) Urteil, sondern «nur» mit einem (beschwerdefähigen) Beschluss oder einer entsprechenden Verfügung (Franz Riklin in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 356 N 3).

Gegen die Verfügung des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen wurde folglich zu Recht Beschwerde erhoben und nicht Berufung (wie dies die Rechtsmittelbelehrung auch vorgesehen hatte). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Einsprache aus, sie habe eingesehen, dass starke Schmerzmittel das Wahrnehmungsvermögen beeinträchtigen könnten und dass Autofahren ohne Ausweis nicht rentiere. Leider könne sie dies nicht mehr rückgängig machen. Die ausgesprochene Strafe akzeptiere sie daher vollumfänglich. Das Auto hingegen sei praktisch neu und habe CHF 48'000.00 gekostet. Wenn nun die Reparatur beispielsweise CHF 12'000.00 koste, habe das Auto immer noch einen Wert von CHF 36'000.00. Sie wohne allein, habe einen grossen Garten und sei auf ein Auto mit Anhänger angewiesen, auch dann, wenn sie das Auto nicht selber lenken könne. Im Kreis ihres Familien- und Freundeskreises gebe es gute Geister, die ihr helfen würden und die mit gültigen Fahrausweisen ausgerüstet seien. Alternativ gebe es für sie nur noch das Altersheim und dazu fühle sie sich noch nicht alt genug. Sie sei keine Raserin, habe keine Personenschäden verursacht, keinen Alkohol getrunken und während vieler Jahre keine Unfälle gehabt.

2.2. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen begründete die Freigabe des Fahrzeugs damit, A.___ habe den Personenwagen trotz Entzug des Führerausweises aufgrund Nichteignung (Krankheit/Gebrechen) und in fahrunfähigem Zustand gelenkt. Sie habe sodann einen Selbstunfall sowie eine Fastkollision mit einem Drittfahrzeug verursacht. Sie habe ein gleichgültiges und rücksichtsloses Verhalten gezeigt, weshalb eine grobe Verkehrsregelverletzung bejaht werden müsse. Die Einziehungsnorm nach Art. 90a Abs. 1 SVG verlange hingegen weiter, dass die grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei, d.h. in einer besonders hemmungs- und rücksichtslosen Fahrweise, was vorliegend nicht zu erkennen sei. Eine Einziehung nach der allgemeinen Einziehungsbestimmung von Art. 69 StGB komme nicht in Betracht. Art. 90a SVG als lex specialis und lex posterior schliesse die Anwendung von Art. 69 StGB im SVG-Bereich aus.

2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, mit den rechtlichen Erörterungen stelle sich der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen quer zur herrschenden Lehre. Es könne diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der Strafkammer des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2019 (STBER.2018.77) verwiesen werden. Für die Bejahung der von Art. 90a SVG verlangten Skrupellosigkeit komme es nicht ausschliesslich auf die Fahrweise an, sondern in die Bewertung einzubeziehen seien auch das Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Nichtbeachten von Führerausweisentzügen. Der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen des erwähnten Obergerichtsurteils sehr gut vergleichbar. Das dreimalige Fahren in fahrunfähigem Zustand aus medizinischen Gründen sowie trotz Entzugs des Führerausweises ebenso aus medizinischen Gründen könne ohne Weiteres als skrupellose Verletzung elementarer Strassenverkehrsregeln bezeichnet werden. Insbesondere erweise sich der dritte Fall als sehr schwer, als die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu ihrer ohnehin schon bestehenden Fahrunfähigkeit aufgrund von Krankheit/Gebrechen noch kurz vor der Fahrt zentralwirksame Medikamente eingenommen habe. Entsprechend habe sie einen Sekundenschlaf erlitten und einen Selbstunfall mit Sachschaden und anschliessend beinahe eine weitere Kollision mit einem entgegenkommenden PW verursacht.

Selbst wenn aber Art. 90a SVG vorliegend nicht zur Anwendung käme, wäre die Einziehung des Fahrzeugs zu verfügen. Art. 69 StGB bleibe auch nach der Einführung von Art. 90a SVG anwendbar. Art. 69 StGB sei vorliegend erfüllt. Der PW [...] habe zur Begehung mehrerer Straftaten gedient und die öffentliche Sicherheit sei schwerwiegend gefährdet, sollte die Beschwerdegegnerin das Fahrzeug erneut lenken, was zu erwarten sei, falls ihr das Fahrzeug herausgegeben werde. Auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit sei die Einziehung nicht zu beanstanden.

2.4 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen machte dazu geltend, er sei der Ansicht, dass einzig auf den im Strafbefehl vom 13. Januar 2020 festgehaltenen Sachverhalt abzustellen sei. Die Darstellungen der Staatsanwaltschaft zum Sachverhalt gingen – aus seiner Sicht in unsachlicher Weise – teilweise weit darüber hinaus. Art. 90a SVG solle die Einziehungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden aufgrund von Art. 69 StGB einschränken; es solle nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des verwendeten Motorfahrzeugs führen. Massgebendes Kriterium sei die skrupellose Tatbegehung. Art. 90a SVG sei für sämtliche SVG-Widerhandlungen anwendbar. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand trotz Führerausweisentzugs sei genauso wie die Fahrweise und im Übrigen auch der Umstand, dass die Fahrzeuge teilweise nicht betriebssicher gewesen seien und die Beschwerdegegnerin sich nach dem Unfall pflichtwidrig verhalten und sich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen habe, in die Beurteilung miteinbezogen worden. Die Beschwerdegegnerin habe gleichgültig und rücksichtslos gehandelt, nicht aber skrupellos.

2.5 Die Staatsanwaltschaft führte zum Einwand, aufgrund der Beschränkung der Einsprache auf einen Nebenpunkt sei der angeklagte bzw. im Strafbefehl genannten Sachverhalt fixiert und ein Beweisverfahren hinsichtlich des Sachverhalts finde vor Gericht nicht mehr statt, aus, diese Auffassung sei gesetzwidrig. Das urteilende Gericht habe den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen; die Beschränkung der Einsprache habe keinerlei Beschränkung dieser Kognition zur Folge. Das einzige, was durch die Formulierung der Anklage begrenzt werde, sei das Prozessthema im Sinne des der beschuldigten Person konkret vorgeworfenen strafbaren Verhaltens (Anklagegrundsatz). Für die Anträge zur Frage der Einziehung sowie aller weiteren Sanktionen und der übrigen in Art. 326 StPO erwähnten Punkte gelte der Anklagegrundsatz nicht. Dadurch, dass die beschuldigte Person den Strafbefehl im Schuld- und im Strafpunkt akzeptiere, verändere sich ihre prozessuale Stellung bezüglich der einzuziehenden Gegenstände in keiner Weise.

2.6 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen erwähnte dazu in der Stellungnahme vom 30. September 2020, eine Neubeurteilung des bereits abgeurteilten Sachverhalts würde eine Verletzung von «ne bis in idem» darstellen. Die Einziehung könne sich einzig auf die beurteilten Straftaten stützen.

2.7 A.___ führte in der Eingabe vom 5. Oktober 2020 aus, sie habe die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Busse bezahlt. Damit müsste eigentlich die Angelegenheit strafrechtlich erledigt sein. Wenn nun ihr Fahrzeug verwertet werde, werde die Strafe aber um den Restwert des eingezogenen Autos erhöht. Nach ihrer Meinung sei eine zweimalige Strafe für denselben Tatbestand nicht möglich. Bei einem Leasing könnte die Verwertung auch nicht durchgesetzt werden. Sie sei auf ein Auto angewiesen, auch wenn sie nicht selber fahren könne. Wenn sie das eingezogene Fahrzeug nicht mehr zurückerhalte, müsse sie sich nochmals ein genau gleiches Auto kaufen.

3. Zum letzteren Einwand ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Einziehung und Verwertung des PW nicht um eine zweite Strafe für denselben Tatbestand handelt. Die Norm von Art. 90a SVG dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Motorfahrzeuglenkern, welche die Verkehrssicherheit in grober Weise gefährdet haben. Es handelt sich dabei um eine sichernde Massnahme ohne Strafcharakter (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 90a N 2; Markus Husmann in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90a N 20 ff., insb. N 30, auch 56, 84).

Hinsichtlich des erwähnten Leasings ist festzuhalten, dass bei geleasten Fahrzeugen in der Regel die Herausgabe an den Leasinggeber genügt, sofern dieser gestützt auf eine entsprechende Vertragsklausel den Leasingvertrag fristlos aufgelöst hat (Weissenberger, a.a.O., Art. 90a N 26).

4.1 Art. 90a SVG geht als lex specialis und lex posterior der kernstrafrechtlichen Einziehungsbestimmung von Art. 69 StGB vor (Basler Kommentar SVG, a.a.O., Art. 90a N 146). Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen hat daher zunächst geprüft, ob sich vorliegend eine Einziehung und Verwertung des PW gestützt auf Art. 90a SVG rechtfertigt.

Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (lit. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (lit. b). Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen (Abs. 2).

Fraglich ist, ob für die Einziehung nach Art. 90a SVG bereits eine «einfache» grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt. Weil diese nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel ein objektiv und subjektiv skrupelloses Verhalten erfordert, wäre die Nennung der Skrupellosigkeit überflüssig gewesen. Die Botschaft zur Via sicura hebt jedoch hervor, dass der Bundesrat die neue Einziehungsbestimmung auf besonders krasse Verhaltensweisen beschränken wollte, die in der Regel unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) fallen würden (BBl 2010 8513). Sie hat auch festgehalten, dass nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des verwendeten Fahrzeugs führen soll (BBl 2010 8485).

Obschon die Raser-Strafnorm erst durch das Parlament eingefügt wurde, entsprechen deren Voraussetzungen weitgehend den vom Bundesrat mit der neuen Einziehungsnorm verfolgten Intentionen. Deshalb wird man die Einziehungsnorm im SVG tendenziell auf Fälle beschränken müssen, welche die Raser-Strafbestimmung des Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllen. Dies schliesst es aber nicht aus, die Einziehungsnorm ausnahmsweise auch bei einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzuwenden (vgl. BGE 140 IV 133 mit Hinweisen). Zu denken ist z.B. an Fälle, in denen der Betroffene wiederholt grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen hat. Es muss sich aber immer – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – um besonders schwere Erscheinungsformen der Verkehrsdelinquenz handeln, damit eine Einziehung des Tatwerkzeugs verhältnismässig ist (Weissenberger, a.a.O., Art. 90a N 14 f.).

Umstritten ist, ob die Einziehungsnorm auch die anderen Straftaten des SVG wie z.B. das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) oder das Lenken eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 SVG) erfasst. Dies ist zu bejahen, weil Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG sich nicht auf Art. 90 SVG bezieht, sondern ganz allgemein die grobe Verletzung von Verkehrsregeln erfasst, die auch in einer entsprechenden Verletzung der erwähnten Bestimmungen bestehen kann. Allerdings setzt die Einziehungsnorm die Verletzung einer Verkehrsregel voraus; die Verletzung von Bestimmungen, die keine Verkehrsregeln enthalten (z.B. die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Art. 91a SVG, oder pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Art. 92 SVG), bildet keine Grundlage für eine Einziehung nach Art. 90a SVG, doch bleibt eine Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB möglich (Weissenberger, a.a.O., Art. 90a N 16). Auch gemäss Markus Husmann (BSK Kommentar SVG, a.a.O., N 78) kann eine Anlasstat auch durch Sonderbestimmungen ausserhalb von Art. 90 SVG gegeben sein, so etwa bei Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand.

4.2 Gemäss diesbezüglich rechtskräftigem Strafbefehl vom 13. Januar 2020 lenkte die Beschwerdegegnerin wie folgt mehrfach in fahrunfähigem Zustand, da sie aufgrund ihres Gebrechens […] nicht fahrfähig war, ein Motorfahrzeug:

den PW [...], SO-[...], am 27. Juni 2019, auf der Strecke von ihrem Domizil nach [...], dort festgestellt um 15:14 Uhr;

den PW [...], SO-[...], am 5. August 2019, auf der Strecke von ihrem Domizil [...]) und zurück, festgestellt um 12:30 Uhr in [...] auf der [...]strasse;

den PW [...], SO-[...], am 10. September 2019 ab ca. 4:00 Uhr, auf der Strecke von ihrem Domizil nach [...] und zurück zum Domizil via [...], Hauptstrasse, und [...] (Bäckerei [...]).

Am 10. September 2019 befand sie sich zudem aufgrund des vorgängigen Konsums von Medikamenten (Oxycodon und Pregabalin in therapeutischer Konzentration) in fahrunfähigem Zustand. In der Folge erlitt sie um 4:38 Uhr auf der Hauptstrasse in [...], Fahrtrichtung [...], einen Sekundenschlaf, geriet mit ihrem Fahrzeug nach rechts auf das dortige Trottoir und kollidierte mit der rechten Fahrzeugseite mit zwei Bäumen. Dabei entstand ein Sachschaden von ca. CHF 15'000.00 an den Bäumen und deren Verankerung. Auf ihrer weiteren Fahrt geriet die Beschuldigte nach dem Kreisverkehrsplatz in [...] ca. 1 Meter auf die Gegenfahrbahn, so dass der entgegenkommende PW-Lenker mit seinem Fahrzeug ausweichen musste.

Schuldig gesprochen wurde sie ferner wegen mehrfachen Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges:

begangen am 5. August 2019, auf der Strecke von ihrem Domizil zur ([...]) und zurück, festgestellt um 12:30 Uhr in [...] auf der [...]strasse, indem die Beschuldigte den PW [...], SO-[...] lenkte, obwohl sie wusste, dass sich das Fahrzeug aufgrund der losen Stossstange, die nach unten hing und dadurch den Asphalt streifte, nicht in betriebssicherem Zustand befand.

begangen am 10. September 2019, ab 4:38 Uhr, auf der Strecke von [...], Hauptstrasse, via [...] (Bäckerei [...]) zu ihrem Domizil, indem die Beschuldigte den PW [...], SO-[...] lenkte, obwohl sie zumindest bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass sich das Fahrzeug aufgrund des vorgängigen Verkehrsunfalls (vgl. Ziff. 1.2.) nicht in betriebssicherem Zustand befand, da es vorne rechts stark beschädigt war (diverse Teile abgefallen, u.a. von Seitenspiegel, Frontbeleuchtung und Kotflügel).

4.3 Wie erwähnt, ist die Einziehung des PW [...] grundsätzlich auch gestützt auf diese Normen zulässig, weil Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG ganz allgemein die grobe Verletzung von Verkehrsregeln erfasst (die ebenfalls erfolgten Schuldsprüche wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen Fahrens trotz entzogenen Führerausweises und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall bilden aber keine Grundlage für eine Einziehung nach Art. 90a SVG, da diese Einziehungsnorm die Verletzung einer Verkehrsregel voraussetzt, was bezüglich dieser Bestimmungen nicht der Fall ist).

Dem a.o. Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen ist zuzustimmen (was – zumindest von Seiten der Staatsanwaltschaft – unbestritten ist), dass vorliegend aufgrund der Verfehlungen, derer die Beschwerdegegnerin schuldig gesprochen wurde, von groben Verkehrsregelverletzungen auszugehen ist. Sie ist mehrfach in fahrunfähigem Zustand und mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug gefahren; einmal sogar unter Medikamenteneinfluss, der ihre Wahrnehmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigte, sodass sie einen Selbstunfall erlitt und beinahe eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verursachte.

4.4 Fraglich und vorliegend umstritten ist, ob die Verfehlungen als skrupellos bezeichnet werden müssen, denn nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung kann zur Einziehung des verwendeten Motorfahrzeugs führen, sondern nur die «in skrupelloser Weise» begangene. Mit diesem zusätzlichen Merkmal wird der subjektive Tatbestand durch ein Gesinnungsmerkmal überlagert, bzw. ergänzt, wie es insbesondere vom Tatbestand der Lebensgefährdung (Art. 129 StGB) bekannt ist. Auf diesen Tatbestand referiert die Botschaft ausdrücklich und konkretisiert, dass sich ein solches Verhalten offenbart «in einer besonders hemmungs- und rücksichtslosen Fahrweise wie beispielsweise einer aufgrund der konkreten Verhältnisse besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Schikanestopp auf der Autobahn. Bei diesen Verhaltensweisen handelt es sich in der Regel um solche, die unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens fallen (Art. 129 StGB)». Nach Art. 129 StGB meint Skrupellosigkeit eine besonders hemmungs- und rücksichtslose Verhaltensweise, wobei das Leben von Menschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann. Bejaht wurde dies bei Strassenverkehrssachverhalten etwa bei «kamikazehaften Fahrverhalten» (z.B. als nachts bei eingeschränkter Sicht, Frost und feuchter Fahrbahn mit mindestens 185 km/h links überholt und unter Wahrung eines Abstands von lediglich einem bis zwei Metern zurück auf die rechte Fahrspur gewechselt wurde oder wenn mit unverminderter Geschwindigkeit auf Menschen zugefahren wird). Der Zusatz «in skrupelloser Weise» beschränkt die Einziehung auf besonders gravierende Verhaltensweisen im Strassenverkehr. Somit besteht ein enger Konnex zum gleichzeitig in Kraft gesetzten Tatbestand der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3, dem sog. Rasertatbestand (BSK Kommentar SVG, Art. 90a N 70 ff.; vgl. auch Weissenberger a.a.O., Art. 90a N 15).

Ohne das Verhalten der Beschwerdegegnerin auf irgendeine Weise bagatellisieren zu wollen, kann dieses aber doch nicht im erwähnten Sinne als besonders hemmungs- und rücksichtslos bezeichnet werden. Die Beschwerdegegnerin ist zwar mehrfach aufgrund ihres Gebrechens […] in fahrunfähigem Zustand und einmal sogar unter Medikamenteneinfluss gefahren und dies mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug. Dieses Vorgehen ist aber nicht zu vergleichen mit den Verhaltensweisen, an die bei der Einführung von Art. 90a SVG resp. beim Kriterium der Skrupellosigkeit gedacht worden war, d.h. an Verhaltensweisen, die unter den Tatbestand der Gefährdung des Lebens fallen. Es ist zwar festzuhalten, dass die Fahrweise der Beschwerdegegnerin, insbesondere diejenige vom 10. September 2019, eine andere Person hätte erheblich gefährden können, von einem besonders hemmungs- und rücksichtslosen Verhalten ist in der Gesamtheit aber nicht zu sprechen. Die Beschwerdegegnerin war jeweils nur auf kurzen Strecken unterwegs, es gibt keine Anhaltspunkte auf Geschwindigkeitsübertretungen und die Fahrt, bei der sie unter Medikamenteneinfluss stand, erfolgte am Morgen nach 4.00 Uhr. Die Beschwerdegegnerin ist hinsichtlich von SVG-Widerhandlungen auch nicht vorbestraft (auch sonst nicht) und ist im Administrativmassnahmenregister bis auf die hier zur Diskussion stehenden Vorfälle nicht verzeichnet. Das Kriterium der Skrupellosigkeit ist daher vorliegend nicht erfüllt, weshalb eine Einziehung des Personenwagens gestützt auf Art. 90a SVG ausscheidet.

Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Staatsanwaltschaft die Einziehung und Verwertung des Fahrzeugs im Strafbefehl gar nicht auf Art. 90a SVG gestützt hat, sondern auf Art. 69 StGB.

5.1 Zu prüfen ist, ob sich tatsächlich eine Einziehung gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen könnte. In der Lehre wird mehrheitlich bejaht, dass eine ergänzende Anwendung von Art. 69 StGB in Fällen, in denen die spezielle Norm nicht erfüllt ist, in Frage kommen kann (Florian Baumann / Cornelia Stengel, Einziehung von Motorfahrzeugen, Jusletter 2013 Rz 35; Markus Husmann, BSK Kommentar SVG, a.a.O., Art. 90a N 147 ff, insb. N 150; Wolfgang Wohlers, forumpoenale 1/2014 Nr. 3; Florian Baumann in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 69 N 15; Marc Thommen, Marcel Scholl, Jürg-Beat Ackermann, Martin Seelmann, Kommentar 2018, Art. 69 N 184 ff.). Das Bundesgericht hat die Frage bisher nicht abschliessend beantwortet. In BGE 140 IV 133 E. 3.1 hat es zwar festgehalten, der angefochtene Entscheid und die (am 17. Juli 2013) erstinstanzlich verfügte Einziehungsbeschlagnahme stützten sich auf die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art. 90a Abs. 1 SVG); die altrechtlichen Bestimmungen von Art. 69 Abs. 1 StGB betreffend Sicherungseinziehung gelangten hier nicht mehr zur Anwendung. Im Entscheid 1B_252/2014 vom 3. November 2014 hat es dann aber auf diesen Entscheid Bezug genommen und ist zum Schluss gelangt, «La question de savoir si l'art. 90a LCR – en tant que lex specialis – exclut désormais l'application de la norme générale que constitue l'art. 69 CP n'a pas encore été tranchée par la jurisprudence de manière approfondie». Auch der Entscheid 1B_556/2018 vom 5. Juni 2018 lässt diese Frage offen.

Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass eine subsidiäre Anwendung von Art. 69 StGB in Fällen, in denen Art. 90a SVG als lex specialis nicht zur Anwendung gelangen kann, möglich ist. Dies zum Beispiel (wie vorliegend), wenn die Skrupellosigkeit nicht bejaht werden kann (vgl. Florian Baumann / Cornelia Stengel, Jusletter, a.a.O.; Wolfgang Wohlers, forumpoenale 1/2014, a.a.O.) oder wie erwähnt, wenn keine Verkehrsregelverletzung zur Diskussion steht, zum Beispiel bei der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen Fahrens trotz entzogenen Führerausweises und beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (ebenfalls wie vorliegend).

5.2 Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

5.3 Das sichergestellte Fahrzeug diente vorliegend zur Begehung mehrerer Straftaten (vgl. Strafbefehl vom 13. Januar 2020). Zu prüfen ist, ob von einer Gefährdung für die Sicherheit von Menschen auszugehen ist und ob – wenn ja – die Einziehung verhältnismässig ist.

An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (Florian Baumann, StGB Kommentar, a.a.O., Art. 69 N 13).

Von einer entsprechenden Gefährdung geht die Staatsanwaltschaft vorliegend zu Recht aus. Die Beschwerdegegnerin hat sich völlig unbelehrbar erwiesen und ist mehrfach in fahrunfähigem Zustand und trotz entzogenen Führerausweises Auto gefahren, einmal sogar unter Medikamenteneinfluss, was beinahe zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug geführt hat (letzteres aus dem einzigen Grund, um morgens um ca. 4:30 Uhr Zigaretten zu kaufen). Die öffentliche Sicherheit wird gefährdet, sollte sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zustand wiederum ans Steuer setzen, was angesichts ihres bisherigen Verhaltens nicht auszuschliessen ist.

Hingegen erweist sich die Verwertung des Fahrzeugs vorliegend als unverhältnismässig. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Im Entscheid 137 IV 249 E. 4.5 hat das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der Einziehung (dort von Traktoren) bejaht. Bei Herausgabe des Erlöses der gerichtlichen Verwertung bestehe kein Missverhältnis zwischen dem Sicherungszweck und dem Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers und die Einziehung zur Erreichung des Sicherheitszwecks sei geeignet, obschon sich der Beschwerdeführer mit dem Verwertungserlös einen neuen Traktor beschaffen könnte. Es handle sich bei den einzuziehenden Gegenständen um Fahrzeuge, mittels welchen der Beschwerdeführer Widerhandlungen gegen das SVG begangen habe. Dieser sei trotz Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit weiterhin mit seinen Traktoren auf öffentlichen Strassen, teilweise in alkoholisiertem Zustand, gefahren. Bei den Traktoren des Beschwerdeführers handle es sich um wertvolle Gegenstände. Auch wenn sie leicht ersetzbar seien, wäre eine Wiederbeschaffung mit erheblichen Kosten verbunden. Die Einziehung sei zumindest geeignet, weitere Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen das SVG zu verzögern oder zu erschweren. In Gesamtwürdigung der konkreten Umstände sei es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einziehung der Traktoren zur Erreichung des Sicherungszwecks als geeignet erachtet habe.

Der vorliegende Fall ist nicht mit demjenigen in BGE 137 IV 249 zu vergleichen. Ob die Verwertung des PW [...] angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin (vgl. definitive Veranlagung Steuerjahr 2018) überhaupt geeignet wäre, weitere Widerhandlungen gegen das SVG zu verhindern, kann offen blieben. Die Einziehung und Verwertung erweist sich als unverhältnismässig, weil die Beschwerdegegnerin – anders als im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts – nicht vorbestraft ist. Ausser hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Vorfälle ist sie auch im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet. Berücksichtigt werden kann schliesslich auch, dass sie jeweils nur auf kurzen Strecken unterwegs gewesen ist und es keine Anhaltspunkte auf Geschwindigkeitsübertretungen gegeben hat.

6. Im Ergebnis erweist sich der Entscheid des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen somit als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Das sichergestellte Fahrzeug [...] ist der Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses herauszugeben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Die Beschwerdegegnerin hat keine Entschädigung geltend gemacht.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

3.    Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

BKBES.2020.107 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.11.2020 BKBES.2020.107 — Swissrulings