Skip to content

Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.01.2020 BKBES.2019.61

January 21, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·572 words·~3 min·4

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Full text

SOG 2020 Nr. 2

Art. 106 StPO, Art. 417 StPO. Erhebt ein Rechtsanwalt Beschwerde, ohne über die dafür erforderliche Prozessvollmacht zu verfügen, können ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Sachverhalt:

Ein Rechtsvertreter erhob im Namen seiner angeblichen Klientin Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Die Klientin stand unter umfassender Beistandschaft. Die KESB und das im Anschluss daran angerufene Verwaltungsgericht hatten vorher rechtskräftig entschieden, dass der Rechtsanwalt über keine Prozessvollmacht im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht verfügt. Die Beschwerdekammer des Obergerichts trat deshalb auf die Beschwerde mangels Prozessfähigkeit (Art. 106 Abs. 2 StPO) nicht ein.

Aus den Erwägungen:

4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Prozessvollmacht wird A.___ durch das vorliegende Verfahren nicht verpflichtet, weshalb ihr die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden können.

4.2 Zu prüfen ist die Kostenauflage an Rechtsanwalt B.___ in Anwendung von Art. 417 StPO.

4.2.1 Nach Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Bundesgericht und Lehre gehen in Anlehnung an die zu Art. 66 Abs. 3 BGG bzw. Art. 156 Abs. 6 aOG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass auch ein Vertreter bzw. ein Rechtsbeistand einer Partei kosten- und entschädigungspflichtig im Sinne von Art. 417 StPO werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_364 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3 mit diversen Hinweisen). Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, wie er in Art. 66 Abs. 3 BGG ausdrücklich verankert ist (sog. Verursacherprinzip). Dieser Grundsatz liegt auch Art. 417 StPO zugrunde. Nach der zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG ergangenen Rechtsprechung kann das Gericht ausnahmsweise die Gerichtskosten anstatt der unterliegenden Partei ihrem Rechtsanwalt auferlegen, wenn dieser bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f.). Desgleichen können die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen überbunden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2015 vom 18. März 2015 E. 3; 5D_182/2008 vom 11. Dezember 2008; 5A_704/2007 vom 30. November 2007). Dies muss trotz des im Vergleich zu Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG (aber auch Art. 108 ZPO, ausführlich dazu: BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 ff.) engeren Wortlauts von Art. 417 StPO, der nur die Säumnis und fehlerhafte Verfahrenshandlungen von verfahrensbeteiligten Personen erwähnt, auch für kantonale Strafverfahren gelten. Art. 105 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 6B_364 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Obschon in Art. 105 StPO nicht ausdrücklich erwähnt, haben auch Rechtsbeistände oder andere Personen, die als Vertreter einer Partei am Strafverfahren teilnehmen, als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 417 StPO zu gelten.

4.2.2 Rechtsanwalt B.___ hat die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ohne rechtsgenügliche Mandatierung, als «falsus procurator», erhoben. Dies stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen hinreichenden Grund für eine Kostenauflage dar (so ausdrücklich für den Zivilprozess: BGE 141 III 426 2.4.3 S. 431). Bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte Rechtsanwalt B.___ erkennen müssen, dass auf die Beschwerde mangels Prozessvollmacht nicht eingetreten werden würde (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2 S. 205 f.). Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 417 StPO erfüllt. Rechtsanwalt B.___ hat die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00 zu tragen.

Beschwerdekammer, Urteil vom 21. Januar 2020 (BKBES.2019.61)

BKBES.2019.61 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.01.2020 BKBES.2019.61 — Swissrulings