Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 12. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
3. C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 die mit Schreiben vom 9. Dezember 2018 erstattete Strafanzeige von A.___ gegen B.___ und C.___ betreffend üble Nachrede, Verleumdung, falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege sowie falsche Beweisaussage der Partei nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Januar 2019 (Datum Postaufgabe: 7. Januar 2019) Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Januar 2019 wurde er zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00 aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 20. Januar 2019 erklärte der Beschwerdeführer u.a., er sei mittellos.
3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wies der Vizepräsident der Beschwerdekammer das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer bis 26. Februar 2019 Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
4. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 ersuchte A.___ um Stundung respektive um Erlass der Sicherheitsleistung, eventualiter beantragte er Fristverlängerung für die Bezahlung der Sicherheitsleistung. Diese Begehren wies der Vizepräsident mit Verfügung vom 18. Februar 2019 ab.
5. Mit Urteil vom 27. März 2019 trat die Beschwerdekammer des Obergerichts auf die Beschwerde von A.___ mit der Begründung nicht ein, die Sicherheitsleistung von CHF 800.00 sei nicht geleistet worden. Dabei war übersehen worden, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung mit einem älteren, bereits stornierten Einzahlungsschein fristgerecht bezahlt hatte, was im System nicht korrekt verbucht worden war. Das daraufhin angerufene Bundesgericht hiess deshalb mit Urteil vom 6. Juni 2019 die Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 27. März 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer des Obergerichts zurück.
6. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wurde auf die Beschwerde eingetreten und B.___ und C.___ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
7. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 ersuchten B.___ und C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech, um Gewährung der amtlichen Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Frech. Am 18. Juli 2019 reichten B.___ und C.___ die Stellungnahme zur Beschwerde ein.
8. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wurde das Gesuch von B.___ und C.___ um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und es wurde ihnen Rechtsanwältin Jeannette Frech als amtliche Verteidigerin beigeordnet.
9. Auf die Standpunkte der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Die Beschwerde enthält eine Vielzahl von Rügen (v.a. Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs), die sich in der Wiedergabe von Rechtsnormen und rechtlichen Erwägungen erschöpfen und nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Bezug nehmen. Auf solche pauschalen Rügen wird mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht eingetreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass der Strafanzeige vom 9. Dezember 2018 offensichtlich eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer sowie B.___ und C.___ zugrunde gelegen sei. Aus der Anzeige sei nicht ersichtlich, welche Aussagen von B.___ und C.___ im Rahmen der zivilrechtlichen Verhandlung konkret falsch gewesen sein sollen und welchen Nachteil der Beschwerdeführer dadurch erlitten haben soll. Die in der Anzeige aufgeführten pauschalen Angaben seien nicht belegt und stellten damit blosse Behauptungen dar. Auch aus den eingereichten Dokumenten sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken. Im Übrigen stellten Parteibehauptungen im Rahmen eines Zivilprozesses für sich alleine noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. In casu lägen keine objektiven Beweismittel vor, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B.___ und C.___ schliessen und dieses auch nur annähernd als rechtsgenüglich erwiesen erscheinen lassen würden.
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die angezeigten Tatbestände nicht erfüllt seien. B.___ und C.___ hätten sich anlässlich der Verhandlung vom [...] vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt, D.___, mehrfach und wiederholt in Ungereimtheiten und Widersprüche verstrickt und bewusst Falschaussagen zum Nachteil des Beschwerdeführers getätigt. Dabei hätten B.___ und C.___ den Beschwerdeführer mehrfach und wiederholt als vermeintlichen Urkundenfälscher und Betrüger bezeichnet. Diesbezüglich seien die von Amtsgerichtspräsident D.___ anlässlich der Verhandlung vom [...] angefertigten Tonaufnahmen als Beweismittel zu edieren.
2.3 Eine Strafanzeige führt nur dann zur Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus ihr ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafanzeige hat den Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei zu umschreiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3). Ansonsten erlässt die Staatsanwaltschaft mangels einer Prozessvoraussetzung eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
2.4 Entgegen der Beschwerde genügt es für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht, bloss pauschale Vorwürfe angeblicher Straftaten in den Raum zu stellen. Vorliegend waren die Vorwürfe angeblicher Ehrverletzungsdelikte gegen B.___ und C.___ in der Strafanzeige vom 9. Dezember 2018 pauschal gehalten und vermochten für sich alleine noch keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, der die Einleitung eines Strafverfahrens zu rechtfertigen vermocht hätte. Der Beschwerdeführer hätte seine Vorwürfe substantiieren müssen. Erschwerend kommt hinzu, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre, die angeblichen Vorwürfe zu belegen. Er war in der Gerichtsverhandlung vom [...] selber Partei und hätte folglich über die Akteneinsicht die Protokolle bzw. Tonaufnahmen herausverlangen und als Beweise im Strafverfahren einreichen können. Dass er dies nicht getan hat, lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe aufkommen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige vom 9. Dezember 2018 folglich zu Recht nicht an die Hand genommen.
2.5 Der Beizug der Akten des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt betreffend die Verhandlung vom [...] erübrigt sich nach dem Gesagten. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen.
2.6 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet; sie ist abzuweisen.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.2 B.___ und C.___ wurde mit Verfügung vom 23. Juli 2019 für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und es wurde ihnen Rechtsanwältin Jeannette Frech als amtliche Verteidigerin beigeordnet. In der von ihr mit Eingabe vom 28. Juni 2019 eingereichten Kostennote macht sie einen Aufwand von total CHF 1'553.50 geltend (Honorar 5.5h à CHF 230.00 = CHF 1'265.00 und Auslagen CHF 177.45, zzgl. MWST von CHF 111.05). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger jedoch lediglich CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Kostennote ist entsprechend zu kürzen und auf insgesamt CHF 1'257.35 (Honorar 5.5h à CHF 180.00 = CHF 990.00 und Auslagen CHF 177.45, zzgl. MWST von CHF 89.90) festzulegen. Zufolge amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, auszahlbar durch die zentrale Gerichtskasse.
3.3 Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Personen zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Die vom Staat Solothurn zu tragende Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___ und C.___ in Höhe von CHF 1'257.35 ist demzufolge zu den Verfahrenskosten hinzuzurechnen und mithin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'057.35 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'057.35 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von B.___ und C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'257.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Müller Bachmann
Das Bundesgericht hat mir Urteil vom 27. Februar 2020 die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen, den angefochtenen Beschluss vom 12. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (BGer 6B_16/2020).