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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 29.10.2019 BKBES.2019.56

October 29, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,300 words·~12 min·4

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

Full text

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 29. Oktober 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 11. März 2019 liess A.___ Strafanzeige gegen B.___ wegen Rechtspflegedelikten und Betrugs einreichen. Es wird ihr vorgehalten, in der Strafuntersuchung gegen A.___ anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeugin falsch ausgesagt und eine Begünstigung begangen zu haben. Aufgrund ihrer damaligen Beziehung zu C.___ soll sie verschwiegen haben, dass dieser im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen ihm und A.___ zuerst zugeschlagen habe. Dadurch habe sie C.___ über 3 Jahre der Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung entzogen und damit begünstigt sowie ein falsches Zeugnis abgelegt. Andererseits habe sie sich des Betrugs schuldig gemacht, weil A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 6. November 2017 zu einer Genugtuungszahlung von CHF 20'000.00 an C.___ verurteilt worden sei. Durch die abzuklärende Vorspiegelung und Unterdrückung von Tatsachen seien die Gerichte zu einem Verhalten bestimmt worden, durch welches A.___ in seinem Vermögen geschädigt worden sei.

1.2 Mit Verfügung vom 2. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ wegen Betrugs, Begünstigung und falschen Zeugnisses nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17. April 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ wegen falschen Zeugnisses und (versuchter) Begünstigung. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, eine Einvernahme der Angezeigten durchzuführen oder die Polizei mit der Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts zu beauftragen. Subeventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin genehmigte (in einem neuen Beschwerdeverfahren) anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11. Juni 2019 einerseits die Feststellung, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. April 2019 bezüglich der Anzeige des Beschwerdeführers gegen B.___ wegen Betrugs in Rechtkraft erwachsen sei, andererseits die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Am 16. September 2019 wurde indessen festgestellt, dass ihr die Verfügungen der Beschwerdekammer bis anhin nicht zugegangen waren. Am 23. September 2019 wurden ihr deshalb sämtliche Schreiben und Verfügungen nachträglich zugestellt. Auf das Einräumen einer erneuten Gelegenheit zur Stellungnahme konnte verzichtet werden, weil die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. nachfolgende Erwägungen).

5. Rechtsanwalt Daniel Kaiser liess auf entsprechende Anfrage vom 23. September 2019, ob der Beschwerdeführer angesichts des Urteils der Strafkammer vom 17. September 2019 im Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 an der Beschwerde festhalte, mitteilen, er habe von diesem keine Mitteilung erhalten, wonach er die Beschwerde zurückziehen wolle. Demgemäss werde an der Beschwerde festgehalten.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die angefochtene Verfügung hätte durch einen Oberstaatsanwalt oder bei Erfüllung von weiteren Voraussetzungen durch einen leitenden Staatsanwalt genehmigt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Es mangle somit an einer gültigen Nichtanhandnahmeverfügung.

Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Bund und Kantone bestimmen, dass die Nichtanhandnahme- resp. Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Im Kanton Solothurn sieht § 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) vor, dass Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen im Vorverfahren gegen erwachsene beschuldigte Personen der Genehmigung durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin bedürfen. Er oder sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates diese Aufgabe in einer Weisung an die Leitenden Staatsanwälte und Leitenden Staatsanwältinnen delegieren.

Vorliegend erging die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung durch den a.o. Staatsanwalt D.___. Genehmigt wurde der Entscheid von E.___. Bei ihm handelt es sich um den stellvertretenden leitenden Staatsanwalt (vgl. Organigramm der Staatsanwaltschaft, Abteilung Olten; Journaleintrag vom 2. April 2019). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde folglich korrekt genehmigt.

2. Im Weiteren ist vorweg festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Nichtanhandnahme der Strafanzeige hinsichtlich der Vorhalte der falschen Anschuldigung und der Begünstigung ist. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige in Bezug auf den Vorhalt des Betrugs wurde nicht angefochten.

3. Schliesslich ist vorweg festzuhalten, dass antragsgemäss die Akten des Verfahrens STREV.2019.1 resp. des Nachfolgeverfahrens STBER.2019.35 beigezogen wurden.

4. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

5.1 Am 4. Januar 2015 kam es in […] vor einem Pub zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und C.___, wobei sich C.___ durch einen Schlag des Beschwerdeführers mit einem Whisky-Glas schwere Gesichtsverletzungen zuzog. Mit Anklageschrift vom 12. Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Thal-Gäu zur Beurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vorhalts der schweren Körperverletzung und Widerrufs des bedingten Strafvollzugs für eine Vorstrafe. Ein gleichzeitig in gleicher Sache gegen C.___ geführtes Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil des Beschwerdeführers) wurde vom Richteramt Thal-Gäu sistiert.

5.2 Das Amtsgericht von Thal-Gäu verurteilte den Beschwerdeführer am 24. August 2016 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und widerrief den ihm mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten bedingten Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Strafkammer des Obergerichts am 6. November 2017 ab. Das Berufungsgericht war dabei – entgegen der Vorinstanz – davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei von C.___ vorgängig nicht tätlich angegangen worden. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 24. April 2018 ab.

5.3 Am 23. August 2018 verurteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu C.___ wegen der nämlichen Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung, von einer Bestrafung wurde Umgang genommen. Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs in Rechtskraft. Die Anklageschrift vom 12. Februar 2016 hatte C.___ vorgehalten, dieser habe sich in der Annahme, der Beschwerdeführer habe zuvor irgendetwas zu ihm gesagt, zu diesem begeben und diesem einen Faustschlag gegen das Kinn verpasst. Mit diesem Schlag habe er dem Beschwerdeführer (zumindest eventual-) vorsätzlich eine Riss-Quetschwunde im Bereich des Kinns zugefügt.

5.4 Am 7. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Er machte geltend, er könne mit neuen Beweismitteln und dem neuen Strafurteil vom 23. August 2018 gegen C.___ – und insbesondere den von C.___ dabei gemachten neuen Aussagen – nachweisen, dass dieser ihn körperlich angegriffen habe, bevor er selber zugeschlagen habe. Das Berufungsgericht hiess das Revisionsbegehren am 29. April 2019 gut und hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Strafkammer) vom 6. November 2017 auf. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen resp. es wurde ein Neubeurteilungsverfahren (STBER.2019.35) vor dem Berufungsgericht eröffnet.

Am 16. September 2019 wurde die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht im Neubeurteilungsverfahren durchgeführt. Dabei wurden der Beschwerdeführer und C.___ (als Auskunftsperson), die Zeugen F.___ und G.___ sowie B.___ als Auskunftsperson befragt. Das Berufungsgericht sprach den Beschwerdeführer der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.___ schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Auf den Widerruf des mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten teilbedingten Strafvollzugs von 24 Monaten Freiheitsstrafe wurde verzichtet und die Probezeit um 2 Jahre verlängert.

6. Wie erwähnt, wirft der Beschwerdeführer B.___ in der Strafanzeige vor, sie habe in der Strafuntersuchung gegen ihn anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeugin falsch ausgesagt und eine Begünstigung begangen. Aufgrund ihrer damaligen Beziehung zu C.___ soll sie verschwiegen haben, dass dieser im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen ihn beiden zuerst zugeschlagen habe. Dadurch habe sie C.___ über 3 Jahre der Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung entzogen und damit begünstigt sowie ein falsches Zeugnis abgelegt. In der Beschwerde wird dieser Vorhalt bestätigt.

Das Berufungsgericht hat sowohl den Beschwerdeführer wie auch C.___ anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September 2019 ausführlich befragt. B.___ wurde als Auskunftsperson befragt, verweigerte aber jegliche Aussagen, da es ihr psychisch nicht sehr gut gehe. Das Berufungsgericht ist zum Schluss gekommen, C.___ sei aggressiv auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe zuerst zugeschlagen (mit der Faust an das Kinn des Beschwerdeführers). Darauf habe der Beschwerdeführer unverzüglich mit einem Gegenschlag ins Gesicht – konkret an das linke Auge – von C.___ reagiert, wobei das Whiskyglas mit dickem Glasboden, das er dabei in der Hand gehalten habe, zersprang und C.___ am Auge schwerwiegend verletzte. Das Berufungsgericht ging betreffend den Beschwerdeführer aufgrund des Schlages von C.___ von einer Notwehrsituation aus. Die Abwehr wurde aber als Notwehrexzess taxiert.

In Bezug auf B.___ hat das Berufungsgericht festgehalten, diese habe im Wesentlichen angegeben, auf dem Fussgängerstreifen habe hinter ihnen jemand etwas gesagt, das sie nicht verstanden habe. C.___ sei zu diesem Typen gegangen, um nachzufragen, was dieser gesagt habe. Dieser Typ habe aber gar nichts gesagt, sondern habe ihrem Freund ohne ein Wort zu sagen einfach eine Flasche ins Gesicht geschlagen. – Ihr Freund sei zwischen ihr und dem Täter gestanden, so dass sie nicht genau habe sehen können, wie sich der Vorfall genau abgespielt habe. Sie habe nur gesehen, dass der Typ ihrem Freund eine Flasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können. – Den Täter habe sie auf eine Distanz von rund 4 bis 5 Metern gesehen. (Auf Frage, wie sich die Tat im Detail abgespielt habe) Sie habe wie erwähnt nur beobachten können, wie der Täter ihrem Freund eine Bierflasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können. (Auf Frage) Für den Schlag des Täters habe es keinen Grund gegeben. Vielleicht habe er es gemacht, weil ihr Freund nachgefragt habe. Der Täter habe mit einer Bierflasche zugeschlagen, da sei sie sich ganz sicher.

Bei der Befragung als Zeugin am 27. Oktober 2015 habe B.___ angegeben, sie habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Jemand habe etwas gerufen, C.___ sei zurückgegangen um zu fragen, was los sei. Dann habe die Person schon geschlagen. C.___ habe etwas zu dem Mann gesagt und schon sei fertig gewesen. Der Mann habe zugeschlagen. Wie sie nun erfahren habe mit einem Glas. (Auf Frage nach einer Beschreibung des Schlages) Es sei schwierig gewesen, etwas zu sehen, weil C.___ vor dem Täter gestanden sei. (Auf Frage) Sie habe nicht gesehen, dass C.___ den Beschuldigten geschlagen habe.

Vor dem Berufungsgericht machte B.___ als Auskunftsperson (wegen der noch hängigen Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen sie wegen falscher Zeugenaussage) von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Das Berufungsgericht kam zum Schluss, B.___ habe keine derart klaren Aussagen gemacht, dass diese einen ersten Schlag von C.___ ausschliessen liessen. Sie habe vielmehr betont, sie habe nicht alles gesehen, weil C.___ zwischen ihr und dem Täter gestanden sei. Dass sie den Vorfall nicht genau habe beobachten können, zeige auch ihre (als sicher bezeichnete) erste Aussage, der Täter habe mit einer Bierflasche in der Hand zugeschlagen. Wie sich aus den Polizeifotos vom Tatort ergebe, sei die Sicht auf der Strasse zu nächtlicher Zeit auch leicht eingeschränkt gewesen. Vor allem aber sei C.___ zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gestanden, sodass es gut möglich sei, dass sie den Schlag an das Kinn des Beschwerdeführers nicht habe sehen können.

Gestützt auf diese Erkenntnisse kann die Nichtanhandnahme der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen falscher Anschuldigung und (versuchter) Begünstigung nicht beanstandet werden. Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen – wie das auch das Berufungsgericht erwähnt –, dass B.___ ihren damaligen Freund nicht belasten wollte; in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung dürfte aber mit grösster Wahrscheinlichkeit kein anderes Ergebnis zu erwarten sein, als dasjenige des Berufungsgesichts. B.___ würde mit grösster Wahrscheinlichkeit auch als Beschuldigte nichts aussagen und es liesse sich ihr nicht nachweisen, sie habe absichtlich verschwiegen, dass C.___ als erster zugeschlagen habe. Sie hatte dies nie ganz ausgeschlossen, sondern nur gesagt, sie habe keinen Schlag gesehen. Es könnte ihr daher weder vorgehalten werden, ein falsches Zeugnis abgegeben zu haben noch sie habe C.___ der Strafverfolgung entzogen oder zu entziehen versucht. Dass es 3 Jahre gedauert hat, bis C.___ verurteilt wurde, hat nicht sie zu vertreten, sondern war darauf zurückzuführen, dass das Richteramt Thal-Gäu das Verfahren sistiert hat, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend den Beschwerdeführer vorlag.

7. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Gegen die Beschuldigte kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, auch nicht wie beantragt gestützt auf Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 409 Abs. 1 StPO analog. Die Beschwerdekammer hebt den vorinstanzlichen Entscheid nicht auf und er weist auch keine wesentlichen Mängel auf.    

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 zu bezahlen.

3.    Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Ramseier

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