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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.03.2020 BKBES.2019.137

March 26, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,208 words·~11 min·4

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Full text

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 26. März 2020    

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

3.    C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 erstattete A.___ im Namen der D.___ GmbH bei der Polizei Kanton Solothurn eine Strafanzeige gegen B.___ und C.___ wegen einer Vielzahl von Delikten im Zusammenhang mit Beschädigungen an einem Lastwagen der D.___ GmbH, welche sich angeblich ereigneten, als dieser bei der E.___ AG in Reparatur war.

2. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. Sie auferlegte A.___ zudem die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.00.

3. Mit Eingabe vom 10. November 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2019.

4. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Eingaben vom 26. Februar 2020 schlossen B.___ und C.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, auf Abweisung der Beschwerde.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer habe bereits am 13. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eine Anzeige gegen C.___ wegen einer Vielzahl von Delikten im Zusammenhang mit dem beschädigten Lieferwagen erstattet, welche auch Gegenstand der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bildeten. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau habe die Strafanzeige mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 nicht an die Hand genommen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde habe die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Da gegen den Beschluss des Berner Obergerichts kein Rechtsmittel ergriffen worden sei, sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» liege ein Verfahrenshindernis vor, weshalb die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, wahllos (Verfahrens-) Rechte aufzuzählen, die angeblich verletzt sein sollen, so namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Verbot formeller Rechtsverweigerung und das Willkürverbot. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich indessen auf abstrakte Erwägungen, pauschale Anschuldigungen und blosse Behauptungen.

3.3 Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 365 mit Hinweisen). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366). Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2 S. 366; Urteile 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; 6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 276; je mit Hinweisen; zur Auslegung des Begriffs «derselben Tat» durch den EuGH und den EGMR: Urteil 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteile 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1; 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen; ausführlich zum Grundsatz «ne bis in idem»: Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4).

3.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob dem im Kanton Bern abgeschlossenen und dem hier zu beurteilenden Strafverfahren im Wesentlichen die gleichen Tatsachen zugrunde liegen, mithin Tatidentität und ein Anwendungsfall von «ne bis in idem» vorliegen. Dies ist vorliegend hinsichtlich des Beschuldigten C.___ ohne Weiteres der Fall. Aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Berner Obergerichts vom 10. Dezember 2018 ergibt sich klar, dass im Bernischen Strafverfahren die angeblichen Beschädigungen des Lastwagens in Bezug auf C.___ rechtskräftig beurteilt wurden (E. 5.2). Daran ändert nichts, dass die genauen Tatumstände im einen wie im anderen Fall unklar waren bzw. sind, hat sich dies doch der Beschwerdeführer selbst durch seine pauschalen und unsubstantiierten Ausführungen und Aussagen zuzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige gegen C.___ zu Recht nicht an die Hand genommen.

3.5 Anders verhält es sich in Bezug auf den Beschuldigten B.___, der am Verfahren im Kanton Bern nicht als Beschuldigter beteiligt war. Die Beteiligung mehrerer an ein und derselben Tat beteiligten Personen in verschiedenen Verfahren verletzt den Grundsatz «ne bis in idem» nicht (Wolfgang Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 11 StPO N 13). Entsprechend entfaltet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 26. Oktober 2018 keine «ne bis in idem»-Sperrwirkung zugunsten von B.___ (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO).

3.6 Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen C.___ als unbegründet. Nachfolgend sind die Vorwürfe gegen B.___ zu prüfen.

4.1 Aus dem alleinigen Umstand, dass der «ne bis in idem»-Grundsatz in Bezug auf B.___ keine Sperrwirkung entfaltet, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die rechtliche Begründung der Staatsanwaltschaft gebunden. Sie kann in Anwendung des Grundsatzes «iura novit curia» (Rechtsanwendung von Amtes wegen) einen angefochtenen Entscheid auch mit einer Begründung bestätigen, die von der Vorinstanz abweicht (Motivsubstitution, vgl. BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 203 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2018 aus, er habe den Lastwagen BE-[...] der D.___ GmbH aufgrund eines anstehenden MFK-Termins zur von B.___ geführten E.___ AG gebracht. Er sei ein sehr guter Kunde gewesen, weshalb die Arbeiten jeweils auf Rechnung ausgeführt worden seien. Etwa 2 Jahre, nachdem er den Lastwagen der E.___ AG gebracht gehabt habe, sei er nach dem Lastwagen schauen gegangen. Er habe dann Beschädigungen am Fahrzeug entdeckt. Er habe den Lastwagen aus gesundheitlichen Gründen nicht früher zurückgeholt. Er habe durch die Sache einen Schaden in der Höhe von einer bis 15 Millionen Franken erlitten. Auch die Rechnung für die Reparatur habe statt wie veranschlagt CHF 5'000.00 schlussendlich CHF 12'500.00 betragen. In seiner Strafanzeige vom 22. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer darüber hinausgehend noch weitere Vorwürfe gegen B.___. So habe dieser namentlich Gegenstände im Wert von mehreren tausend Franken aus seinem Lastwagen gestohlen.

4.3 B.___ sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2019 aus, der Beschwerdeführer habe den Lastwagen einfach bei der E.___ AG über 2 Jahre stehen gelassen und sich nie mehr gemeldet bezüglich dem Bezahlen der Arbeiten oder dem Abholen. Es sei auf dem Parkplatz zu einer Beschädigung am Fahrzeug gekommen. Diese seien aber alle fachmännisch auf Kosten der E.___ AG repariert worden. Man habe dem Beschwerdeführer vergleichsweise angeboten, den Lastwagen, dessen Zeitwert unter CHF 10'000.00 sei, gegen Erlass der Servicearbeiten, die CHF 12'500.00 betragen hätten, einzubehalten. Die strafrechtlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers seien alle erfunden und erlogen. In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2020 lässt B.___ zudem ausführen, dass der Lastwagen bis heute nicht abgeholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die E. __ AG am 2. Mai 2019 noch für den Betrag von CHF 80'000'000.00 betrieben. Diese Betreibung sei aber zwischenzeitlich gestützt auf Art. 8a SchKG gelöscht worden. Für den ausstehenden Werklohn im Zusammenhang mit der Reparatur des Lastwagens habe man nach erfolglosem Schlichtungsverfahren mit Datum vom 30. Oktober 2019 beim Regionalgericht Burgdorf Klage eingereicht. Diese sei allerdings momentan sistiert, da der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Gerichtspräsidenten eingereicht habe.

4.4 Nach dem Gesagten liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein irgendwie gelagertes strafrechtlich relevantes Verhalten von B.___ vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lastwagen bei der E.___ AG reparieren liess und im Anschluss daran diesen bis heute weder abholte noch die Rechnung für die Reparatur bezahlte. Ein Parkschaden am Fahrzeug wurde auf Kosten der E.___ AG repariert. Der Beschwerdeführer bestätigte dies in seiner Einvernahme vom 4. Dezember 2018 übrigens gleich selbst, indem er ausführte, B.___ habe die Verantwortung für die Beschädigungen übernommen und die Reparatur angekündigt (Frage 19). Damit kann keine Rede sein von einer (Sach-) Beschädigung des Lastwagens, für welche die E.___ AG und in der Folge B.___ einzustehen hätte. Die Höhe des Werklohns für die Reparatur ist sodann eine zivilrechtliche Streitigkeit und hat keinerlei strafrechtliche Implikationen. Die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers, namentlich Diebstahl, Nötigung und Erpressung, sind blosse Behauptungen, die nicht ansatzweise belegt sind.

4.5 Die Staatsanwaltschaft hat folglich auch die Strafanzeige gegen B.___ zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

5. Zu prüfen ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer.

5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass der Beschwerdeführer in zwei unterschiedlichen Kantonen annähernd zeitgleich Strafanzeige wegen desselben Sachverhalts gegen C.___ bzw. gegen C.___ und B.___ erstattet habe. Selbst nach dem rechtskräftigen Beschluss des Berner Obergerichts habe er an seiner Strafanzeige im Kanton Solothurn festgehalten. Er habe deshalb das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mutwillig bewirkt, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien.

5.2 Die Verlegung der Kosten folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Privatkläger auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an den Privatkläger gibt es nicht. Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Die Regelung ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 ff., E. 4.4.1; Urteil 6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).

5.3 Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer das Verfahren mutwillig bewirkt hat. Einerseits wusste er um das abgeschlossene Verfahren im Kanton Bern gegen C.___ und hielt trotzdem an seiner Strafanzeige fest. Andererseits waren die Vorwürfe gegen B.___ offensichtlich aus der Luft gegriffen, wie das vorliegende Verfahren gezeigt hat. Die Kostenauflage ist deshalb gerechtfertigt.

6. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.

7.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2 Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Personen zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 S. 46; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Entsprechend schuldet der Beschwerdeführer B.___ und C.___ eine Parteientschädigung. Für die Vertretung von B.___ macht Rechtsanwalt Marc Aebi eine Entschädigung von CHF 1'801.10 (Honorar 5.92h à CHF 250.00 = CHF 1'479.15, Auslagen CHF 193.20, zzgl. MWST) geltend. Für die Vertretung von C.___ macht Rechtsanwalt Marc Aebi eine Entschädigung von CHF 1'142.60 (Honorar 3.66h à CHF 250.00 = CHF 915.00, Auslagen CHF 145.90, zzgl. MWST) geltend. Die Kostennoten sind nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer hat eine entsprechende Parteientschädigung an die beiden Beschuldigten zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    Der Beschwerdeführer hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'801.10 zu bezahlen.

4.    Der Beschwerdeführer hat C.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'142.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

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