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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136

December 4, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·9,597 words·~48 min·4

Summary

nachträgliche Änderung der Sanktion

Full text

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 4. Dezember 2019 zum Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 13. September 2019 (Nachentscheid)

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Ryf,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     nachträgliche Änderung der Sanktion

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

für die Staatsanwaltschaft: Staatsanwalt B.___;

-         A.___, Beschwerdeführer;

-         Sonja Ryf, amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers;

zwei Polizeibeamte;

sieben Zuhörer, darunter die Mutter des Beschwerdeführers.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Er weist darauf hin, dass von Seiten des Gerichts beim öffentlichen Teil zusätzlich Cindy Lukunic anwesend sei. Sie unterstütze die Gerichtsschreiberin beim Verfassen des Protokolls, weil diese eine Verletzung an der Hand habe. Im Weiteren macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten. Dies wird verneint. Advokatin Sonja Ryf übergibt dem Staatsanwalt ihre Kostennote zur Einsicht. Für das Gericht wird eine Kopie angefertigt.

Es erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll). Anschliessend gibt die Verteidigerin eine Kopie eines Arbeitsvertrages zu den Akten.

Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Advokatin Sonja Ryf (mit Verweis auf ihre bereits schriftlich gestellten Anträge):

1.    Der Nachentscheid des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 13. September 2019 sei aufzuheben.

2.    Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

3.    Für unrechtmässig ausgestandenen Freiheitsentzug seit dem 26. September 2019 sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung von CHF 300.00 pro Tag auszurichten.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Advokatin zu gewähren.

5.    Unter o/e Kostenfolge.

Staatsanwalt B___ benützt die Gelegenheit für eine kurze Replik, Advokatin Ryf für eine kurze Duplik.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, er sei nicht gestört und nicht krank. Seine Familie und er wollten zu einem normalen Leben kommen. Er werde sich nicht auf eine Therapie einlassen und er wolle nie mehr Straftaten begehen.

Mit diesem Schlusswort endet die öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am selben Tag, um 16:30 Uhr, wird den Parteien und den diversen Zuhörern das Urteil mündlich eröffnet und summarisch begründet.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

1. Im Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ hat das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 1. Dezember 2016, soweit hier interessierend, folgendes Urteil gefällt:

1.        A.___ hat sich folgendermassen schuldig gemacht:

a)      Gefährdung des Lebens (Vorhalt 2),

b)      mehrfacher Diebstahl (Vorhalte 4, 5, 6, 7 und 8),

c)      mehrfacher qualifizierter Raub (Schusswaffe) (Vorhalte 1 und 3),

d)      versuchter qualifizierter Raub (Schusswaffe) (Vorhalt 2),

e)      mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte 4, 5 und 6),

f)       Zechprellerei (Vorhalt 8),

g)      mehrfacher Hausfriedensbruch (Vorhalte 4, 5 und 6),

h)      Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) (Vorhalt 9),

i)        Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen) (Vorhalt 13),

j)        mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Vorhalt 12),

k)      mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Vorhalt 11),

l)        Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Vorhalt 10).

2.        A.___ wird verurteilt zu:

a)      einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren,

b)      einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00 – als Teil-Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 22. Juni 2011.

3.        An die gegenüber A.___ ausgesprochene Freiheitsstrafe werden 214 Tage ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet.

4.        ….

5.        Auf den Widerruf des A.___ mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 22. Juni 2011 für eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährten bedingten Vollzugs wird verzichtet. Stattdessen wird die Probezeit um 1.5 Jahre verlängert.

Dieses Urteil erwuchs mit dem Rückzug des vom Verurteilten dagegen erhobenen Rechtsmittels im August 2017 in Rechtskraft.

Seit 27. September 2012 befand sich der Verurteilte und hiesige Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Seit 29. April 2013 befindet er sich im Strafvollzug, den er vorzeitig angetreten hatte.

2. Am 24. Juli 2013 nahm der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) eine erste «Beurteilung des aktuellen Rückfallrisikos von Straftätern und Straftäterinnen» von A.___ vor (vgl. Akten SMV, Ordner 1, Register 1). Darin wurde u.a. das Risiko für schwerwiegende Delikte gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität ebenso wie für andere Delikte als sehr hoch eingeschätzt (S. 15). Als Fazit wurde festgehalten (S. 18), der Täter sei nach wie vor in hohem Masse uneinsichtig und kooperiere kaum. Es könne davon ausgegangen werden, dass noch keine Nachreifung der Persönlichkeit, keine Auseinandersetzung mit seinem Tatverhalten, keine Überlegungen zu der verletzten psychischen Integrität der Opfer und keine Verantwortungsübernahme stattgefunden hätten. Entsprechend hoch müsse auch das Rückfallrisiko auf genannte Tatbestände sowie für Delikte gegen Leib und Leben eingeschätzt werden. Die Impulsivität, die niedrige Frustrationstoleranz, die gewaltbejahende Art und der grosse Druck durch die Strafverfolgung und die Schulden, das kaum vorhandene soziale Netz und das nahezu komplette Fehlen einer prosozialen Beziehung, belasteten die Legalprognose in hohem Masse. Die fehlende Einsicht in sein Tatverhalten und das Leugnen der realen Bedrohung der Opfer durch den Schusswaffeneinsatz und Gewaltanwendung im Kopfbereich des Opfers unterstrichen die Einschätzung des stark erhöhten Rückfallrisikos.

Weiter wurde festgehalten, dass die zu initiierenden Massnahmen erst definitiv eruiert werden könnten, wenn der Täter im ordentlichen Vollzug in einer Strafanstalt und die Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit untersucht worden sei. 

3. Am 16. Juni 2014 fand die erste Vollzugskoordinationssitzung statt. Unter Punkt 9 «Legalprognose/Risikoeinschätzung» (Akten SMV, Ordner 2, Register 7) wurde u.a. festgehalten: Der Täter sei nach wie vor in hohem Mass uneinsichtig und kooperiere kaum. Es könne davon ausgegangen werden, dass noch keine Nachreifung der Persönlichkeit, keine Auseinandersetzung mit seinem Tatverhalten, keine Überlegungen zu der verletzten psychischen Integrität der Opfer und keine Verantwortungsübernahme stattgefunden hätten. Entsprechend hoch müsse das Rückfallrisiko auf genannte Tatbestände, sowie für Delikte gegen Leib und Leben eingeschätzt werden. Die Impulsivität, die niedrige Frustrationstoleranz, die gewaltbejahende Art und der grosse Druck durch die Strafverfolgung und die Schulden, das kaum vorhandene soziale Netz und das nahezu komplette Fehlen einer prosozialen Beziehung, belasteten die Legalprognose in hohem Masse. Die fehlende Einsicht in sein Tatverhalten und das Leugnen der realen Bedrohung der Opfer durch den Schusswaffeneinsatz und Gewaltanwendung im Kopfbereich des Opfers unterstrichen die Einschätzung des stark erhöhten Rückfallrisikos (S. 8f.). Zusammenfassend ging die Vollzugsbehörde in jenem Zeitpunkt von einem hohen Rückfallrisiko für Taten im gleichen Spektrum der bisher gezeigten Delinquenz aus. Unter Punkt 10, Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung wurde festgehalten, dass man von Fluchtgefahr ausgehe. Tatsächlich versuchte der Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 aus dem Strafvollzug aus den Anstalten [...] zu fliehen.

Am 19. Januar 2016 fand die zweite Vollzugskoordinationssitzung statt. Unter Punkt 9 «Legalprognose/Risikoeinschätzung» (Akten SMV, Ordner 2, Register 7, S. 10 f.) wurde u.a. festgehalten: Es lasse sich seit rund einem Jahr eine positive Entwicklung, die sich im Arbeitsbereich und im Vollzugsverhalten niederschlage, beobachten, was auf eine Nachreifung der Persönlichkeit hindeuten könnte. Auch habe im Rahmen von Gesprächen mit dem Sozialdienst eine Auseinandersetzung mit den begangenen Taten stattgefunden, welche jedoch nicht auf die Aussagekraft hin überprüft werden könne. Weiter habe A.___ am empfohlenen R&R2-Programm teilgenommen, wo die erkannte Aggressions- und Gewaltproblematik thematisiert worden sei. Ob prosoziale, protektive Sozialkontakte bestünden, müsse ebenfalls durch Gespräche des Sozialdienstes der Anstalten [...] unter anschliessender Berichterstattung zuhanden SMV, sorgfältig überprüft werden. In einer Gesamtschau liessen sich somit Ansätze eines Aufbaus von Schutzfaktoren und die Verminderung von Risikofaktoren erkennen. Diese müssten jedoch auf ihre Internalisierung und Nachhaltigkeit hin durch den SMV überprüft werden. Auch gelte es die Möglichkeit einer taktischen Anpassungsleistung zu prüfen. Aufgrund des R&R2-Programms könne von einer minimalen Entlastung der Legalprognose ausgegangen werden, was bedeute, dass das Rückfallrisiko noch immer in einem moderat bis hochbelasteten Bereich anzusiedeln sei. Der weitere Strafvollzug müsse somit darauf ausgerichtet sein, die anzunehmenden Verhaltensänderungen sowie die daraus resultierende Veränderung legalprognostisch relevanter Umweltfaktoren sowie bspw. prosozialer Empfangsraum, Arbeit etc. zu installieren, zu überprüfen und aktenkundig zu machen. Unter Punkt 10 (S. 11) «Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung» wurde festgehalten, dass man von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgehe. Als Gründe dafür wurden der Fluchtversuch vom 20. Juni 2014 aus den Anstalten [...], sowie nach wie vor bestehende Unklarheiten bezüglich Verantwortungsübernahme für die begangenen Taten, auch nach der Tataufarbeitung, das drohende hohe Strafmass und die hohe Betroffenheit der Rechtsgüter angegeben. Weiter wurde festgehalten, dass man von Seiten der Institution aktuell keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fluchtgefahr habe.

In der dritten Vollzugskoordinationssitzung vom 1. Februar 2017 (Akten SMV, Ordner 2 Register 7) wurde unter Punkt 3 (S. 5) «Betreuung» als Rückmeldung der JVA [...] festgehalten, dass A.___ die Zusammenarbeit im [...] verweigere bzw. er nicht mitarbeite. Er zeige sich gesprächsresistent. Er habe auf der Ebene Gefangene Probleme, so dass er sich aktuell nicht mehr aus der Zelle traue. Weiter habe er auf der Ebene Anstalt Probleme indem er Probleme verursache, dann aber nicht zur Problemlösung beitrage (z.B. Aussprache betr. Bedrohungssituation). Unter Punkt 9 (S. 10) wurde u.a. festgehalten: Aktuelle Einschätzung SMV (gleichbleibend wie anlässlich letzter VKS vom 19. Januar 2016): In einer Gesamtschau liessen sich Ansätze eines Aufbaus von Schutzfaktoren und die Verminderung von Risikofaktoren erkennen. Diese müssten jedoch auf ihre Internalisierung und Nachhaltigkeit hin durch den SMV überprüft werden. Auch gelte es die Möglichkeit einer taktischen Anpassungsleistung zu prüfen. Aufgrund des R&R2-Programms könne von einer minimalen Entlastung der Legalprognose ausgegangen werden, was bedeute, dass das Rückfallrisiko noch immer in einem moderat bis hochbelasteten Bereich anzusiedeln sei. Der weitere Strafvollzug müsse somit darauf ausgerichtet sein, die anzunehmenden Verhaltensänderungen sowie die daraus resultierende Veränderung legalprognostisch relevanter Umweltfaktoren sowie bspw. prosozialer Empfangsraum, Arbeit etc. zu installieren, zu überprüfen und aktenkundig zu machen. Die Rückmeldung der JVA [...] laute übereinstimmend dahingehend, dass sich die legalprognostische Einschätzung nicht verändert habe. Da aktuell lediglich der Verdacht eines Cannabis-Handels im Raum stehe, dieser jedoch nicht habe erhärtet werden können, habe dies kaum Einfluss auf die legalprognostische Einschätzung. Unter Punkt 10 (S. 10) «Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung» wurde festgehalten (10.1), dass man von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgehe. Als Gründe dafür wurden der Fluchtversuch vom 20. Juni 2014 aus den Anstalten [...] sowie nach wie vor bestehende Unklarheiten bezüglich Verantwortungsübernahme für die begangenen Taten, auch nach der Tataufarbeitung, das drohende hohe Strafmass und die hohe Betroffenheit der Rechtsgüter angegeben. Zu «aktuelle Situation/erreichte bzw. nicht erreichte Ziele» wurde auf den Führungsbericht der JVA [...] verwiesen. Demnach seien die Vollzugsziele (S. 10) von A.___ in den Bereichen «Wohnen/Sozialverhalten und Arbeit» (positives Verhalten im Alltag und Arbeitsplatz in der Buchbinderei beibehalten) formuliert. Zudem habe man mit ihm besprochen, dass er sich über das Bildungsangebot Gedanken mache und allenfalls daran teilnehme. A.___ halte sich an den Vollzugsplan und bemühe sich, die an ihn gestellten Anforderungen zu erreichen. Unter «Zukunftsperspektiven/Zielsetzungen/Massnahmen» wurde festgehalten, aktuell seien keine Vollzugsöffnungen vorgesehen. Eine Verlegung in die JVA [...] sei durch den SMV zu prüfen. Vor allfälligen Vollzugsöffnungen aufgrund der aktuellen Flucht- und Wiederholungsgefahr oder bei legalprognostischen Unsicherheiten sei die Fachkommission beizuziehen.

Am 19. Mai 2017 wurde A.___ die Entlassung nach Verbüssung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe (am 26.5.2017) verweigert. Begründet wurde dies v.a. damit, dass nach wie vor kein rechtskräftiges Urteil vorliege. Zudem könne noch nicht von einem Wegfall der Flucht- und Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. Akten SMV, Ordner 2, Raster 6). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen.

Am 18. Dezember 2017 fand die nächste Vollzugskoordinationssitzung statt. Unter Punkt 9 (Akten SMV, Ordner 3, Register 7, S. 7 f.) wurde festgehalten: Die an A.___ gestellten Bewährungsproben im Zusammenhang mit der Versetzung von der JVA [...] in die JVA [...], der Durchführung von begleiteten Ausgängen aus der JVA [...] und dem Übertritt in die offene Strafanstalt JVA [...] habe er gemeistert. Sein Vollzugsverhalten habe seit der letzten VKS vom 1. Februar 2017, ausser dem Cannabiskonsum von 8. Dezember 2017, zu keinen Beanstandungen geführt. Dysfunktionale Verhaltensweisen zu Lasten Dritter hätten im Rahmen der gewährten Vollzugsöffnungen keine beobachtet werden können. Weiter habe er in der JVA [...] Tataufarbeitungsgespräche und das R&R2 Programm absolviert. In einer Gesamtschau liessen sich Ansätze eines Aufbaus von Schutzfaktoren und die Verminderung von Risikofaktoren erkennen. Das Rückfallrisiko bewege sich jedoch immer noch zumindest im moderaten Bereich. Unter der Rubrik «Zukunftsperspektiven/Zielsetzungen/Massnahmen» wurde festgehalten, der weitere Strafvollzug müsse darauf ausgerichtet werden, die anzunehmenden Verhaltensänderungen im Rahmen von weitergehenden Öffnungen, die mit erhöhter Belastung einhergingen, einzuüben, sowie daraus die resultierende Veränderung legalprognostisch relevanter Umweltfaktoren wie bspw. prosozialer Empfangsraum, Arbeit etc. zu installieren, dass allenfalls eine weitere Entlastung der Legalprognose resultiere. Bezüglich Vollzugslockerungen/bedingte Entlassung (Ziff. 10, S. 7 f.) wurde festgehalten, bisher habe A.___ die ihm gewähren Öffnungen (begleitete Ausgänge und Versetzung in den offenen Vollzug) nicht für einen Fluchtversuch missbraucht. Weiter wurde festgehalten, A.___ sollten möglichst viele Übungsfelder gewährt werden, damit eine bedingte Entlassung angestrebt werden könne. Dies erscheine im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Integrationsauftrags sinn- und zweckmässig. Es wurde vorgesehen, dass der Beschwerdeführer ca. Mitte Januar 2018 einen Antrag auf Ausgang und Beziehungsurlaub von 12 Stunden stellen solle. Dieser Antrag, wie auch allfällige spätere, würden vor der Bewilligung vom SMV konkret geprüft. A.___ werde darüber informiert, dass Ausgänge und Urlaube nur bei negativen Urinproben durchgeführt werden könnten. Weiter wurde festgehalten, aus Sicht der Vollzugsbehörde bestehe keine Notwendigkeit auf eine Begutachtung.

4. Aus den Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist ersichtlich, dass eine Beurteilung des Beschwerdeführers durch die KOFAKO im Juni 2018 geplant war. Diese wurde aufgrund des Fluchtversuchs des Beschwerdeführers vom 12. April 2018 abgesagt (vgl. Akten SMV, Ordner 3, Raster 3, E-Mail vom 12. April 2018). Stattdessen wurde bei der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzugs des Kantons Bern eine Risikoabklärung in Auftrag gegeben (vgl. Akten SMV, a.a.O., Schreiben vom 2. Mai 2018).

5. Am 10. August 2018 machte die Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz gestützt auf die Akten des SMV eine Risikoabklärung von A.___ (Akten SMV, Ordner 3, Register 2). Darin wurde festgehalten, mit etwa 15 Jahren habe die Delinquenz von A.___ eingesetzt, die zu intensiven Kontakten mit der Jugendanwaltschaft geführt habe. Es sei folglich kein Jahr vergangen, in dem A.___ nicht straffällig geworden sei, was auf ein durchgängiges Muster delinquenten Verhaltens schliessen lasse. Es sei wahrscheinlich, dass die Taten als Mittel zum Zweck der Lebenshaltung eingesetzt worden seien, insofern sei A.___ eine gute, wenn auch inadäquate Problemlösungsfertigkeit zu attestieren. Diese sei ihm nur möglich gewesen, weil er eine Bereitschaft zur Investition und eine nicht zu unterschätzende Planungsbereitschaft gezeigt habe. Dies lasse sich beispielsweise durch das Betreiben einer «erfolgreichen» Indoorplantage für Cannabis bestätigen (S. 15).

Zur Frage, wie der Delinquenzverlauf zu beurteilen sei (S. 15 f.), hielten die Referenten fest, dass die frühen Verhaltensauffälligkeiten von A.___ vermutlich durch die konflikthafte Elternbeziehung und eine inadäquate elterliche Erziehung noch verstärkt worden seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass er prosoziale, adäquate Handlungskompetenzen nicht ausreichend habe entwickeln können. Mit der Zeit sei es zu einer Anhäufung von Defiziten in den Bereichen der sozialen, moralischen, emotionalen und kognitiven Kompetenzen gekommen, die verhindert hätten, dass sich A.___ gesellschaftskonform entwickelt habe. Bereits früh habe dadurch die Delinquenz eingesetzt. Dies habe zu einer Negativspirale geführt, in der neue Delikte «notwendig» geworden seien, um Defizite in anderen Bereichen (kein Geld, weil keine Berufsausbildung, keine Arbeit und dadurch kein Geld) auszugleichen. Die Delinquenz sei bis ins Erwachsenenalter bestehen geblieben. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die Delinquenz von A.___ auch in der Haft fortgesetzt habe (Drogenkonsum, Fluchtversuche, verbotene Gegenstände besitzen etc.). Zur Frage, ob es sich um Situations- oder Persönlichkeitsdelinquenz handle (S. 16), wurde ausgeführt, eine psychopathische Komponente der Persönlichkeit von A.___ oder gar eine Persönlichkeitsstörung lasse sich aus den Akten nicht entnehmen. Dagegen spreche auch, dass er in der Haftsituation zumindest zum Teil als unauffällig, ordentlich oder auch problemlos beschrieben worden sei. Auch, dass er mit seiner Freundin zusammengelebt habe, als er die Anlasstaten begangen habe, weise nicht auf pathologische Elemente hin, wohl aber auf eine ungünstige kriminelle Identität. Weiter fehlten Anzeichen einer Gefühlskälte, eines oberflächlichen Charmes oder einer Unfähigkeit, starke emotionale Bindungen einzugehen. Unklar sei, ob es kognitive Defizite bei A.___ gebe. Eine klare Bestimmung, ob die Delinquenz mehr der Persönlichkeit von A.___ entspringe oder situativen Bedingungen folge, lasse sich nicht abschliessend machen, aber aus den bisher zusammengetragenen Informationen heraus erschienen situative und persönliche Faktoren einen gleich grossen Einfluss auszuüben.

Die kriminelle Identität von A.___ habe zur Überzeugung geführt, Probleme, vor allem finanzielle, damit zu lösen, was er seit Jahren gemacht habe, nämlich zu delinquieren (S. 16). Im Grunde liessen sich keine Motive für die begangenen Delikte erkennen, die nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berauschung hätten dienen sollen. Die Anlasstat sei als der gewalttätige Höhepunkt seiner kriminellen Karriere bis dahin zu beurteilen.

Für den Mechanismus des Anlassdelikts (S. 17) und der anderen Delikte sei zum einen wichtig, dass die Motive (zum Beispiel Bereicherung) eine Rolle gespielt hätten, diese aber vor allem dadurch bedingt gewesen seien, dass A.___ keine anderen adäquaten Strategien der Lebensbewältigung kenne. Ausserdem stelle er seine eigenen Bedürfnisse über die anderer, für ihn unbedeutender Dritter. Hier schliesse sich der Kreis, da ihn, unter anderem sowohl soziale, emotionale als auch moralische (eventuell auch kognitive) Defizite an einer akzeptablen Lösung seiner Probleme hinderten. Diese Defizite beinhalteten mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine gestörte Leistungsmotivation und Selbstregulation.

Für die Delikte sei eine erhebliche Störung in der Entwicklung der Persönlichkeit von A.___ verantwortlich. Dabei spielten die defizitäre Entwicklung der sozialen, moralischen, emotionalen und eventuell kognitiven Fähigkeiten auf der einen Seite und eine stark ausgeprägte Autonomie und kriminelle Identität auf der anderen Seite eine grosse Rolle.

Auf die Frage nach der notwendigen Intervention führte der Referent aus (S. 23): Insgesamt erscheine eine Sanktionsänderung angezeigt, wobei ein strengeres Regime und eine intensive Psychotherapie zu empfehlen seien, um die personen- und die umweltbezogenen Aspekte zu verändern und die Suchtmittelproblematik ebenfalls zu thematisieren und zu beeinflussen.

6. Folglich beauftragte der SMV Dr. med. [...], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP,  mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über A.___. Der Beschwerdeführer verweigerte die Mitwirkung an der Exploration, weshalb es bei einem Aktengutachten blieb.

Unter der Rubrik «Diagnosen» führte der Gutachter folgendes aus: Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 zu stellen, seien zunächst 6 allgemeine Kriterien zu prüfen: deutliche Abweichungen von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben bei den charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmustern (1); daraus resultierendes unflexibles, unangepasstes oder auf andere Weise unzweckmässiges Verhalten (2); hieraus persönlicher Leidensdruck und/oder nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt (3); stabile Abweichung von langer Dauer mit Beginn im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz (4); Abweichung lässt sich nicht durch das Vorliegen oder als Folge einer anderen psychischen Störung erklären (5); keine organische Erkrankung, Verletzung oder deutliche Funktionsstörung des Gehirns als mögliche Ursache (6). Diese allgemeinen Kriterien seien beim Beschwerdeführer klar erfüllt. Zur Spezifizierung der Persönlichkeitsstörung liste das ICD-10 die entsprechenden Kriterien auf. Für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung müssten mindestens drei der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen: Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer (1); deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen (2); Unfähigkeit zur Aufrechterhaltung einer dauerhaften Beziehung, obwohl keine Schwierigkeit bestehe, sie einzugehen (3); sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges, Verhalten (4); fehlendes Schuldbewusstsein oder Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen (5); deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen anzubieten für das Verhalten, durch welches die betreffende Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sei (6). Die Kriterien 1, 2, 4 und 5 seien beim Beschwerdeführer klar erfüllt, die Kriterien 3 und 6 zumindest teilweise. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sei bei ihm somit klar zu stellen. Er zeige zudem sehr hohe Werte in der PCL-R, was auf eine sehr deutliche Ausprägung der deliktrelevanten Persönlichkeitsstörung hinweise (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlichen psychopathischen Anteilen). Erwähnenswert seien zudem passiv-aggressive Persönlichkeitsanteile, die er immer wieder mal zeige (Verweigerung zu arbeiten usw.). Gewisse Kriterien für eine passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.81) könnten als zumindest zeitweise vorhanden angesehen werden. Beim Beschwerdeführer liege vor allem eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vor. Diese Störung habe in den Tatzeiträumen bestanden und sei weiterbestehend. Zu erwähnen seien auch passiv-aggressive Persönlichkeitsanteile. Deliktrelevant sei vor allem die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen. Zudem sei diagnostisch ein weiterbestehender schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), DD Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide (ICD-10: F12.2), zu benennen.

Im Rahmen der gutachterlichen Risikoeinschätzung führte Dr. med. [...] u.a. folgendes aus: Die Risikoeinschätzung werde in dieser Begutachtung im Sinne einer Einzelfallanalyse mittels dem VRAG-R, der PCL-R und der Diskussion von Kriterien zur Identifikation von Hochrisikotätern vorgenommen. Wie bereits in der Risikoabklärung (RA) der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) erwähnt worden sei, sei beim Beschwerdeführer die Rückfallgefahr für erneute allgemeine Delinquenz sehr hoch. Dies gehe u.a. aus dem bisherigen Vollzugsverlauf und der kriminellen Vorgeschichte hervor. In den Prognoseinstrumenten bilde sich dies u.a. in Item 20 der PCL-R, in den ltems 5 und 8 des VRAG-R und dem in der AFA-RA durchgeführten LSI-R (mit einem dort errechneten Summenwert von mindestens 36) ab. Mit dem Gesamtwert von mindestens 36 widerspiegle das LSI-R-Ergebnis bereits ein hohes Rückfallrisiko (geschätztes Rückfallrisiko über 50 %, definiert als erneute Haftstrafe innerhalb von 2 Jahren nach Haftentlassung). Daraus lasse sich auch der Schluss ziehen, dass beim Beschwerdeführer ein hoher Behandlungs-/Kontrollbedarf (in verschiedenen Lebensbereichen) bestehe und eine intensive Betreuung im gesicherten bzw. kontrollierten Setting oder eine enge Supervision empfohlen werde.

Bei der Anwendung des VRAG-R hätten alle ltems bewertet werden können. Der Beschwerdeführer habe einen Gesamtwert von +32 erzielt. Mit diesem Wert sei er in der Risikokategorie 9 (von total 9 Risikokategorien) zu verorten. Das heisse, dass er im VRAG-R in die höchste Risikokategorie komme. In der Normstichprobe zeigten die Personen in dieser Kategorie eine Rückfallwahrscheinlichkeit nach 5 Jahren von 76 % (gewalttätiger Rückfall, einschliesslich Sexualdelikten) und eine entsprechende Rückfallwahrscheinlichkeit nach 12 Jahren von 87 %. Wohlgemerkt handle es sich hier um gruppenstatistische Angaben (nomothetische Einschätzung). Unter den Straftätern der Entwicklungsstichprobe hätten nur 4.9 % einen höheren Summenwert erzielt. Das heisse, dass der Beschwerdeführer für den gewalttätigen Rückfall in einem deutlich höheren Bereich zu verorten sei als der «Durchschnittsgewalttäter» in der VRAG-R-Entwicklungsstichprobe. Das Ergebnis in diesem Instrument könne als eine Annäherung an das statistische Risiko eines Gewaltdelikts durch den Beschwerdeführer verstanden werden. Das Spektrum der hier miteinbezogenen Gewalt- und Sexualdelikte sei breit (u.a. Tätlichkeit bis Tötung). Es sei hier darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der bisherigen Delinquenz (eher) keine (Hands-on-) Sexualdelikte von Seiten des Beschwerdeführers zu erwarten seien. Dennoch dürfe am Rande vermerkt werden, dass Gewalt gegenüber seiner Mittäterin  im Rahmen der Partnerschaft aktenkundig sei. Das heisse, dass selbstverständlich auch er (wie viele andere Menschen und Straftäter auch) in Ausnahmemomenten ein Sexualdelikt begehen könnte. Das Resultat aus dem VRAG-R gebe jedoch primär wieder, dass er deutliche Merkmale aufweise wie viele andere Gewalttäter, die für neuerliche Gewalttaten ein relativ hohes Risiko in sich trügen.

Entsprechend dürfe hier bereits vorweggenommen werden, dass es aus gutachterlicher Sicht sehr empfehlenswert scheine, ihm im Rahmen einer Betreuung andere und vor allem prosozialere «Problemlösungs-Strategien» beizubringen, damit dieses dargestellte Risiko für erneute Gewalttaten zukünftig zunehmend gesenkt werden könne. Schaue man sich gängige Kriterien für Hochrisikotäter an, die rasch nach einer Entlassung erneut rückfällig würden, könne u.a. auf die Erkenntnisse aus einer Zürcher Studie Bezug genommen werden. Die Gruppe der Hochrisikotäter sei keine homogene Gruppe gewesen (u.a. Unterschiede betreffend Delikttyp, Deliktmechanismus und psychiatrische Diagnosen). Dennoch hätten diese in prognostischen Belangen viele Gemeinsamkeiten gehabt. Deren sehr unvorteilhafte Legalprognose sei durch die Präsenz einer ausserordentlichen Akkumulation von erschwerenden Faktoren festzustellen: alle Täter hätten maximal oder beinahe maximal in verschiedenen prognostischen Instrumenten betreffend Gewalt- (und Sexual-)Straftaten gescort (1); die Veränderbarkeit von diesen Risikodispositionen sei gering gewesen, was sowohl die Diagnosen als auch die stabilen Persönlichkeitseigenschaften betroffen habe (2); die Therapien hätten angezeigt, dass die Patienten nicht fähig oder nicht willens gewesen seien, therapiert zu werden (3); das Index-Delikt der Hochrisikotäter sei durch Brutalität charakterisiert gewesen und begleitet durch wenig oder keine Einsicht von Schuld und/oder Empathie gegenüber dem Opfer (4); in allen Fällen sei es bei den in der Studie beschriebenen Hochrisikotätern nicht möglich gewesen, das Rezidivrisiko mit therapeutischen Interventionen oder anderen Arten von Coping-Strategien zu minimieren (5). Das Kriterium 1 sei beim Beschwerdeführer erfüllt; das Kriterium 2 sei vermutlich erfüllt und das Kriterium 3 sei derzeit (möglicherweise auch überdauernd) erfüllt; das Kriterium 4 sei teilweise erfüllt. Zum Kriterium 5 könne bei ihm noch nicht abschliessend Stellung bezogen werden. Bei entsprechender Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seinen dissozialen Grunddispositionen (derzeit sei keine diesbezügliche Bereitschaft erkennbar) könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass das Ausmass der relevanten Risikodispositionen bis zu einem gewissen Grad beeinflusst werden könne. Die bisherigen Interventionen (nur beschränkt therapeutischer Natur) hätten ihn in keinster Weise von seinem bisherigen dissozialen Weg abgebracht. Zudem scheine er bereits seit Jahrzehnten die Ansicht verinnerlicht zu haben, dass er sich selbst am besten helfen könne, Hilfe von aussen nicht nötig sei und ihm niemand mehr etwas zu sagen habe. Insofern müsse deutliche Skepsis bestehen, inwiefern das deutliche Rezidivrisiko mit therapeutischen Interventionen oder anderen Arten von Coping-Strategien minimiert werden könne. In der integrativen Gesamtschau lasse sich ableiten, dass vieles dafürspreche, dass er als Hochrisikotäter im obigen Verständnis einzustufen sei.

Im Rahmen der Beantwortung der Fragen werden u.a. folgende gutachterliche Ergebnisse und Schlussfolgerungen angeführt:

Psychische Störung/en: Beim Beschwerdeführer seien aus gutachterlicher Sicht und mit Berücksichtigung der vorhandenen Datenlage als Hauptdiagnose eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit psychopathischen Anteilen und ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) festzuhalten.

Auffällige/akzentuierte Persönlichkeitszüge/problematischer Substanzkonsum: Es lägen deliktrelevante Persönlichkeitszüge beim Beschwerdeführer vor. Er weise zweifellos seit langem dissoziale Persönlichkeitsanteile auf. Per definitionem sei die Störung bereits lange bestehend und von einer deutlichen Ausprägung. Ein problematischer Substanzkonsum sei mit dem weiterbestehenden schädlichen Gebrauch von Cannabis vorhanden.

Relevanz der Störungen/Persönlichkeitszüge bzw. des Substanzkonsums für die begangenen Taten: Deliktrelevant sei beim Beschwerdeführer vor allem die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen. Diese Störung gehe mit entsprechenden deliktrelevanten Verhaltensbereitschaften einher. Da (u.a. auch) diese Störung unverändert weiterbestehe, müsse auch zukünftig mit ähnlichen Delikten wie die bisherigen gerechnet werden (vor allem Gewaltdelikte und sogenannte allgemeine Delinquenz). Der weiterbestehende schädliche Gebrauch von Cannabis sei in dem Sinne deliktrelevant, als dass aus dieser Störung (wie in seiner Vergangenheit) delinquentes Verhalten hervorgehen könne (Besitz, Konsum und Handel mit Cannabis). Es habe sich ein dissozialer Lebensstil mit den entsprechenden Verhaltensbereitschaften herausgebildet. Dieser Lebensstil bestehe seit Jahrzehnten und offensichtlich habe im Verlauf die Deliktschwere zugenommen. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung (mit psychopathischen Anteilen) und die markante polytrope Delinquenz ständen in einem deutlichen Zusammenhang.

Umweltbezogene und situationsspezifische Faktoren oder körperliche Gebrechen mit Relevanz für die begangenen Taten: Der Beschwerdeführer habe primär eine kriminelle Identität (persönlichkeitsimmanente Komponente, dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen) und habe seit vielen Jahren einen entsprechenden Lebensstil geführt. Umweltbezogene und situationsspezifische Faktoren von Relevanz für die begangenen Taten seien das Fehlen einer Ausbildung, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, durch prosozialere Art und Weise genügend Geld für seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sowie Schulden (mehrere zehntausend Schweizer Franken). Am Rande sei zu erwähnen, dass auch die Sichtung des vorhandenen Datenmaterials seines Handys darauf hinweise, dass er auf ein luxuriöses Leben und einen entsprechenden Lebensstil stehe (z.B. Fotos von Luxusuhren, u.a. Breitling, und Bündeln von Banknoten). Betreffend Deliktrelevanz überwögen somit die persönlichkeitsbezogenen Anteile deutlich gegenüber den umweltbezogenen und situationsspezifischen Faktoren. Körperliche Gebrechen, welche allenfalls eine Deliktrelevanz aufwiesen, seien aktuell nicht bekannt.

Ressourcen: Ähnlich wie auch andere Involvierte (z.B. JVA [...]) werde hier davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich etliche Ressourcen vorhanden seien, er diese aber bisher kaum zu prosozialen Zwecken genutzt habe. Für (deliktrelevante) kognitive Defizite gebe es keine Hinweise. Bereits die entsprechende Testung aus dem Jahr 2001 habe gezeigt, dass er kognitiv durchschnittlich begabt sei, damals aber durch chronifizierte familiäre Probleme beeinträchtigt gewesen sei. Wie auch von der AFA benannt, besitze er zwar planerisches Geschick (siehe Thema Hanfanlage), wobei er aber auch diese Ressource bisher primär im Rahmen von delinquentem Verhalten gezeigt habe. Bis anhin zeige er eine deutliche kriminelle Identität und aus gutachterlicher Sicht sei nicht erkennbar, dass er diesem «Lebensstil» (insbesondere auf Verhaltensebene) abschwören würde bzw. möchte. Insofern beständen derzeit wenig deliktpräventive Ressourcen.

Zum bisherigen Vollzugsverlauf führte der Gutachter aus: Der Vollzugsverlauf sei in dem Sinne als ungünstig anzusehen, als dass der Beschwerdeführer weiterhin diverse Regelverstösse begangen habe und es von gutachterlicher Seite her nicht erkennbar sei, dass sich in Bezug auf seine kriminelle Identität und die (bereits bekannten) dissozialen Verhaltensbereitschaften etwas Wesentliches geändert habe. Entsprechend sei derzeit von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen (erneute Delinquenz in den kommenden Jahren hochwahrscheinlich). Ein Wendepunkt im Rahmen seiner Delinquenzkarriere sei aktuell nicht ersichtlich und somit müsse eher von sich wiederholenden (ungünstigen) Szenarien ausgegangen werden als von einem optimistischen Szenario. Wie bereits in der AFA-RA postuliert, sei mittlerweile eine überdauernde Delinquenzbereitschaft anzunehmen (und somit nicht eine auf Jugend/frühes Erwachsenenalter beschränkte Neigung zu Delikten). Es werde davon ausgegangen, dass er (ausser dem Verbüssen seiner Haftstrafe) keine wesentlichen Vollzugsziele erreicht habe, die zu einer wesentlich besseren Legalprognose führen könnten.

Zur Frage nach der Rückfallgefahr nahm der Gutachter wie folgt Stellung: Die Rückfallgefahr für Delikte aus dem bekannten Spektrum sei beim Beschwerdeführer hoch bis sehr hoch. Hierzu könne u.a. auch auf die verwendeten Prognoseinstrumente und die seit langem bekannten eingeschliffenen (delinquenten) Verhaltensmuster verwiesen werden. Es spreche vieles dafür, dass er als Hochrisikotäter einzustufen sei. Dass bisher nicht grössere Opferschäden resultiert hätten, sei offenbar auch dem Zufall geschuldet gewesen.

Zu den Gründen für eine Sanktionsänderung äusserte sich der Gutachter wie folgt: Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien teilweise Gründe vorhanden, welche dafür sprächen, dem Gericht eine Sanktionsänderung (nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme, Art. 65 Abs. 1 StGB) zu beantragen. Wie bereits benannt, sei beim Beschwerdeführer die Rückfallgefahr für Delikte aus dem bekannten Spektrum hoch bis sehr hoch. Es gebe im Hinblick auf die Legalprognose aus forensisch-psychiatrischer Sicht Hinweise, dass er von therapeutischen Interventionen profitieren könnte. Dies, zumal er bisher im Erwachsenenalter noch nie eine entsprechende (milieutherapeutische und) deliktorientierte Therapie absolviert habe. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit ihm und seinem offensichtlichen Widerwillen gegen eine solche Therapie/Betreuung könne aktuell nicht von günstigen Therapievoraussetzungen ausgegangen werden. Schlussendlich sei es eine normative Frage, welche Interventionen (z.B. therapeutische/sichernde Massnahmen) bei ihm zeitnah oder auch im weiteren Verlauf gewählt bzw. verfügt werden könnten.

Zur Frage nach der Art der Massnahme/Platzierungsempfehlungen äusserte er sich wie folgt: Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine schwere (und deliktrelevante) Störung (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen) vorliege. Institutionell wäre zunächst ein geschlossenes Setting zu wählen. Da die kriminellen Verhaltensmuster seit vielen Jahren bestünden, eingeschliffen und verinnerlicht seien, sei klar, dass mit einem mehrjährigen therapeutischen Interventionsbedarf gerechnet werden müsse, damit sich eine persönlichkeitsimmanente und prognoserelevante Veränderung ergeben könne. U.a. müsste hierfür ein milieutherapeutisches Setting gewählt werden. Ein Kliniksetting brauche es nicht. Aufgrund der Fluchtgefahr wäre zunächst ein hochgesichertes Setting notwendig, damit die Massnahme von den grundsätzlichen Voraussetzungen her durchführbar wäre. Da aus forensisch-psychiatrischer Sicht vieles dafür spreche, dass er als Hochrisikotäter einzustufen sei, sollte die zuständige Behörde im Rahmen eines normativen Entscheids schlussfolgern, ob es bei ihm therapeutische/sichernde Massnahmen brauche oder nicht (normative Abwägung der Verhältnismässigkeit).

Zur Behandlungsmotivation und -fähigkeit im Rahmen einer stationären Massnahme äusserte sich der Gutachter wie folgt: Aus der vorhandenen Datenlage gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer für eine stationäre Massnahme derzeit keine Motivation aufweise. Von den grundsätzlich vorhandenen kognitiven Fähigkeiten her wäre er fähig, eine solche Massnahme zu absolvieren.

Potentiell wirksame Interventionen im Rahmen einer stationären Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose: Damit sich beim Beschwerdeführer eine prognoserelevante Veränderung in der Persönlichkeitsstruktur ergeben könne, müsste u.a. ein milieutherapeutisches Setting gewählt werden. Da die kriminellen Verhaltensmuster seit vielen Jahren bestünden, eingeschliffen und verinnerlicht seien, sei klar, dass mit einem mehrjährigen therapeutischen Interventionsbedarf gerechnet werden müsse.

Empfehlungen bei Fortsetzung des Strafvollzugs, wenn keine Gründe für eine nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme vorlägen: Eine nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme werde nicht per se (gänzlich) verneint. Da aber Zweifel bestünden, inwiefern beim Beschwerdeführer unter den aktuellen Voraussetzungen eine stationäre Massnahme verfügt werde, solle auf die vorliegende Frage dennoch geantwortet werden. Bei Fortsetzung des Strafvollzugs sollte mit ihm weiterhin intensiv an einem Entlassungs-/Lockerungsszenario und seinen diesbezüglichen Vorstellungen gearbeitet werden. Dabei seien u.a. die Bereiche Arbeit/Tagesstruktur, Finanzen/Schulden, sozialer Empfangsraum bei einer allfälligen Entlassung und Finanzierung (Beschaffung) des auch zukünftig zu erwartenden Drogenkonsums zu berücksichtigen. Die Anwendung des «Good-Lives-Modells» (GLM) könnte hier (im Sinne einer Checkliste) hilfreich sein, wobei zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer sich bisher für solche prosozialen Ansätze nicht zugänglich gezeigt habe (weiterbestehende und fest verankerte kriminelle Identität, dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen). Dennoch werde eine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe empfohlen, auch wenn allein dadurch sicherlich nur ein begrenzter Einfluss auf die aktuell (sehr) ungünstige Legalprognose erwartet werden könne. Eine therapeutische Begleitung durch eine forensische (psychiatrische) psychologische Fachstelle werde von gutachterlicher Seite her empfohlen. Im besten Falle werde das dazu führen, dass der Beschwerdeführer diese Begleitung als hilfreich für seinen Lebensalltag empfinde und prosozialere Ansätze in seinem weiteren Leben verfolge. Möglicherweise könnte eine solche Begleitung im Rahmen einer Auflage bei bedingter Entlassung aufgegleist werden. Aufgrund der geringen Reststrafe (Endstrafe 2019) werde keine Umplatzierung mehr empfohlen. Aus gutachterlicher Sicht könne durch eine baldige (bedingte) Entlassung im Vergleich zu einer Entlassung kurz vor Strafende keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden.

II.

1. Für die Voraussetzungen des Verfahrens nach Art. 65 Abs. 1 StGB und das anwendbare Verfahren i.e.S. kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden.

2. Die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB setzt zunächst eine rechtskräftige Verurteilung zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 40 StGB voraus. Das ist vorliegend der Fall, nachdem der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 durch das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist. Diese Strafe hat er unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs bis zum 26. September 2019 vollständig verbüsst. Er befindet sich zurzeit im Rahmen der angeordneten Sicherheitshaft im Untersuchungsgefängnis […] in Haft.

3.1 Sodann gelten auch für die nachträgliche Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme die Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB, d.h. (a) das Vorliegen einer schweren psychischen Störung des Täters, der ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und, (b) dass zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich die Gefahr von weiteren, mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden, Taten begegnen.

3.2 Der vom Amt für Straf- und Massnahmevollzug mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragte Dr. med. [...] diagnostizierte in seinem Aktengutachten vom 20. April 2019 beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen (ICD-10 F60.20) sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) (Gutachten S. 60 u. 66). Von den Kriterien, welche die dissoziale Persönlichkeitsstörung kennzeichnen, sieht der Gutachter diejenigen des «herzlosen Unbeteiligtseins gegenüber den Gefühlen anderer», der «deutlichen und andauernden verantwortungslosen Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen», der «sehr geringen Frustrationstoleranz und niedrigen Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätigen Verhaltens», «fehlenden Schuldbewusstseins oder Unfähigkeit aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen» beim Beschwerdeführer als deutlich erfüllt an (vgl. Gutachten S. 57 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Experte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer an einer relativ schweren, ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung leide. Es sei eine hochgradige Ausprägung nach der Checkliste (vgl. Einvernahmeprotokoll Vorinstanz, AS 90).

Zur Rückfallgefahr für erneute allgemeine Delinquenz führte der Gutachter aus, aufgrund einer Einzelfallanalyse nach VRAG-R sei festzuhalten, dass A.___ deutliche Merkmale aufweise, wie viele andere Gewalttäter, die für neuerliche Gewalttaten ein relativ hohes Risiko in sich trügen (Gutachten S. 62) und für den gewalttätigen Rückfall im Vergleich zum «Durchschnittsgewalttäter» sei sein Risiko deutlich erhöht (Gutachten S. 62). Er führt weiter aus, es spreche vieles dafür, dass der Beschwerdeführer als Hoch-Risiko-Täter einzustufen sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass es in allen, in der Studie beschriebenen Fällen nicht möglich gewesen sei, das Rezidivrisiko mit therapeutischen Interventionen oder Coping-Strategien zu minimieren (Gutachten S. 64). Bei A.___ könne dazu noch nicht abschliessend Stellung genommen werden.   

Auf die Frage, ob es aus forensisch-psychiatrischer Sicht Gründe gebe, dem Gericht eine Sanktionsänderung zu beantragen führt Dr. med. [...] in seinem Gutachten (S. 70) aus: teilweise. Es gebe im Hinblick auf die Legalprognose aus forensisch-psychiatrischer Sicht Hinweise, dass A.___ von therapeutischen Interventionen profitieren könnte. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Exploranden und seinem offensichtlichen Widerwillen gegen eine solche Therapie/Betreuung könne aber aktuell nicht von günstigen Therapievoraussetzungen ausgegangen werden.

Von Seiten des Gutachters werden somit sowohl die schwere psychische Störung des Beschwerdeführers als auch die Aussicht auf Verbesserung der Legalprognose infolge einer Therapie bejaht, wobei er letztere mit einigen Fragezeichen versehen hat.

3.3 Der Beschwerdeführer stellt die medizinische Diagnose des Gutachters grundsätzlich in Frage. Soweit er dies damit begründet, dass dieser keine persönliche Exploration vorgenommen habe, hat er das seiner Weigerung zur Zusammenarbeit mit dem Gutachter zuzuschreiben. Dass vorliegend ein Aktengutachten erstellt wurde, ist die Folge davon. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Ebenso wenig daraus, dass der Gutachter bei der Vorinstanz ausführte, dass sich bei einem längeren Gespräch mit ihm möglicherweise noch Aspekte, die zu seinen Gunsten sprechen würden, ergeben hätten. Das ist reine Spekulation. Es könnte ebenso gut umgekehrt sein.

Eine effektive Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gutachters fehlt beim Beschwerdeführer. Insbesondere geht er nicht ein auf die ausführlich beschriebene und aktenkundige langjährige Problematik von Regel- und Gesetzesverstössen, die bereits im Kindes- und (Primar-)Schulalter begonnen hat und die sich während des gesamten Strafvollzugs fortgesetzt hat. Diese hat ihn oft in Schwierigkeiten und wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gebracht. Unter Berücksichtigung der aktenmässig dokumentierten massiven Probleme der Eltern mit dem Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend (vgl. Akten BWSAG.2016.7, AS 2029, sowie den diversen Akten der Jugendanwaltschaft in den Akten des Amts für Justizvollzug, Ordner 1, Raster 9, insb. Aufzeichnungen der Schutzaufsicht), ist der Hinweis auf die fehlenden Feststellungen der Eltern über psychische Probleme des Beschwerdeführers wenig aussagekräftig. Sie vermögen die Einschätzung des Gutachters nicht zu erschüttern. Es gibt vorliegend keinen Grund das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dieses geht ausführlich auf die gut dokumentierte Lebensgeschichte des Beschwerdeführers ein.

Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor sowohl eine psychische Störung als auch eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegen. Es besteht auch kein Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer massnahmefähig ist. Hingegen fehlt es ihm derzeit offenbar am Massnahmewillen. Das ist jedoch bei der Frage, ob eine Massnahme angeordnet werden soll, von untergeordneter Bedeutung. Heute hat sich der Beschwerdeführer dazu so geäussert, dass er nach wie vor nicht bereit sei, sich auf eine Therapie einzulassen. Er sehe diesbezüglich keine Notwendigkeit. Seine Strafe habe er verbüsst und er möchte sich in Freiheit eine Zukunft aufbauen. Die Erfahrungen, die er im Strafvollzug gemacht habe, hielten ihn davon ab wieder straffällig zu werden. Er wolle keinen Freiheitsentzug mehr erleben.

Mangelnde Einsicht des Betroffenen in die Behandlungsbedürftigkeit ist nicht selten Teil der psychischen Erkrankung oder Störung. Vor diesem Hintergrund ist die Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers vorerst von untergeordneter Bedeutung. Es kann in der Therapie in einem ersten Schritt auch darum gehen, beim Patienten das Verständnis für die Notwendigkeit der Behandlung zu wecken.

4.1 Vorausgesetzt für die nachträgliche Anordnung einer Massnahme wird weiter, dass einer späteren Entwicklung (nach Erlass des Sachurteils) Rechnung getragen werden soll (BGE 142 IV 307 E. 2.2., 141 IV 398 E. 3.1). Hingegen müssen die Voraussetzungen für die härtere Sanktion schon im Zeitpunkt des ersten Urteils bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches, BBl 2005 4689, S. 4714 zu Ziff. 2.2.3.1). Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der Sperrwirkung von «ne bis in idem» nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV 310 E. 2.3). Das Gutachten von Dr. med. [...] vom 20. April 2019 ist zweifellos ein neues Beweismittel im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Gutachter diagnostiziert eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit psychopathischen Anteilen und einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) beim Beschwerdeführer. Ebenfalls hält er eine Therapie für notwendig und auch erfolgversprechend.

Zur Zeit des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Dezember 2016 lag das Gutachten noch nicht vor. Der Beschwerdeführer war bis dahin nie begutachtet worden. Ebenso wenig lagen dem Gericht die Vollzugsakten mit der Risikobeurteilung vom 24. Juli 2013 vor, aus der die Grundzüge der vom Gutachter bescheinigten psychischen Störung des Beschwerdeführers hervorgehen. Bekannt war dagegen, dass es im Strafvollzug bis dahin zu 6 Disziplinierungen (in rund drei Jahren) und am 14. Juni 2014 zu einem Fluchtversuch gekommen war (vgl. Bericht der JVA [...] vom 15. November 2016 in: BWSAG.2016.7, Verfahren Amtsgericht II, AS 53). A.___ wurde im Vollzugsbericht der JVA [...] von den zuständigen Betreuern als im alltäglichen Umgang ruhig, unauffällig und zurückgezogen beschrieben. Anweisungen befolge er. Zu den Miteingewiesenen pflege er vereinzelt Kontakt und habe mit niemandem Probleme. Er erbringe sehr gute Arbeitsleistungen, arbeite sehr selbstständig, denke mit und übernehme Verantwortung. Absprachen mit dem Arbeitsmeister setze er im Arbeitsalltag um. Sein Verhalten am Arbeitsplatz sei sowohl dem Personal als auch den Miteingewiesenen gegenüber korrekt und hilfsbereit. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der vorzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe, abgesehen von den Disziplinierungen, in geordneten Bahnen verlaufe. Die vielen Disziplinierungen zeigten aber auch, dass A.___ Mühe habe, sich an gewisse Regeln zu halten. Allgemein zeichne sich eine positive Entwicklung ab.

Im Untersuchungsgefängnis [...] (BWSAG. 2016.7, Verfahren Amtsgericht II, AS 46 f.), wo sich der Beschwerdeführer vom 8.11.2012 bis 30.10.2013 aufgehalten hatte, blieb er als mehrheitlich angenehmer und freundlicher Insasse in Erinnerung. In der Werkstatt habe er sich gut ins Team eingefügt. Er habe sich jedoch von den anderen Insassen beeinflussen lassen. Ebenfalls bekannt war dem Gericht, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit wiederholt Probleme hatte, sich in eine Gemeinschaft einzufügen, Regeln einzuhalten und er deshalb wiederholt diszipliniert werden musste. Auch dass er seit früher Jugend wegen diverser Delikte mit der Jugendanwaltschaft in Kontakt kam, er in eine Jugendanstalt eingewiesen und gegen ihn eine Jugendstrafe verhängt wurde, war bekannt. Das Gericht zog daraus den Schluss, der Beschwerdeführer habe Mühe, sich an gewisse Regeln zu halten, eine Eigenschaft, die auch im Strafvollzug immer wieder zu Disziplinierungen geführt hatte.

4.2 Nach den oben zitierten Feststellungen von Dr. med. [...] hat die heute bestehende Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt des Sachurteils im Jahr 2016 bestanden. Weder aus dem Urteil noch aus den Akten jenes Verfahrens geht explizit hervor, ob die Begutachtung des Beschwerdeführers und die Anordnung einer Massnahme zu jener Zeit ein Thema waren. Die von der Verteidigung angesprochene Risikobeurteilung des Amts für Justizvollzug von 2013 ist nicht Teil der Strafakten und war folglich dem Sachgericht nicht bekannt. Bekannt war hingegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums 2 von Basel-Landschaft vom 22. Juni 2011 (BWSAG.2016.7, AS 2008). Darin wird im Rahmen der Strafzumessung ausführlich auf die Biographie des Beschwerdeführers seit frühester Kindheit eingegangen (BWSAG.2016.7, AS 2029), was sowohl im damaligen Urteil des Amtsgerichts als auch im Gutachten von Dr. med. [...] zitiert wurde. Der Strafvollzug des Beschwerdeführers war bis zum Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Dezember 2016, abgesehen vom Fluchtversuch im Frühjahr 2014 und diversen Disziplinierungen, nach Mitteilung der JVA [...] weitgehend in geordneten Bahnen verlaufen (vgl. Bericht der JVA […] vom 15. November 2016; BWSAG. 2016.7, Verfahren Amtsgericht II, AS 53). Aus den Strafakten (BWSAG.2016.7, AS 2029), geht auch die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers seit frühester Jugend hervor. Dennoch ist in den Strafakten des Amtsgerichts von 2016 an keiner Stelle die Rede davon, ob man erwogen hatte, den Beschwerdeführer zu begutachten oder zu therapieren. Soweit aus den Akten ersichtlich, waren diese Fragen zur damaligen Zeit bei der Staatsanwaltschaft entweder kein Thema oder man hat stillschweigend auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer verzichtet. Das Sachgericht hat die Biographie des Beschwerdeführers in Kenntnis der obgenannten Fakten, die es im Rahmen der Strafzumessung bewertet hat, offenbar nicht als derart ausserordentlich angesehen, als dass es den Beschwerdeführer noch im gerichtlichen Verfahren deswegen hätte begutachten wollen. Konkret wird auch im Urteil nicht auf diese Fragestellung eingegangen.

5.1 Vorausgesetzt wird weiter, dass sich während des Vollzugs Tatsachen ergeben haben, die die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB als notwendig erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des Beschwerdeführers grossenteils in geordneten Bahnen verlief. Indessen zeichnete er sich im Strafvollzug dadurch aus, dass er regelmässig, sowohl vor als auch nach dem Urteil vom 1. Dezember 2016, diszipliniert werden musste.

Aus den Akten des Amts für Justizvollzug geht weiter hervor, dass sich der Strafvollzug des Beschwerdeführers nach dem Urteil vom 1. Dezember 2016 nicht wesentlich anders gestaltete als vorher. Er wurde weiterhin gelegentlich diszipliniert, wobei es sich grossmehrheitlich um Bagatellen handelte. Dabei handelte es sich mehrheitlich um kleinere Verstösse gegen die Anstaltsordnung wie Cannabiskonsum oder Arbeitsverweigerung, die hier kaum ins Gewicht fallen. Bemerkenswert sind einzig zwei Ereignisse vom April 2018. Am 9. April 2018 schmuggelte der Beschwerdeführer mehrere Handys in die JVA [...], was entdeckt wurde. Aus der folgenden disziplinarischen Arretierung versuchte er am 12. April 2018 zu fliehen und verletzte sich dabei mittelschwer an der Hand, weshalb er seine Flucht nicht fortsetzen konnte. Ansonsten bescheinigt auch die JVA [...], dass der Strafvollzug des Beschwerdeführers in geordneten Bahnen verlaufen sei. Weitere auffällige Vorkommnisse aus dem Strafvollzug des Beschwerdeführers sind nicht bekannt.

Positiv zu vermerken ist, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Vollzugs nie in eine tätliche Auseinandersetzung involviert war, weder mit anderen Inhaftierten, noch mit Anstaltspersonal. Auch Drohungen seinerseits sind keine vermerkt.

Die Vorfälle vom 9. und 12. April 2018 waren Anlass für die durch das Amt für Justizvollzug veranlasste Risikoanalyse und diese führte schliesslich zur Einholung des oben zitierten psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. [...]. Das Erfordernis von neuen Tatsachen und Beweismitteln als Voraussetzung für die nachträgliche Sanktionsänderung ist daher erfüllt.

Der Beschwerdeführer tut die diversen Disziplinierungen während des Strafvollzugs als Bagatellen ab. Seine Bemerkung, dass während des gesamten Strafvollzugs nie an seiner geistigen Gesundheit gezweifelt worden sei, ist insofern zu relativieren, als immerhin aufgrund seines Verhaltens im Strafvollzug die Notwendigkeit zur Begutachtung erkannt und dabei bei ihm eine Persönlichkeitsstörung (keine psychische Erkrankung) diagnostiziert wurde.

5.2 Waren dem Sachgericht die Voraussetzungen für die Begutachtung oder die Therapierung des Beschwerdeführers nicht bekannt, so ist zu fragen, ob sie hätten bekannt sein können, zumal mit der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme nicht ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil korrigiert werden, sondern einer späteren Entwicklung des Betroffenen Rechnung getragen werden soll (vgl. BGE 141 IV 398 E. 3.1). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob der nachträgliche Wechsel von der Strafe zu einer Massnahme unter dem Gesichtspunkt «ne bis in idem» konventionskonform ist (BGE 136 IV 156ff.). Es bedarf eines klaren Ausnahmefalls und einer strengen Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots (BGE a.a.O. E. 2-4). Das gilt umso mehr, wenn der Betroffene, wie hier, die schuldangemessene Strafe im Zeitpunkt der Sanktionsänderung schon vollständig verbüsst hat. Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der Sperrwirkung von «ne bis in idem» nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV 310). 

Nach dem oben Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass dem Sachgericht im Jahr 2016 sämtliche relevanten Informationen aus der Biographie des Beschwerdeführers zur Verfügung standen. Das Gericht ging im Urteil darauf ein, was zeigt, dass es diese bewertet und in ihren Entscheid einbezogen hat. Mithin ist davon auszugehen, dass das Gericht in Kenntnis der wesentlichen Faktoren auf die Einholung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer und die Anordnung einer stationären Massnahme verzichtet hat.

Folglich ist zu klären, ob die Vorkommnisse im Verlauf des Strafvollzugs nach Erlass des Sachurteils eine neue Beurteilung der Frage nach Anordnung einer stationären Therapie zulassen. Die Ereignisse rund um den Fluchtversuch des Beschwerdeführers vom April 2018 aus der JVA […] haben das Amt für Justizvollzug dazu veranlasst, eine Risikoanalyse über ihn in Auftrag zu geben, was wiederum zur Begutachtung geführt hat. Bemerkenswerte Vorkommnisse während des Strafvollzugs waren daneben einzig die diversen Disziplinarverstösse, wobei es sich dabei um Bagatellen handelte. Zu berücksichtigen ist, dass es diese bereits vor dem Urteil gab und sich auch danach nichts am Verhalten des Beschwerdeführers änderte. Die diversen Disziplinierungen zeigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mühe mit der Einhaltung von Regeln hat. Als Grundlage für eine Revision des Sachurteils sind diese Vorkommnisse offensichtlich nicht von Belang. Die Thematik war bereits zur Zeit des Sachurteils bekannt und floss in die gerichtliche Beurteilung ein. Es bleiben somit einzig die Vorkommnisse vom April 2018, welche über blosse Bagatellen hinausgehen. Sie allein können hingegen keine Neubeurteilung der Sanktion rechtfertigen, zumal es sich dabei zwar um gravierende Verstösse gegen die Anstaltsordnung handelt, diese aber weder strafrechtlich relevant sind, noch Personen dabei gefährdet oder verletzt wurden.

6.1 Schliesslich gilt es bei der Anordnung einer nachträglichen stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht. Er wird konkretisiert in Art. 56 Abs. 2 StGB. Dieser besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. BGE 6B_796/2019 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Das gilt umso mehr, wenn der Täter – wie hier - die schuldangemessene Strafe bereits vollständig verbüsst hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 E. 1.4.3 und 1.5). Im Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesentliche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.7, 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV. E. 3.4.1; Urteile 6B_237/2019 E.2.2.1; 6B_300/2017 E.3.2.; je mit Hinweisen).

6.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antrags auf nachträgliche Anordnung einer Massnahme die verhängte Freiheitsstrafe bis auf wenige Wochen vollständig verbüsst. Inzwischen hat er die Strafe vollständig verbüsst und befindet sich in Sicherheitshaft. Das Interesse des Staates an der nachträglichen Änderung der Sanktion muss somit dem Interesse des Beschwerdeführers an der Freiheit nach vollständiger Verbüssung der schuldangemessenen Strafe gegenübergestellt werden.   

In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme i.e.S. ist zunächst relevant, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang steht und nach Ansicht des Gutachters ohne adäquate Behandlung von einer schlechten Rückfallprognose sowohl für allgemeine Delinquenz als auch für Gewaltdelikte auszugehen ist. Letzteres ist zwar keine Voraussetzung im Hinblick auf die anzuordnende Massnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409 E. 1.4.2). Im Rahmen der Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Verbrechensverhütung und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem selbstbestimmten Leben und Vertrauen auf die Rechtskraft des Sachurteils aus dem Jahr 2016 kommt diesem Aspekt aber Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits erwähnt, die vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 1. Dezember 2016 ausgefällte, schuldangemessene Strafe vollständig verbüsst. Eine Anrechnung der Massnahme auf die Strafe, wie sie gemäss Art. 51 und 57 Abs. 3 StGB vorgesehen ist, ist daher nicht (mehr) möglich. Das spricht grundsätzlich gegen die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme. 

Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte schwere Persönlichkeitsstörung sowie die daraus resultierende mittlere bis grosse Rückfallgefahr für allgemeine, wie auch für Gewaltdelikte sprechen für die Anordnung einer stationären Massnahme. Letztere Einschätzung ist mit Blick auf den Vollzugsverlauf zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer zwar im Verlauf des Vollzugs der siebenjährigen Freiheitsstrafe immer wieder gegen die Anstaltsordnung verstossen hat, diese Verstösse aber grossmehrheitlich im Bagatellbereich lagen und dadurch keine Drittpersonen, weder innerhalb noch ausserhalb der Vollzugsinstitution, körperlich geschädigt wurden. Auch Gewaltandrohung ist nicht bekannt.

Sinn und Zweck des Massnahmerechts lassen darauf schliessen, dass bei der Anordnung einer stationären Therapie zum einen dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen ist (Art. 59 Abs. 4 StGB; BGE 142 IV 105 E. 5.4, S. 111 f.). Zum anderen folgt aus dem Zweck der Massnahme, nämlich der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4, S. 112). Die Massnahme kann somit auch nach Verbüssung der Strafe angeordnet werden, wenn das im Interesse der Gesellschaft und des Betroffenen liegt (um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten) oder die Interessen der Gesellschaft an der Deliktsprävention höher zu werten sind als diejenigen des Betroffenen an der persönlichen Freiheit. Das Interesse der Gesellschaft an der Verbrechensverhütung und der Resozialisierung von Straftätern darf nicht bagatellisiert werden. Diesen wird in einem gewissen Mass bereits mit der Ausfällung der Strafe Rechnung getragen, indem die Strafe der individuellen Schuld des Täters angemessen wird. Andererseits ist das Vertrauen des Verurteilten in die Rechtskraft eines Urteils im Allgemeinen und dasjenige des Beschwerdeführers auf Entlassung nach vollständiger Verbüssung der Strafe im Speziellen ebenso hoch zu werten. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug war nicht makellos, aber andererseits auch nicht dermassen auffällig, dass es zu einer Neubeurteilung der ausgefällten schuldangemessenen Sanktion führen müsste. Unter Berücksichtigung der ausschliesslich disziplinarisch relevanten Vorkommnisse im Strafverfahren ist letzteres höher zu werten, zumal dem Gutachten unter Berücksichtigung der Umstände, die zu dessen Einholung geführt haben, nicht die Qualität eines Revisionsgrundes zukommt.

6.3 Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend einerseits an ausreichend gewichtigen Gründen zur nachträglichen Änderung der Sanktion, zumal die dafür wesentlichen Informationen dem Sachgericht bereits zur Verfügung standen und im Rahmen der Urteilsfällung bewertet wurden. Sodann ist im konkreten Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip mit dem Antrag auf Sanktionsänderung nach vollständiger Verbüssung der schuldangemessenen Strafe verletzt. Aus diesen Gründen ist auf eine nachträgliche Änderung der Sanktion gemäss Antrag des Amtes für Justizvollzug und der Staatsanwaltschaft zu verzichten und die Beschwerde gutzuheissen.

III.

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt.

2.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des amtsgerichtlichen wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates.

2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sonja Ryf, , wurde für das amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 8'459.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Da gegen die Höhe der Entschädigung kein Rechtsmittel ergriffen wurde, bleibt es dabei (ohne Rückforderung).

Für das obergerichtliche Verfahren ist Advokatin Sonja Ryf ebenfalls als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Ihre eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Berücksichtigung der Zeit für die Verhandlung inkl. Urteilseröffnung und Nachbesprechung wird die Entschädigung auf CHF 5'510.80 festgesetzt (inkl. Auslagenersatz und 7,7 % MwSt.), wiederum zahlbar durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.

Insgesamt hat die Zentrale Gerichtskasse Solothurn der amtlichen Verteidigerin von A.___, Advokatin Sonja Ryf,  der Betrag von CHF 13'970.40 auszuzahlen. 

3.1 Der Beschwerdeführer macht für die nachträglich ungerechtfertigte Sicherheitshaft vom 27. September bis zum 5. Dezember 2019 eine Entschädigung von CHF 300.00 pro Tag geltend, ohne die Höhe des geltend gemachten Ansatzes zu begründen.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014) beruht die Festlegung der Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt.

Im dem bundesgerichtlichen Entscheid zugrundeliegenden Fall hatte die Vorinstanz aufgrund der langen Haftdauer einen degressiven Tagessatz angewendet, was nicht beanstandet wurde. Nicht beanstandet wurde auch, dass die Vorinstanz weitere Umstände als Reduktionsgründe berücksichtigt hatte (z.B. eine unterdurchschnittliche Lebensqualitätseinbusse). Die Bemessung der Genugtuung (CHF 100.00 pro Tag) wurde als hinreichend begründet und als bundesrechtskonform erachtet. Auch im Entscheid 6B_182/2015 vom 29. Oktober 2015 hatte das Bundesgericht festgehalten, die zugesprochene Genugtuung von gut CHF 100.00 pro Tag verletze kein Bundesrecht. 

Auch im vorliegenden Fall erscheint eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag als angemessen. So ist der Regelsatz zunächst zu reduzieren, weil eine längere Haftdauer zu entschädigen ist. Im Weiteren befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, ab welchem der Freiheitsentzug zu entschädigen ist, bereits seit langer Zeit in Haft. Er wurde aus keinem sozialen Netz gerissen und er erlitt auch keinen (weiteren) Ansehensverlust. Die nachträglich ungerechtfertigte Haft gefährdete oder schädigte somit weder seine berufliche noch seine gesellschaftliche Stellung. Im Übrigen wurde er zu Beginn des Haftantritts aus keinem stabilen sozialen Umfeld oder einer langjährigen festen Anstellung gerissen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung einen Arbeitsvertrag zu den Akten gegeben hat, worin ihm für die Zeit nach der Haftentlassung für eine 100 % Anstellung ein Monatslohn von CHF 3'000.00 brutto versprochen wurde (zuzüglich einer erfolgsabhängigen Verkaufsprovision).

Bei einem Ansatz von CHF 100.00 beträgt die vom Kanton Solothurn zu leistende Entschädigung an A.___ für die Zeit vom 27. September bis 5. Dezember 2019 (70 Tage) CHF 7'000.00. Der Betrag ist auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Demnach wird beschlossen:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Nachentscheid vom 13. September 2019 zum Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 29./30. November / 1. Dezember 2016 aufgehoben.

2.    A.___ ist per 5. Dezember 2019 aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für die Zeit des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs vom 27. September 2019 bis zum 5. Dezember 2019 eine Entschädigung von CHF 7'000.00 zu bezahlen.

4.    Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin, Advokatin Sonja Ryf,  wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'459.60 und für das Beschwerdeverfahren auf CHF 5'510.80, total CHF 13’970.40 festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

BKBES.2019.136 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2019 BKBES.2019.136 — Swissrulings