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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.01.2020 BKBES.2019.132

January 30, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,539 words·~8 min·4

Summary

Entschädigung

Full text

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 30. Januar 2020      

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von […],

Beschwerdegegner

betreffend     Entschädigung

zieht der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von [...] vom 18. Oktober 2019 wurde u.a. B.___ wegen Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Der Beschuldigte war amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A.___. Ihre Kostennote wurde auf CHF 8'416.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Ziff. 5).

2. Gegen Ziff. 5 dieser Verfügung erhob Rechtsanwältin A.___ am 1. November 2019 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Genehmigung der Kostennote im Umfang von mindestens CHF 9'500.00. Sie sei seit [...] Jahren als Rechtsanwältin tätig. Der einzige Gerichtspräsident, der stets und konsequent die Kostennote kürze, sei Amtsgerichtspräsident C.___. Der indirekte Vorwurf, dass sie den Staat mit einer erhöhten Kostennote betrügen möchte, veranlasse sie zu dieser Beschwerde. Andernfalls liege der Vorwurf des betriebenen unnötigen Aufwandes vor, welcher in jedem Fall auch zurückgewiesen werde. Die Besprechungen, Einvernahmen und der Gerichtstermin hätten in [...] stattgefunden, wofür sie einen Reiseweg von stets mindestens 1,5 Stunden habe aufwenden müssen. Der Verteidiger der Ehefrau und sie hätten – aus Kostengründen – jeweils nur einen Dolmetscher aufgeboten, was zur Folge gehabt habe, dass sie nach [...] gereist sei und die Besprechungen mit dem Beschuldigten in [...] stattgefunden hätten.

3. Der Amtsgerichtspräsident von [...] beantragte am 11. November 2019, das in der angefochtenen Ziff. 5 des Urteils festgesetzte Honorar sowie der Nachzahlungsanspruch seien um jeweils CHF 60.30 zu erhöhen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. In einer Aufstellung würden die Posten aufgeführt, die bei der Berechnung der Entschädigung nicht akzeptiert worden seien. Bei diesen Posten sei nicht ersichtlich, ob und inwiefern diese Bemühungen mit der Interessenwahrung zusammenhingen und verhältnismässig seien. Darüber hinaus seien anwaltliche Kürzestaufwände, bspw. Fristverlängerungen, Abschlussarbeiten und dergleichen im Grundhonorar enthalten. Ferner stelle der Zeitaufwand für Rechtsabklärungen mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichten Aufwand dar. Die Reisezeit für das Gespräch vom 9. Oktober 2018 sei nicht akzeptiert worden, weil nicht ersichtlich geworden sei, weshalb dieses nicht in [...] habe stattfinden können. Eine Einvernahme, diejenige vom 6. August 2018, sei aber übersehen worden. Es hätten richtigerweise 6 Hin- und Rückfahrten bzw. 480 km entschädigt werden sollen. Die Wegentschädigung sei somit versehentlich um CHF 60.30 zu tief ausgefallen.

Der unterschwellige Vorwurf, er (Amtsgerichtspräsident C.___) würde gegenüber der Beschwerdeführerin eine besonders restriktive Entschädigungspraxis anwenden, werde als haltlos zurückgewiesen. Das Gericht sei von Amtes wegen verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festzusetzen, was deren vorgängige Prüfung voraussetze. Die gekürzte Honorarnote stelle weder ein Misstrauen dar noch werde damit die persönliche oder fachliche Kompetenz der berufserfahrenen Beschwerdeführerin in Frage gestellt.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist zulässig (Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerde ist von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO).

2.1 Gemäss § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Es war somit Aufgabe und Pflicht des Amtsgerichtspräsidenten, die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin zu überprüfen.

2.2 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen.

3.1 Bezüglich der eingereichten Kostennote vom 17. Oktober 2019 wurden folgende Positionen bei der Berechnung der Entschädigung nicht akzeptiert:

-       11.08.2017: div. Tel., 25 min

-       11.12.2017: Tel., 10 min

-       21.12.2017: Tel., 5 min

-       27.02.2018: div. Tel., E Vorladung, 10 min

-       28.05.2018: Tel., Abklärungen, 10 min

-       28.06.2018: Fristerstreckung, 10 min

-       24.07.2018: Email, 10 min

-       10.08.2018 und 4.09.2018: Frist je 10 min

-       25.09.2018: Tel., 10 min

-       26.09.2018: Email, 10 min

-       09.10.2018: Besprechung mit Kl. in [...], Vorbereitung, 90 (Reisezeit)

-       13.03.2019: E Verfügung: abgek. V. bewilligt, 5 min

-       11.07.2019: Tel., 10 min

-       12.07.2019: Tel., 15 min

-       15.07.2019: div. Abklärungen Strafmass, Anwendung 148a StGB, 90 min

-       17.07.2019: Tel., 10 min

-       18.07.2019: Korr., 10 min

-       07.08.2019: div. Korr., 15 min

-       Verfahrensabschluss 30 min.

Gekürzt wurden somit total 395 Minuten, entschädigt wurden 40 Stunden zu je CHF 180.00 und Auslagen von CHF 615.00.

3.2 Dem Amtsgerichtspräsidenten ist zuzustimmen, dass bei einem Posten «Tel.» nicht nachvollzogen werden kann, ob diese Bemühungen mit der Interessenwahrung im vorliegenden Strafverfahren in direktem Zusammenhang standen und entsprechend angemessen waren. Es stellt deshalb keinen Ermessensmissbrauch dar, wenn er diese Positionen gekürzt hat (sämtliche Telefonate, aus denen ersichtlich war, mit wem sie geführt wurden, wurden denn auch nicht gekürzt). Dies betrifft Kürzungen von 105 Minuten. Dasselbe gilt hinsichtlich der aufgeführten Positionen «Email» und «Korr.» sowie «div.Korr.», was total 45 Minuten entspricht. Nicht zu beanstanden sind auch die Kürzungen für Fristerstreckungen, welche Kanzleiaufwand darstellen (30 Minuten) und für die Entgegennahme der Verfügung vom 5. März 2019 («13.3.19: E Verfügung: abgek. V bewilligt», 5 Minuten). Gerechtfertigt waren demnach Kürzungen von 185 Minuten.

Ungerechtfertigt erscheint hingegen die Kürzung für den Weg nach [...] für die Besprechung vom 9. Oktober 2018. Diese hat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin deshalb in [...] stattgefunden, weil sie und der Verteidiger der Ehefrau, Rechtsanwalt D.___, aus Kostengründen nur einen Dolmetscher aufgeboten hatten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass bei dieser speziellen Konstellation die Besprechung in [...] stattfand (Rechtsanwalt D.___ weist in der Honorarnote am 9. Oktober 2018 eine Besprechung mit Dolmetscher nach). Zu entschädigen sind demnach zusätzlich 90 Minuten. Gerechtfertigt und praxisgemäss entschädigt werden auch Abschlussarbeiten/Nachbereitung. Die geltend gemachten 30 Minuten sind daher ebenfalls zu entschädigen. Schliesslich muss einem Anwalt auch zugestanden werden, rechtliche Abklärungen zu treffen. Die gekürzten 90 Minuten vom 15. Juli 2019 sind daher ebenfalls zu entschädigen. Insgesamt macht dies folglich 210 Minuten.

Zudem sind der Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten 80 zusätzliche Kilometer für die Einvernahme vom 6. August 2018 zu entschädigen, welche versehentlich nicht entschädigt worden waren. Bei einer Entschädigung von 70 Rappen pro Kilometer macht dies (inkl. Mehrwertsteuer) CHF 60.30.

3.3 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin folglich zusätzlich CHF 738.80 (3,5 Stunden zu je CHF 180.00, plus MwSt.; plus CHF 60.30) zu bezahlen. Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren ist somit auf CHF 9'155.55 festzusetzen (CHF 8'416.75 + CHF 738.80), der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin auf CHF 2'342.50 (43,5 Stunden zu CHF 50.00 plus MwSt.). Beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. B.___ ist aus diesen Gründen eine Kopie der vorliegenden Verfügung zuzustellen.

4. Gestützt auf diesen Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten von total CHF 800.00 zu 60 % zu Lasten des Staates. 40 % gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, d.h. CHF 320.00.

Der Beschwerdeführerin steht für das Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwältin A.___ stellt die Höhe der Entschädigung ins richterliche Ermessen. Die volle Entschädigung wäre auf CHF 533.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen, was einem Aufwand von gut zwei Stunden entspricht. Die ihr zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 320.00 (60 % von CHF 533.00) festzusetzen.

Die Entschädigung ist mit den von ihr zu tragenden Kosten von CHF 320.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszubezahlen ist, sie aber auch keine Kosten zu tragen hat.

Demnach wird verfügt:

1.   In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von [...] vom 18. Oktober 2019 dahingehend abgeändert, als die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin A.___, [...], auf CHF 9'155.55 festgesetzt wird, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'342.50; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.   Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von 40 %, d.h. CHF 320.00, zu bezahlen.

3.   Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 320.00 auszurichten.

4.   Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 320.00 sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 320.00 zu verrechnen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

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