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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.07.2020 BKBES.2019.118

July 28, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,201 words·~16 min·4

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Full text

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 28. Juli 2020     

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Marco Albrecht,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

3.    C.___    

4.    D.___    

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 23. Mai 2019 erstattete A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die Rettungssanitäterinnen C.___ und D.___, die B.___ AG sowie alle weiteren beteiligten Personen wegen fahrlässiger Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Aussetzung sowie allen weiteren in Frage kommenden Delikten. Es wurde geltend gemacht, die Angezeigten hätten es trotz des schlechten Zustands und den eindeutigen Anzeichen eines erlittenen Schlaganfalls unterlassen, †E.___, den Vater von A.___, ins Spital zu nehmen. Die unterbliebene medizinische Hilfe habe zu weiteren Folgebeschwerden geführt, die es notwendig gemacht hätten, dass †E.___ nach der erstmaligen Aufnahme im Krankenhaus weiter unter ärztlicher Aufsicht im Spital bzw. in der psychiatrischen Klinik habe hospitalisiert werden müssen. Trotz der weiteren Behandlung habe sich †E.___ nicht mehr vollständig von seinen Beschwerden und Leiden erholt und sei schliesslich am 9. Februar 2018 verstorben. Es bestehe demnach der dringende Verdacht, dass die belegte unterbliebene Vornahme der notwendigen Rettungshandlungen zur Verschlechterung des Gesundheitszustands von †E.___ geführt habe und somit mehrere Straftatbestände erfüllt seien.

2. Mit Verfügung vom 18. September 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ vom 23. Mai 2019 nicht an die Hand.

3. Mit Eingabe vom 30. September 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht, bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. September 2019 Beschwerde und verlangte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Marco Albrecht als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit von CHF 800.00 verpflichtet.

5. Am 4. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2019 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, welche mit Urteil 1B_533/2019 vom 4. März 2020 abgewiesen wurde.

6. Mit Eingabe vom 17. März 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Eingabe vom 24. April 2020 schloss die B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, auf Abweisung der Beschwerde.

8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können Nichtanhandnahmeverfügungen anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Stirbt eine geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Angehörige einer Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind u.a. ihre Verwandten in gerader Linie. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Tochter von †E.___. Sie ist damit dessen Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO. Durch die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme ist sie beschwert und zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

3. Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung von folgendem Sachverhalt aus: †E.___ sei Dauermieter im Hotel [...] in [...] gewesen und habe dort auch seinen Wohnsitz gehabt. Er habe an einem Alkohol- und Nikotinabhängigkeitssyndrom gelitten und im Mai 2017 einen Thalamusinfarkt links (Schlaganfall) erlitten, von dem er sich bis auf eine leichtgradige Hemispastik rechts (leichte spastische Lähmung) erholt habe. Am Sonntag, 3. Dezember 2017, um 11:20 Uhr, sei der Rettungsdienst des [...]spitals [...] alarmiert worden, weil der Direktionsassistent des Hotels [...], F.___, auf Verlangen der Beschwerdeführerin diesen angefordert habe. F.___ habe der Beschwerdeführerin zuvor telefonisch mitgeteilt, dass ihr Vater ihm ein wenig verwirrt vorkomme; er habe gesehen, wie †E.___ vergeblich versucht habe, sich anzuziehen; seine beiden Beine seien in einem Hosenbein gewesen, er habe links mit rechts vertauscht und Wasser ins Lavabo laufen lassen, obwohl er nicht im Bad gewesen sei. Das um 11:24 Uhr im [...]spital [...] ausgerückte Rettungsteam C.___ und D.___ sei um 11:27 Uhr im Hotel [...] eingetroffen und habe sich ins Zimmer von †E.___ begeben. Es habe ihn dort stehend und «nüschelig» vorgefunden und festgestellt, dass er sich vergeblich die Hose und Schuhe anzuziehen versucht habe. Die Rettungssanitäterinnen hätten um 11:30 Uhr die Atemfrequenz (Normal), pulsoxymetrisch die Sauerstoffsättigung (97%), die Herzfrequenz (76), den Herzrhythmus (regulär) sowie den Blutzucker (5,6) gemessen und festgestellt, dass †E.___ keine Schmerzen gehabt habe. Sie hätten ihn auf dem NACA Index auf Stufe 1 eingestuft, was einer geringfügigen Funktionsstörung entspreche und in der Regel keine notärztliche Intervention erfordere. Das Bewertungsschema für Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen GCS hätten sie mit 4 für Augen (spontanes Öffnen der Augen), 5 für verbale Antwort (konversationsfähig, orientiert) und 6 für motorische Antwort (bei Aufforderung) ausgefüllt, was nicht auf eine Bewusstseinsstörung hinweise. Das Rettungsteam habe bei †E.___ eine C2-Problematik (Alkoholproblematik) und eine Verwahrlosung als vorliegend erachtet. Während dieser Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin dem Direktionsassistenten telefoniert und sich mit einer der Rettungssanitäterinnen verbinden lassen, welcher sie mehrfach mitgeteilt habe, ihr Vater habe bereits im Sommer einen Schlaganfall erlitten und habe schon länger Mühe mit der linken Körperseite. Es sei deshalb auf dem Einsatzprotokoll «Pat hat Status nach CVI» vermerkt. Obwohl die Beschwerdeführerin darauf beharrt habe, dass die Rettungssanität ihren Vater zwangsweise mitnehme, hätten ihr die Sanitäterinnen mitgeteilt, sie könnten den Patienten ohne ärztliche Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) nicht dazu zwingen. Das Rettungsteam habe dennoch Rücksprache mit der Oberärztin Medizin des [...]spitals genommen, welche aufgrund der Schilderung der Rettungssanitäterinnen eine Zwangseinweisung als übertrieben angesehen habe. In einem weiteren Telefonat mit der Beschwerdeführerin sei ihr das so mitgeteilt worden. Das Rettungsteam habe das Hotel anschliessend um 12:22 Uhr wieder verlassen. Der Einsatz habe genau 55 Minuten gedauert. In dieser Zeit habe sich der Direktionsassistent ab und zu zum Zimmer von †E.___ begeben, um zu fragen, ob er irgendwie behilflich sein könne. Da die Türe nicht geschlossen gewesen sei, habe er im Treppenhaus Sätze wie «… ich bin doch nicht verrückt…», «… ich komme nicht mit…» oder «… ich kann mich wohl allein anziehen» gehört. Die Beschwerdeführerin, welche an diesem Sonntagmorgen als Pflegeassistentin im [...] gearbeitet habe, habe sich mit dem ÖV sofort auf den Weg nach [...] zu ihrem Vater gemacht, nachdem sie vom Direktionsassistenten angerufen worden sei und sie diesen gebeten habe, den Rettungsdienst zu alarmieren. Gegen 13:10 Uhr sei sie im Hotelzimmer ihres Vaters eingetroffen, kurze Zeit darauf auch ihr Bruder G.___. Sie hätten festgestellt, dass †E.___ Mühe mit der Koordination und mit dem Sprechen sowie kaum Kraft in den Armen gehabt habe und umhergeschwankt sei. Die Beschwerdeführerin habe die Ambulanz gerufen und den Notarzt verlangt. Dieser habe vor Ort die Notwendigkeit einer Einlieferung erkannt, weshalb er †E.___ angemeldet habe und die Beschwerdeführerin und ihr Bruder diesen mit dem Privatauto in die Notaufnahme des [...]spitals [...] gebracht hätten. Im [...]spital seien verschiedene Untersuchungen vorgenommen worden. Dabei hätten die Medizinalpersonen einen subakuten ischämischen Infarkt, aber auch verschiedene andere gesundheitliche Probleme bei †E.___ festgestellt. Zudem sei bei einem zusätzlich bestehenden Alkoholabhängigkeitssyndrom ein hyperaktives Delir aufgetreten. In der Folge sei †E.___ am 18. Dezember 2017 in die Reha und am 22. Dezember 2017 im Rahmen einer FU in die psychiatrischen Kliniken in [...] überwiesen worden. Wegen zunehmender gesundheitlicher Probleme sei er am 16. Januar 2018 zurück in das [...]spital verlegt worden. Am 9. Februar 2018 sei er verstorben.

4. Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Frage, ob †E.___ sich gegenüber den Rettungssanitäterinnen tatsächlich weigerte, mit der Ambulanz ins Spital transportiert zu werden.

4.1 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, abgesehen von der Notiz der Angezeigten im Einsatzprotokoll sei kein Beleg vorhanden, welcher bezeugen würde, dass †E.___ eine Mitnahme ins Spital verweigert hätte. Dessen ausdrücklicher Behandlungsverzicht erscheine auch nicht glaubwürdig, wenn man sehe, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, sich anzuziehen und sich später auch ohne zu zögern damit einverstanden erklärt habe, ins Spital zu fahren, als die Beschwerdeführerin im Hotel [...] angekommen sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft diese unklar beantwortete Frage hätte klären müssen, namentlich durch Einvernahme der damals anwesenden Personen (F.___ und H.___).

4.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass sich †E.___ gemäss den schriftlichen Ausführungen von F.___ gegenüber den Rettungssanitäterinnen deutlich geäussert habe, dass er nicht mit ihnen habe mitgehen wollen. †E.___ sei auch nicht ohne zu zögern mit seinen Kindern mit in das Spital gegangen, wie das in der Beschwerde vorgebracht werde. Vielmehr hätten ihn die Beschwerdeführerin und ihr Bruder gemäss F.___ dazu überreden können. Da die von der Beschwerdeführerin angegebenen Personen und sie selbst bereits ausführlich schriftlich zum Vorfall Stellung genommen hätten, ergebe sich zusammen mit den eingereichten Berichten des Spitals ein genügendes Bild des Sachverhalts, um zu beurteilen, ob ein Anfangsverdacht auf ein Delikt vorliege oder nicht.

4.3 Dem Bericht des Direktionsassistenten des Hotels [...] in [...], F.___, lässt sich entnehmen, dass dieser während der Anwesenheit der Rettungssanitäterinnen ab und zu in das Zimmer von †E.___ hochgegangen sei, um zu schauen, ob er irgendwie behilflich sein könnte. Da die Türe nicht geschlossen gewesen sei, habe er im Treppenhaus Sätze wie «… ich bin doch nicht verrückt…», «… ich komme nicht mit…» oder «… ich kann mich wohl allein anziehen…» gehört. Bezüglich der späteren Einlieferung ins Spital hält der Bericht von F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder ihren Vater hätten überreden können, mit ins Spital zu gehen. Das Einsatzprotokoll des Rettungsdiensts des [...]spitals vom 3. Dezember 2017 enthält alsdann folgenden Wortlaut: «Pat stehend im Zimmer vorgefunden. Alarmierung RD durch Hotelmanager auf Verlangen der Tochter. Pat ist nüschelig und versucht vergeblich, sich die Hosen und Schuhe anzuziehen. Pat hat Status nach CVI. Pat will Ø ins Spital. Tel. mit Tochter, diese will Zwangseinweisung, wir haben ihr erklärt, dass wir Pat nicht zwingen können. Ohne ärztlichen FU sei dies nicht möglich. Rücksprache mit OA Medizin [...] genommen, diese meint auch, dass eine Zwangseinweisung etwas übertrieben sei. Erneut Tel. mit Tochter, diese sagt, Pat habe schon länger Mühe mit li Körperseite, Tochter kommt nun mit dem Zug um selbst mit dem Pat zu kommen».

4.4 Die erwähnten Beweismittel enthalten die Angaben sämtlicher der zum fraglichen Zeitpunkt vor Ort befindlichen Personen. Die Aussagen von H.___, die lediglich vor Eintreffen des Rettungsdienstes kurz bei †E.___ gewesen war, sind deshalb von vornherein nicht geeignet, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Soweit die Beschwerdeführerin eine zusätzliche persönliche Einvernahme von F.___ fordert, ist darauf hinzuweisen, dass sich F.___ in seinem Bericht – welcher notabene von der Beschwerdeführerin selbst ins Recht gelegt wurde – zur Frage der Weigerung von †E.___ eindeutig geäussert hat. Für eine weitere Klärung des Sachverhalts bestand damit keine Notwendigkeit. Der Sachverhalt ergibt sich ergibt sich klar aus den unter E. 4.3 referierten Beweismitteln. Gemäss F.___ äusserte †E.___ gegenüber den Rettungssanitäterinnen seinen klaren Willen, nicht ins Spital mitzukommen. Sodann ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll, dass sich †E.___ weigerte, sich mit der Ambulanz ins Spital zu begeben. Entsprechend ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass †E.___ seine Zustimmung zur Mitnahme ins Spital verweigerte, nicht zu beanstanden. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet.

5. In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rettungssanitäterinnen hätten trotz eindeutiger Anhaltspunkte zu Unrecht keine fürsorgerische Unterbringung von †E.___ veranlasst und sich dadurch strafbar gemacht.

5.1 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, sowohl †E.___ selbst als auch seine Wohnung seien in einem verwahrlosten Zustand vorgefunden worden. Mit Blick auf die Tatsache, dass die Abgrenzung von der «einfachen» zur «schweren» Verwahrlosung nur schwer zu treffen sei, und unter Betrachtung dieser problematischen Differenzierung im Lichte der ärztlichen Sorgfaltspflicht, hätte das im Einsatz stehende medizinische Personal im damals vorliegenden Zweifelsfall – mit zusätzlichem Blick auf die sichtliche Alkoholproblematik und Einschränkung der motorischen Fähigkeiten des Patienten – zwingend eine fürsorgerische Unterbringung anordnen müssen zum leiblichen Schutz von †E.___. Schliesslich sei mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass †E.___ schliesslich mit Entscheid der KESB [...] vom 25. Dezember 2017 – also weniger als einen Monat nach dem Vorfall vom 3. Dezember 2017 – schliesslich in fürsorgerische Unterbringung genommen und diese auch verlängert worden sei. In der Begründung ihres Entscheides habe die KESB den Zustand des Patienten auf genau dieselbe Weise geschildert, wie dieser zum Zeitpunkt des Vorfalles vom 3. Dezember 2017 vorgelegen habe, und habe dabei eine psychische Störung bejaht.

5.2 Die B.___ AG bestreiten in ihrer Stellungnahme die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung von †E.___. Sie machen in ihrer Stellungnahme geltend, dass gemäss § 123 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) nur in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer von höchstens 72 Stunden anordnen könnten. Somit seien die beiden Rettungssanitäterinnen – welche notabene keine Ärzte seien – gar nicht befugt gewesen, eine solche Massnahme anzuordnen. Gemäss den zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft habe †E.___ auf der GCS-Skala (für Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen) die höchste Punktzahl (15 Punkte) erreicht, was beweise, dass er vollständig orientiert und bei vollem Bewusstsein gewesen sei. Auch die übrigen Vitalparameter hätten den Normwerten entsprochen. Zudem hätten sich die beiden Rettungssanitäterinnen während rund 55 Minuten einen eigenen Eindruck über den Gesundheitszustand von †E.___ verschaffen können. Wäre in der Tat eine fürsorgerische Unterbringung notwendig gewesen, so wären deren Erhebungen und die Beurteilung anders ausgefallen.

5.3 Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Der – vorliegend gesondert zu prüfende – Unterbringungstatbestand der schweren Verwahrlosung ist restriktiv auszulegen (Jürg Gassmann/René Bridler in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 9.61). Der Einweisungsgrund der schweren Verwahrlosung ist auf einen «Zustand der Verkommenheit zugeschnitten, der mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist» (BGE 128 III 12, E. 3). Eine schwere Verwahrlosung liegt nur in Extremfällen von Selbstvernachlässigung vor, in denen die hilfsbedürftige Person nicht mehr in der Lage ist, die minimalsten Bedürfnisse in Bezug auf Hygiene und Ernährung nachzukommen (Gassmann/Bridler, a.a.O., Rz. 9.63).

5.4 Vorliegend ist unumstritten, dass bei †E.___ zum fraglichen Zeitpunkt am 3. Dezember 2017 weder eine psychische Störung noch eine geistige Behinderung vorlagen. Seine diesbezüglichen Testwerte zeigten keine besonderen Auffälligkeiten. Umstritten ist jedoch, ob bei †E.___ dannzumal schwer verwahrlost war. †E.___ wohnte im Hotel [...], verfügte also über einen festen Wohnplatz. Dies allein deutet schon darauf hin, dass keine schwere Verwahrlosung vorlag (vgl. BGE 128 III 14). Auch die weiteren Umstände deuten nicht ansatzweise in Richtung einer schweren Verwahrlosung. Zwar zeigten sich bei †E.___ Anzeichen einer Verwahrlosung (vgl. die entsprechende Verdachtsdiagnose im Einsatzprotokoll der Rettungssanität); dabei wird aber die Schwelle zur – restriktiv anzunehmenden – schweren Verwahrlosung nicht erreicht. Entsprechend ist die Rüge, unter den gegebenen Umständen hätten die Rettungssanitäterinnen eine FU veranlassen müssen, unbegründet, zumal sie selber hierzu nicht befugt gewesen wären.

5.5 Soweit die Beschwerdeführerin ergänzend geltend macht, der spätere Unterbringungsentscheid der KESB vom 25. Dezember 2017 basiere auf denselben tatsächlichen Grundlagen wie am 3. Dezember 2017, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Unterbringungsentscheid der KESB erfolgte infolge des hyperaktiven Delirs, welches †E.___ aufgrund des subakuten ischämischen Hirninfarkts erlitten hatte und welcher als psychische Störung i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB qualifiziert wurde (vgl. E. 2.3 des Entscheids). Die körperliche Verfassung von †E.___ unterschied sich deshalb im Zeitpunkt des Unterbringungsentscheids am 25. Dezember 2017 erheblich von derjenigen am 3. Dezember 2017, wo keine psychischen Auffälligkeiten ersichtlich waren. Demnach kann die Beschwerdeführerin aus dem Unterbringungsentscheid der KESB vom 25. Dezember 2017 nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6. Nach dem Gesagten vermögen die Ausführungen in der Beschwerde den Schluss der Vorinstanz, es bestehe offensichtlich kein Raum für die Erfüllung der angezeigten oder von weiteren Straftatbeständen, nicht zu entkräften. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2 Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2). Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als Vertreterin der B.___ AG macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'172.10 (Honorar 10h à CHF 280.00, Auslagen CHF 145.30, zzgl. MWST) geltend. Der Aufwand erscheint hoch, aber gerade noch angemessen. Jedoch ist in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss lediglich ein Stundenansatz von CHF 260.00 zu vergüten. Entsprechend reduziert sich die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2'956.70 (Honorar 10h à CHF 260.00, Auslagen CHF 145.30, zzgl. MWST).

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat der B.___ AG eine Parteientschädigung von CHF 2'956.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

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