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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2020 BKBES.2019.112

February 27, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,118 words·~11 min·4

Summary

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Full text

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 27. Februar 2020     

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, vertreten durch B.___, a.o. Oberstaatsanwalt,

Beschwerdegegnerin

2.    C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,

Beschuldigter

betreffend     Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 31. Januar 2017 wurden D.___ und A.___ von der Polizei Kanton Solothurn wegen des Verdachts auf Einbruchdiebstahl in mehreren Kantonen verhaftet, als sie mit ihrem Personenwagen auf den Parkplatz des Hotels [...] in […] zurückkehrten.

2. Am 28. April 2017 erstattete A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige gegen eine unbekannte Anzahl der an der Verhaftung beteiligten Polizisten. Es wurde geltend gemacht, die Polizisten hätten A.___ übermässig und völlig unnötig mit Gewalt zu Boden geworfen und anschliessend mit Fusstritten traktiert, so dass er heute noch mit den Verletzungen (Rippenbeschwerden und Kopfschmerzen) zu kämpfen habe.

3. Gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO ersuchte der zuständige Staatsanwalt die Polizei am 24. Mai 2017 um ergänzende Ermittlungen, namentlich um die Mitteilung der Kurzpersonalien der an der Festnahme von A.___ beteiligten Polizisten und um deren Wahrnehmungsberichte hinsichtlich dieser Festnahme. Diesem Auftrag kam die Polizei am 4. Juli 2017 nach, wobei ein Wahrnehmungsbericht wegen Ferienabwesenheit nachgereicht wurde.

4. Am 8. Dezember 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine formelle Eröffnungsverfügung gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), evtl. einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB).

5. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2018/1973 vom 10. Dezember 2018 wurde für eine weitere, vertiefte Abklärung des angezeigten Sachverhalts B.___ als ausserordentlicher, nicht weisungsgebundener Oberstaatsanwalt eingesetzt.

6. Am 13. Februar 2019 wurde das bis dahin gegen Unbekannt geführte Strafverfahren gegen die Polizeibeamten C.___ und E.___ als Beschuldigte formell eröffnet.

7. Mit Verfügung vom 5. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C.___ und E.___ ein.

8. Mit Eingabe vom 23. September 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 5. September 2019 und beantragte deren Aufhebung sowie die Eröffnung einer Untersuchung gegen C.___. Gleichzeitig ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrick Walker als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

9. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

11. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurde die Verfügung vom 16. Oktober 2019 bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege wieder aufgehoben, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Patrick Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

12. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 schloss C.___ (neu: C.___), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, auf Abweisung der Beschwerde.

13. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten C.___. Die Einstellungsverfügung vom 5. September 2019 ist damit hinsichtlich des Beschuldigten E.___ rechtskräftig geworden.

2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

2.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).

2.3 Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht (vgl. Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241, mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

3. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) durch die Staatsanwaltschaft, indem diese die Videoaufnahme der Verhaftung falsch gewürdigt bzw. den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig erhoben habe. Konkret geht es um eine ruckartige Bewegung von C.___ gegenüber dem Beschwerdeführer, welche zwischen 1:44’ und 1:45’ der Videoaufnahme zu sehen ist.

3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass die umstrittene Bewegung C.___ isoliert betrachtet als übermässiger Zwang, als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht zur Last gelegt werden könnte. Im Lichte des gesamten Kontextes der aufgezeichneten Verhaftung des Beschwerdeführers lasse sich die Bewegung allerdings nicht mit anklagegenügender Sicherheit als Schlag interpretieren. Sowohl vor dieser ruckartigen Bewegung wie auch unmittelbar danach sei kein Verhalten und Vorgehen C.___s erkennbar, welches einer – unter strafprozessual und polizeigesetzlich beurteilten Aspekten – klar übermässigen Gewaltanwendung gleichgekommen sei. Vielmehr habe sich C.___ dabei ruhig, gefasst und offensichtlich professionell verhalten. Von einem gewaltsamen Niederschlagen, einem gewaltsamen «Dreinschlagen» oder überhaupt einer Gewaltausübung, die über das Mass dessen hinausging, das mit einer Festnahmeaktion der vorliegenden Art naturgemäss verbunden sei, könne keine Rede sein. Beurteile man die in Frage stehende ruckartige Bewegung in diesem Kontext, lasse es die gesamtheitliche Würdigung des Sachverhalts nicht zu, diesbezüglich von einer nicht zweckdienlichen Gewaltanwendung auszugehen, die allein der Nachteilszufügung gedient habe. Namentlich lasse sich nicht ausschliessen, dass C.___s ruckartige Bewegung gemäss seinen eigenen Angaben einer zum Schutz eines Verhafteten erforderlichen Herstellung oder Wiederherstellung einer (stabilen) Seitenlage des Beschwerdeführers mittels eines «Nachgreifens» gedient habe. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch gemäss den Aussagen E.___s vor dem Anziehen der Handfesseln körperlich dagegen gewehrt. Auch die von Dr. F.___ am 2. Februar 2017 diagnostizierte Rippenquetschung sei in keiner Weise als Beweisfundament geeignet, um die hier in Frage stehende ruckartige Bewegung C.___s als (unverhältnismässigen) Schlag zu qualifizieren.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussage von C.___, er habe beim Beschwerdeführer nachgreifen müssen, um ihn in Seitenlage zu bringen, stimme mit dem vorhandenen Videomaterial nicht überein. Der Beschwerdeführer habe sich vor der ruckartigen Bewegung nicht ansatzweise bewegt und habe sich bereits in Seitenlage befunden. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen von C.___ auf ihre Übereinstimmung mit der Videosequenz nicht überprüft. So sei der Beweisantrag, die Videosequenz einem Fachmann zur Begutachtung vorzulegen, mit der Begründung abgelehnt worden, die Interpretation der Bilder erfordere keine spezielle Fachausbildung, weshalb sich die Strafverfolgungsbehörde ausreichende Kenntnisse oder Fertigkeiten in der Interpretation von filmisch festgehaltenen Geschehnissen zutraue. Den frappanten Widersprüchen zwischen der Aussage von C.___ und der Videosequenz sei nicht nachgegangen worden.

3.3 Auf der umstrittenen Videosequenz ist Folgendes erkennbar: C.___ lässt den am Boden fixierten, bereits mit Handschellen gesicherten Beschwerdeführer mit seiner rechten Hand kurz los. Anschliessend nimmt C.___ eine ruckartige Bewegung mit der rechten Hand vor. Unmittelbar danach erzittert der Körper des Beschwerdeführers. Genaueres lässt sich der Videosequenz nicht entnehmen, ohne in blosse Mutmassungen und Annahmen zu verfallen. Namentlich lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht darauf schliessen, dass die ruckartige Bewegung gegen den Kopf des Beschwerdeführers gerichtet war. Eine abschliessende, klare Qualifikation bzw. Interpretation der in Frage stehenden ruckartigen Bewegung von C.___ ist vorliegend ausgehend von der Videosequenz nicht möglich. Dass vorliegend ein Gutachten zusätzliche Klärung bringen könnte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, erscheint wenig plausibel, ist doch das entscheidende Geschehen nicht ersichtlich. Die Videosequenz zeigt nur, dass eine Bewegung vorgenommen wurde, nicht aber, um was für eine Bewegung es sich gehandelt hat. Als alleiniges Beweismittel ist die Videoaufnahme somit nicht geeignet, C.___ einen Schlag gegen den Beschwerdeführer nachzuweisen.

3.4 Es sind damit auch die weiteren Beweismittel in die Würdigung miteinzubeziehen, wie dies die Staatsanwaltschaft getan hat. Diese sprechen klar gegen einen Übergriff gegen den Beschwerdeführer durch C.___. So war das auf der Videoaufnahme ersichtliche Verhalten von C.___ jederzeit ruhig und professionell. Die Verletzungen des Beschwerdeführers lassen sich nicht mit der ruckartigen Bewegung in Verbindung bringen. Keiner der an der Verhaftung mitbeteiligten Polizeiangehörigen hat einen Übergriff von C.___ gegen den Beschwerdeführer mitbekommen. Ferner sind auch die widersprüchlichen und von Aggravationstendenzen geprägten Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet, C.___ zu belasten.

3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht und mithin ein Freispruch zu erwarten wäre. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Sachverhalt korrekt festgestellt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

4. Soweit der Beschwerdeführer über die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der ruckartigen Bewegung von C.___ hinaus eine Fehlerhaftigkeit der Einstellungsverfügung vom 5. September 2019 geltend macht, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Dies betrifft die weiteren Vorwürfe angeblicher Misshandlungen durch die Polizei. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern verweist in Beweissatz 12 pauschal auf eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch im Detail begründet, weshalb die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und auch mit der objektiven Beweislage nicht übereinstimmen.

5. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten grundsätzlich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege sind die Kosten durch den Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zulassen.

6.2 Rechtsanwalt Patrick Walker, […], ist unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Rechtsanwalt Patrick Walker macht in seiner Kostennote eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'893.15 (Honorar 9.49h à CHF 180.00 = CHF 1'710.00, Auslagen CHF 47.80, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt Patrick Walker folglich eine Entschädigung von CHF 1'893.15 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zulassen.

6.3 Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer schuldet C.___ demzufolge eine Parteientschädigung. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 2'803.50 (Honorar 10.17h à CHF 220.00 = CHF 2'236.65, Auslagen CHF 366.40, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb die Parteientschädigung in dieser Höhe vom Beschwerdeführer zu tragen ist.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten des Beschwerdeführers. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Solothurn diese Kosten zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Walker, […], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'893.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.

4.    Der Beschwerdeführer hat C.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'803.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

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