Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 29. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachentscheid über die Anordnung einer Massnahme
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
für die Staatsanwaltschaft: Staatsanwältin B.___;
- A.___, Beschwerdeführer;
- Beat Muralt, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers;
ein Polizeibeamter;
eine Pressevertreterin;
die Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Praktikantin des Obergerichts als Zuhörer.
Die Präsidentin eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Sie weist darauf hin, Anfechtungsgegenstand sei der Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Februar 2012; A.___ habe gegen dieses Urteil Beschwerde erhoben. Anschliessend schildert sie den Ablauf der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten. Dies wird verneint. Rechtsanwalt Muralt übergibt sowohl der Staatsanwältin als auch dem Gericht seine Kostennote.
Es erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO allfällige Entschädigungsoder Genugtuungsansprüche stellen und beziffern könne.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwalt Beat Muralt (mit Verweis auf seine bereits schriftlich gestellten Anträge):
1. Der Entscheid des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 sei aufzuheben.
2. Eventuell: die Angelegenheit sei an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die amtliche Verteidigung auch für dieses Verfahren zu bewilligen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Staatsanwältin B.___:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei im Fall einer Gutheissung der Beschwerde Verwahrung anzuordnen.
2. A.___ sei bis zum Antritt der stationären Massnahme, evtl. der Verwahrung, in Sicherheitshaft zu belassen.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, Solothurn, sei in richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
4. Die Kosten des Verfahrens seien zu Lasten des Staates zu nehmen.
Rechtsanwalt Muralt benützt die Gelegenheit für eine kurze Replik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, er sei müde geworden, er möge nicht mehr. Man könne immer etwas finden. Er bitte darum, ihm eine Chance zu geben. Dass er allein wohnen könne. Er könne das.
Mit diesem Schlusswort endet die öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am selben Tag, um 16.30 Uhr, wird den Parteien, der Pressevertreterin und den Zuhörern das Urteil mündlich eröffnet.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Eintreten
Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
II. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 wurde A.___ wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung (begangen am 12. April 2009 und am 18. November 2009), einfacher Körperverletzung (begangen am 16. Juli 2009), mehrfacher Tätlichkeiten (begangen vom 10. Juli 2008 – 24. Dezember 2008), Sachbeschädigung (begangen am 29. Oktober 2009), Hausfriedensbruchs (begangen am 18. Oktober 2009), Hinderung einer Amtshandlung (begangen am 28. März 2009), Widerhandlung gegen das Transportgesetz (begangen am 9. Juli 2009) sowie Trunkenheit und unanständigen Benehmens (begangen am 29. Oktober 2009) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung erfolgte erstens, weil A.___ in der Nacht des 12. April 2009 gegen seine damalige, auf dem Bett liegende Freundin C.___, nach erheblichem Alkoholkonsum im Verlauf einer Auseinandersetzung, aus einer Distanz von etwa zwei Metern einen Stein geworfen hatte, sie dabei am linken Auge traf, worauf sie auf diesem Auge erblindete (Einschränkung des Gesichtsfeldes und des dreidimensionalen Sehens). In der nachfolgenden Zeit wurden weitere operative Eingriffe nötig (Entfernung eines Teils des Auges, Einsetzung einer Kunststoffschale). Überdies verstärkte sich mit dem Verlust des Sehvermögens am linken Auge die vorbestehende Depression.
Beim zweiten Vorfall am Abend des 18. November 2009 hatte A.___ mit den Fäusten auf seine neue Freundin D.___ eingeschlagen, wiederum nach beidseitigem reichlichem Alkoholkonsum im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung. Dadurch erlitt sie unter anderem eine grosse Hirnblutung rechts mit einer unvollständigen Lähmung und einer Sensibilitätsstörung im linken Arm und weiteren Folgeschäden. Die am 16. Juli 2009 begangene einfache Körperverletzung erfolgte zum Nachteil von E.___, die in derselben Liegenschaft wie D.___ wohnte. Der Beschwerdeführer hatte unter Alkoholeinfluss dreimal auf E.___ eingeschlagen, wodurch diese eine Rippen- und Kieferprellung erlitt.
2.1 Nach der gewalttätigen Auseinandersetzung mit D.___ befand sich A.___ ab 20. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 15. Februar 2010 wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, worauf er am 14. Juli 2010 in die Strafanstalt Thorberg versetzt wurde. In der Anstalt Thorberg erfolgte zunächst auch der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme, unterbrochen durch mehrere Aufenthalte in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern. Am 8. April 2013 wurde er in das Alters- und Pflegeheim […] in […] verlegt. Am 17. März 2014 wurde er durch die Behandelnden zur Verfügung gestellt und in der Folge in das Untersuchungsgefängnis Olten eingewiesen. Am 25. Februar 2015 konnte er im Rahmen eines Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) in das Wohnheim [...] in [...] eintreten. Seit Mai 2015 befand er sich zudem bei Dr. med. F.___, in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Wegen Verstosses gegen die dabei erfolgten Auflagen, insbesondere, weil er mehrfach Kokain konsumiert hatte, wurde er nach vorgängiger Verwarnung am 20. April 2016 im Sinne eines Time-Out in das Untersuchungsgefängnis versetzt. Ab 11. Mai 2016 war er wieder im Wohnheim [...]. Ab dem 15. Juli 2016 wurde die Massnahme im Rahmen einer Wohnbegleitung durchgeführt und A.___ konnte in eine eigene Wohnung in [...] ziehen. Wegen erneuten Verstössen gegen Auflagen (insbesondere Konsum von Kokain) erfolgte am 6. November 2016 erneut ein Time-Out im Untersuchungsgefängnis.
Das Amt für Justizvollzug zog angesichts dieser Ereignisse in Erwägung, zufolge Aussichtslosigkeit die Aufhebung der stationären Massnahme zu beantragen. Am 17. Januar 2017 wurde A.___ im Zusammenhang mit dem geplanten Antrag das rechtliche Gehör gewährt. A.___ zeigte sich dabei motiviert zur Veränderung, weshalb das Amt für Justizvollzug von einer Aufhebung absah und dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 1. Februar 2017 die Verlängerung der stationären Massnahme empfahl. Bereits vorher war er am 27. Januar 2017 zur Fortführung des Wohn- und Arbeitsexternats aus der Haft entlassen worden. Mit Urteil vom 22. Februar 2017 verlängerte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt in der Folge die vom Obergericht am 29. Februar 2012 angeordnete stationäre Massnahme um eineinhalb Jahre. Da A.___ nach dem Verlängerungsentscheid entgegen der angeordneten Auflagen unter anderem weiterhin Kokain konsumierte und diverse Termine nicht einhielt sowie der Beschäftigungsstätte unentschuldigt fernblieb, beauftragte die Vollzugsbehörde die Polizei Kanton Solothurn mit der Anhaltung des Beschwerdeführers und dessen Einweisung in ein Untersuchungsgefängnis. A.___ begab sich hierauf am 19. April 2017 für einen stationären Drogenentzug in die Klinik [...]. Nachdem ihm durch die Vollzugsbehörde am 4. Mai 2017 eröffnet worden war, dass er sich nach seiner Entlassung in ein Untersuchungsgefängnis zu begeben habe, verliess er am 10. Mai 2017, 2 Tage vor der vorgesehenen Entlassung, nach erneuter entsprechender Aufforderung die Klinik. Am 11. Mai 2017 wurde er von der Polizei verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 hob das Departement des Innern die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. Februar 2012 gegenüber A.___ angeordnete und mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar 2016 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge Aussichtslosigkeit auf. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zugleich stellte das Departement namens der Vollzugsbehörde den Antrag, die Anordnung der Verwahrung zu prüfen.
2.2 Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 ordnete die Haftrichterin in Gutheissung eines vom Amtsgerichtspräsidenten im Anschluss an den Eingang des Antrags des Departements des Innern gestellten Begehrens gegen A.___ für sechs Monate Sicherheitshaft an. Die von ihm dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht am 26. Juli 2017 ab. Mit Urteil vom 19. September 2017 wies auch das Bundesgericht die von A.___ gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde ab. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verlängerte die Haftrichterin die Sicherheitshaft um drei Monate, das heisst bis am 22. März 2018.
Der Amtsgerichtspräsident holte im Hinblick auf den vom Amtsgericht zu treffenden Entscheid bei Dr. med. G.___, Leitender Arzt [...], ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über A.___ ein. Das Gutachten datiert vom 21. Dezember 2017. Zusätzlich wurde der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung befragt. Mit Nachentscheid vom 8. März 2018 ordnete das Amtsgericht für A.___ eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik an (Ziffer 1). Zur Sicherung des Massnahmevollzugs beziehungsweise im Hinblick auf das Berufungsverfahren wurde gegen A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet (Ziffer 2).
2.3 Mit Verfügung vom 22. März 2018 hiess der Amtsgerichtspräsident ein Urlaubsgesuch von A.___ für die Teilnahme an der Geburtstagsfeier seines Vaters am [...] 2018 gut. A.___ kehrte pünktlich in das Untersuchungsgefängnis zurück und es ergab sich, dass er die ihm erteilten Weisungen eingehalten hatte. Im Hinblick auf die Räumung beziehungsweise Abgabe seiner Wohnung gewährte ihm der Amtsgerichtspräsident erneut für Freitag, 27. April 2018 Urlaub. A.___ kehrte aus diesem Urlaub nicht zurück. Am 18. Mai 2018 wurde dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft der begründete Nachentscheid zugestellt.
3.1 Frist- und formgerecht erhob der amtliche Verteidiger Beschwerde gegen den Nachentscheid mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid vom 8. März 2018 aufzuheben, eventuell die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er wies dabei darauf hin, dass die Beschwerde – nachdem A.___ nicht aus dem Sachurlaub zurückgekehrt war – ohne einlässliche Besprechung mit seinem Klienten erfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die Verwahrung anzuordnen und den Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen.
3.2 Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 verlängerte der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer die Sicherheitshaft für A.___ bis zur Hauptverhandlung. Gleichzeitig wies er den Antrag des amtlichen Verteidigers, das Verfahren zu sistieren (da A.___ nicht auffindbar sei) ab. Am 24. Juni 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, die Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung werde für den Beschuldigten durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen. Nachdem A.___ am 15. August 2018 durch die Polizei verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis überführt worden war, wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug, ein Führungsbericht sowie ein ergänzender Bericht zur gesundheitlichen Verfassung des Beschuldigten eingeholt.
III. Der angefochtene Nachentscheid und Standpunkt der Parteien
1. Das Amtsgericht holte bei Dr. med. G.___ ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten ein. Für dessen Inhalt und die Angaben des Gutachters anlässlich der gerichtlichen Befragung kann grundsätzlich auf das Gutachten vom 21. Dezember 2017 selber sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (S. 10 – 18 und 20 – 22).
Im Hinblick auf den konkreten Nachentscheid hielt das Amtsgericht zunächst fest, nach Anrechnung von Haft, Straf- und Massnahmenvollzug an die mit Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verbleibe keine zu vollziehende Reststrafe im Sinne von Art. 62c Abs. 2 StGB. Dies stehe jedoch der Anordnung der Verwahrung oder einer anderen beziehungsweise gleichen Massnahme nicht entgegen. Die Ergebnisse des Gutachtens seien nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere werde auch die im Vergleich zu den Vorgutachtern abweichende Diagnosestellung einlässlich begründet, wobei die verschiedenen Diagnosestellungen letztlich ohnehin zu keiner anderen Massnahmenempfehlung führten. Zwischen der Situation anlässlich der Erstellung des Vorgutachtens im Jahr 2014 und der aktuellen Situation bestehe durchaus ein wesentlicher Unterschied. Das vom Beschuldigten im Rahmen der Vollzugslockerungen, insbesondere ab dem Jahr 2016, gezeigte erhebliche Lockerungsversagen sei erst nach der Erstellung des Vorgutachtens erfolgt. Dass vor allem der relativ rasche und mit der Zeit massive Rückfall in den Substanzkonsum, insbesondere Kokain, aber auch die eingeschränkte Absprachefähigkeit, mangelnde Transparenz – unter anderem eine manipulierte Urinprobe – sowie die Unzuverlässigkeit bei der Arbeit relevanten Einfluss auf die Rückfallbeurteilung hätten, verstehe sich bei der gegebenen Ausgangslage von selbst.
Die Anordnung der Verwahrung setze neben einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB, dem Vorliegen einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, die mit der Anlasstat in Zusammenhang stehe, und der ernsthaften Erwartung, dass der Täter weitere Taten dieser Art begehe, voraus, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche.
Die ersten Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte habe im Jahr 2009 zwei schwere Körperverletzungen verübt, welche die physische Integrität der Opfer schwer beeinträchtigt hätten. Zudem bestehe eine fortdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere, die mit den Anlasstaten in direktem Zusammenhang gestanden sei. So leide der Beschuldigte laut dem neuen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2017 an einer langjährigen und schwerwiegenden chronifizierten Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen und an einer substanzinduzierten Persönlichkeitsdepravation, durch welche sich deliktrelevante Verhaltensbereitschaften wie Impulsivität und niedrige Frustrationstoleranz akzentuierten. Sodann müsse auch die ernsthafte Erwartung der Begehung weiterer Taten dieser Art bejaht werden. Gemäss dem aktuellen Gutachten sei aufgrund der bisher fehlenden Bereitschaft des Gesuchsgegners für eine langfristig abstinente Lebensweise von einem sehr hohen Risiko für die Fortführung der Drogendelinquenz und ohne eine störungsspezifische Behandlung in einem hochstrukturierten sichernden Setting mittel- und langfristig von einem zumindest hohen Risiko für erneute Gewaltdelikte, auch im Sinne von Art. 64 StGB, auszugehen. Dabei sei nach den gutachterlichen Ausführungen in der gerichtlichen Befragung das Risiko in der Dynamik verschiedener Faktoren – kein sichernder Rahmen, Substanzkonsum und überfordernde Beziehungen – insbesondere mit Frauen, bei denen ebenfalls eine Suchtproblematik vorliege – als sehr hoch und in einer statistischen, statischen Risikobetrachtung als hoch einzuschätzen. Da der Beschuldigte im Rahmen der erfolgten Vollzugslockerungen relativ rasch und nach einer gewissen Zeit vor allem sehr massiv in den Substanzkonsum zurückgefallen und auch eine Beziehung zu einer Frau mit einer Drogenvergangenheit und unklarem aktuellem Konsum eingegangen sei, müsse mit Blick auf die durch Gewaltdelikte gefährdeten Rechtsgüter von einer qualifizierten Gefährlichkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ausgegangen werden.
Die weitere Voraussetzung, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche, sei vorliegend angesichts der gutachterlichen Einschätzungen dagegen zu verneinen. So werde im Gutachten schlüssig dargelegt, dass die beim Beschuldigten festgestellten Störungen grundsätzlich behandlungsbedürftig und behandelbar seien. Auch bestünden mit den Massnahmenzentren St. Johannsen in Le Landeron und Bitzi in Mosnang geeignete Behandlungseinrichtungen. Einzig die Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten innerhalb einer hochstrukturierten Institution werde vom Gutachter zu Recht mit einer gewissen Skepsis betrachtet. Er spreche sich aber dennoch für die Anordnung einer kombinierten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 und 60 StGB aus. Bei grundsätzlich gegebener Behandlungsfähigkeit und lediglich fehlender Therapiewilligkeit habe eine Verwahrung, soweit zumindest eine minimale Motivierbarkeit erkennbar sei, aufgrund der Subsidiarität der Verwahrung ausser Betracht zu fallen. Von einer solchen Motivierbarkeit sei beim Gesuchsgegner derzeit auszugehen. Eine langfristige Nichttherapierbarkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen. Bei der aktuell gegebenen Ausgangslage bestehe infolgedessen kein Raum für die Anordnung einer Verwahrung.
Gemäss den gutachterlichen Einschätzungen im aktuellen Gutachten vermöge angesichts des seit dem Jahr 2016 gezeigten erheblichen Lockerungsversagens eine ambulante Behandlung des Beschuldigten mittel- und langfristig die Legalprognose nicht zu verbessern. Er scheine einerseits die bei ihm bestehende Sucht- und Persönlichkeitsproblematik sowie den engen Zusammenhang mit der Gewaltdelinquenz deutlich zu unterschätzen. Andererseits scheine er seine Belastbarkeit ausserhalb eines schützenden Rahmens und seine Fähigkeiten, sich in Zeiten der Belastung kritisch selbst zu reflektieren und damit nötigenfalls auch selbständig Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen, deutlich zu überschätzen. In Anbetracht der Schwere der psychischen Störung und des Verlaufs der bereits durchgeführten Massnahme sei eine soziotherapeutische und störungsspezifische Behandlung innerhalb eines gesicherten und hochstrukturierten Rahmens im Sinne einer erneuten stationären therapeutischen Massnahme, wie sie in den Massnahmenzentren St. Johannsen in Le Landeron und Bitzi in Mosnang angeboten werde, eindeutig erforderlich. Die Voraussetzungen für deren Anordnung seien erfüllt. Der Beschuldigte leide an einer schweren psychischen Störung und er habe Gewaltdelikte verübt, die damit in Zusammenhang stünden. Weiter könne erwartet werden, dass durch eine solche Massnahme der (zumindest) hohen bzw. hohen bis sehr hohen Gefahr weiterer Gewaltdelikte inklusive schwerer Gewaltdelikte begegnet werden könne. Die bei ihm festgestellten Störungen seien nicht nur behandlungsbedürftig, sondern grundsätzlich auch behandelbar. Dass es derzeit bei ihm an der Therapiewilligkeit für eine stationäre Behandlung fehle, stehe einer Anordnung nicht entgegen; die mangelnde Einsicht und Bereitschaft gehöre zu seinem Krankheitsbild. Zeitweise scheine er im Übrigen auch zu einer differenzierteren Sichtweise betreffend die verschiedenen Aspekte der bei ihm bestehenden Problematiken in der Lage zu sein. Gegenüber dem Gutachter habe er zudem eine Bereitschaft für eine ambulante Behandlung signalisiert und anlässlich der gerichtlichen Befragung zumindest noch ausgeführt, Unterstützung durch die Suchthilfe, Bewährungshilfe und eine Wohnbegleitung erhalten zu wollen. Bereits hieraus lasse sich eine minimale Motivierbarkeit ableiten.
Hinzu komme, dass nach gutachterlicher Einschätzung bei längerdauernder Abstinenz grundsätzlich reale Chancen auf eine Teilregeneration des aufgrund des Substanzkonsums geschädigten Gehirns bestehe und dies unter anderem auch eine verbesserte, allenfalls sogar deutlich verbesserte, Motivationseinstellung bewirken könne. Entsprechend sei derzeit von einer hinreichenden Motivierbarkeit und demnach auch von hinreichenden Aussichten auf einen relevanten Behandlungserfolg auszugehen.
Eine solche erneute Anordnung einer stationären Massnahme sei auch als verhältnismässig einzuschätzen. So bestehe ein ausreichender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung des Beschuldigten aus dem Jahr 2012 und einer erneuten Anordnung einer stationären Behandlung im vorliegenden gerichtlichen Nachverfahren. Das von ihm im Vollzug gezeigte Verhalten bilde Bestandteil des ursprünglichen Sachverhalts, es stelle eine Fortsetzung des früheren deliktrelevanten Verhaltens dar, auch wenn sich der Aspekt des Konsums von Alkohol auf Kokain verlagert habe. Eine erneute Massnahmenanordnung sei vom ursprünglichen Zweck der früheren Verurteilung inhaltlich nach wie vor getragen. Dem Verhalten komme Symptomcharakter zu, es liege im psychischen Zustand des Beschuldigten begründet, wie er schon bei der ursprünglichen Verurteilung vorgelegen habe. Durch den massiven Rückfall in den Substanzkonsum im Rahmen der Vollzugslockerungen und der Beziehungsaufnahme zu einer Frau mit Drogenvergangenheit habe er eine erhebliche Risikosituation geschaffen. Zu Gewaltdelikten sei es in dieser Zeit zwar nicht gekommen, das Rückfallrisiko sei bei ihm aber auch nicht kurzfristig erhöht, sondern mittel- und langfristig als hoch beziehungsweise in einer entsprechenden Beziehungskonstellation als sehr hoch einzustufen. In Anbetracht der Art und Schwere der drohenden Straftaten beziehungsweise der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und der zumindest hohen Rückfallgefahr erweise sich der Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte auch nicht als übermässig, sondern als angemessen. Aus diesen Gründen sei für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik anzuordnen.
2. Der Beschuldigte macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, Dr. H.___ sei in seinem zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs am 15. Dezember 2014 erstatteten Vorgutachten (AS 104 ff.) zum Schluss gekommen, das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte liege in einem mittleren bis hohen Bereich mit der Betonung, es liege nicht in einem sehr hohen Bereich. Dr. med. G.___ schliesse in seinem Gutachten dagegen auf eine hohe Gefahr erneuter Gewaltdelikte und beurteile diesen Punkt anders. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz könne nicht von einem Fehler in der Begutachtung durch Dr. H.___ ausgegangen werden, dies nicht zuletzt auch angesichts seiner Fachkompetenz.
Zu beachten sei, dass A.___ sich während knapp zwei Jahren in einem relativ freien Vollzugsregime insofern bewährt habe und es während dieser Zeit nie zu irgendwelchen Gewaltdurchbrüchen gekommen sei. Seit dem 25. Februar 2015 bis zum 15. Juli 2016 habe er sich im Wohn- und Arbeitsexternat [...] in [...] aufgehalten, wobei er ab Mitte Juli 2016 dann über eine eigene Wohnung in [...] verfügt habe. Während doch recht langer Zeit habe er nur noch unter mehr oder weniger ambulanten Bedingungen in Freiheit gelebt, wobei es während dieser Zeit nie zu einem Rückfall der einschlägigen Art gekommen sei, trotz des Verdachtes, dass er mit dem Umgang zu einer Frau erneut eine Hochrisikosituation geschaffen hätte. Dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn sei zudem zu entnehmen, dass er sich aus Situationen, die eskalieren könnten, heraushalte. Der Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses attestiere ihm ein unauffälliges und kontrolliertes Verhalten. Dem entspreche die Aussage des Vorgutachters Dr. H.___, der ausdrücklich von einer Abnahme der Impulsivität und der emotionalen Lebendigkeit von A.___ ausgegangen sei, weshalb Dr. H.___ eine weitgehende Lockerung des Massnahmenvollzuges befürwortet habe. Auch Dr. G.___ habe anlässlich der gerichtlichen Befragung von sich aus darauf hingewiesen, dass A.___ sich in der Hauptverhandlung besser präsentiert hätte, als anlässlich der von ihm durchgeführten Exploration.
Gestützt darauf und das Gutachten H.___ sei nicht ernsthaft zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer zu weiteren Gewaltdelikten in der hochspezifischen Art eines Beziehungsdelikts hinreissen lassen werde. Dass er nun aus dem Untersuchungsgefängnis entwichen sei, könne sich nicht negativ auf die Legalprognose auswirken. Dass sich bei ihm eine gewisse Therapieunwilligkeit breitgemacht habe, sei angesichts des langjährigen und ganz offensichtlich nicht immer fokussiert eingerichteten Therapieverlaufs immerhin nicht unnachvollziehbar.
3. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde insbesondere auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Nachentscheid des Amtsgerichts. Ergänzend wirft sie die Frage auf, ob sich die Resthoffnung der Vorinstanz in Bezug auf die Therapiefähigkeit des Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht zerschlagen habe. Mit seiner Flucht schaffe er zumindest Fakten, die nicht gerade für die Motivierbarkeit für diese neu angeordnete Massnahme sprechen würden. Falls die Therapiefähigkeit verneint werden müsste, wäre die Verwahrung anzuordnen. Nach der Bundesgerichtspraxis werde damit das Verschlechterungsverbot nicht verletzt.
IV. Würdigung
1. Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung des Departementes des Innern vom 20. Juni 2017. Das Departement hob mit dieser Verfügung die mit Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 für A.___ angeordnete und vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 22. Februar 2016 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB infolge Aussichtslosigkeit mit sofortiger Wirkung auf. Gleichzeitig stellte das Departement dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt den Antrag, die Anordnung der Verwahrung zu prüfen. Die Verfügung ist rechtskräftig.
Nach rechtskräftiger Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme hat das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist. Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5)
2.1 Gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, falls bei Aufhebung einer stationären Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens) oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Dritter stellt den hauptsächlichen Zweck dieser Massnahme dar. Die Verwahrung ist als «ultima ratio» nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich. Bei der Beurteilung der Schwere des verursachten Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 1.2; Marianne Heer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 64 N 6 ff.).
2.2 Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt für die Verwahrung psychisch gestörter, gefährlicher Täter die Behandlungsunfähigkeit beziehungsweise Unbehandelbarkeit voraus (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9 mit Hinweisen). Dr. med. G.___ beantwortete in seinem der Vorinstanz erstatteten Gutachten, auf das in diesem Punkt abgestellt werden kann, die Frage, ob A.___ an einer psychischen Störung leide, wie folgt: «Ja, die langjährige chronifizierte Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen (Alkohol, Opioide und Kokain) ist schwerwiegend und besteht trotz zwischenzeitlich abstinenter Phasen beim Expl. weiter hin. Es ist beim Expl. von einer lebenslang bestehenden Vulnerabilität gegenüber Alkohol und psychotropen Substanzen auszugehen. Von 2015 bis zur Inhaftierung im Mai 2016 ist ihm ein regelmässiger Substanzkonsum mit Kokain nachzuweisen. Zudem liegt bei ihm eine substanzinduzierte Persönlichkeitsdepravation (ICD-10: F07.0) vor, d.h. ein Persönlichkeitsabbau aufgrund eines jahrelangen multiplen Substanzgebrauchs von Alkohol, Kokain, Opioiden, Cannabis (lCD-10:F 19.71), durch welche sich deliktrelevante Verhaltensbereitschaften wie Impulsivität und niedrige Frustrationstoleranz akzentuieren» (Gutachten, S. 47, AS 364). Auf eine weitere Frage führte er aus: «Ja, die beim Expl. festgestellten Störungen sind grundsätzlich behandlungsbedürftig und behandelbar» (Gutachten, S. 49, AS 366). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fehlt es daher an einer grundsätzlichen Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung. Es kann dazu vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 25). Dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit auf der Flucht war, ändert daran nichts. Die Flucht kann allenfalls zu einer anderen Beurteilung der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten führen. Im Übrigen bleibt es allerdings dabei, dass «er mit Einschränkungen grundsätzlich behandelbar ist» (Gutachten, S. 50, AS 367).
3.1 Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung der Suchtproblematik an. Sie stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. G.___. Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. März 2018 und die Empfehlung des Gutachters stehen in diametralem Gegensatz zur Verfügung des Departementes des Innern vom 20. Juni 2017, das gestützt auf einen Antrag des Amtes für Justizvollzug die bisherige stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit mit sofortiger Wirkung aufhob. Das Departement wies im Rahmen der Begründung seiner Verfügung – gestützt auf die Schlussfolgerungen des Amtes für Justizvollzug – zusammengefasst darauf hin, die anlässlich des gerichtlichen Nachentscheides vom 22. Februar 2017 gezeigte Veränderungsmotivation habe sich im weiteren Behandlungsverlauf nicht bestätigt. Die Legalprognose bei A.___ sei weiterhin vor allem persönlichkeitsbedingt deutlich belastet. Mit Rückblick auf den gesamten Massnahmenverlauf bestehe keine Aussicht, dass sich im weiteren Behandlungsverlauf noch legalprognostisch relevante Fortschritte würden erreichen lassen. Das Verhalten von A.___ und was er persönlichkeitsbedingt an Fähigkeiten mitbringe, würden keine Grundlage für ein Hinarbeiten auf einen auch nur ansatzweisen erfolgreichen Abschluss der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB darstellen.
Der Gutachter Dr. med. G.___ meinte, A.___ bedürfe nach wie vor intensiver suchtspezifischer Interventionen, die nur innerhalb eines gesicherten und hochstrukturierten Rahmens unter den Modalitäten des Art. 59/60 StGB aussichtsreich erfolgen könnten (Gutachten, S. 49 f., AS 366 f.). Zum Behandlungswillen des Beschuldigten äusserte er sich wie folgt: «Deutlich skeptischer ist seine Behandlungsbereitschaft innerhalb einer hochstrukturierten Institution zu beurteilen. Herr A.___ hat anlässlich der Begutachtung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er lediglich die Bereitschaft für eine rein ambulante Behandlung aufbringe» (Gutachten, S. 50, AS 367 f.). Auf die Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich durch eine erneute Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB über eine Dauer von fünf Jahren gegen den Willen von A.___ die Gefahr von Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringern lasse, antwortete er: «Nein, es besteht unter Berücksichtigung der ablehnenden Haltung des Expl. gegen eine erneute stationäre Massnahme nach Art. 59/60 StGB keine hinreichende Gewissheit, dass er die Behandlungsangebote ausreichend wahrnimmt und Handlungsalternativen effizient einsetzt, um die Legalprognose, besonders im Hinblick auf weitere Gewaltdelikte, mittel- und langfristig zu verbessern» (Gutachten, S. 50, AS 367 f.).
3.2 Die Tatsache, dass das Departement des Innern die stationäre Massnahme rechtskräftig aufgehoben hat, bedeutet nicht, dass das Gericht an diesen Entscheid gebunden ist. Näher zu prüfen ist jedoch, ob die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme verhältnismässig ist. Das Amtsgericht erachtete in Anbetracht der Art und Schwere der drohenden Straftaten beziehungsweise der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und der zumindest hohen Rückfallgefahr den mit der Massnahme verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht als übermässig, sondern als angemessen.
3.3 Da eine stationäre therapeutische Massnahme in die verfassungsmässig garantierten Grundrechte des Massnahmeunterworfenen eingreift, hat sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Insbesondere die Beschränkung des mit der stationären therapeutischen Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs sowie der Verlängerung der Massnahme auf in der Regel fünf Jahre trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Bestimmt sich die Massnahmedauer nach den massnahmerechtlichen Kriterien und nicht nach Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe, gewinnt gleichwohl der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen bei langandauernder Unterbringung zunehmend an Gewicht. Je länger ein Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018, E. 1.2.2).
3.4 Anlass für die seinerzeitige Anordnung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB waren die beiden schweren Körperverletzungen im Jahr 2009. Dr. med. G.___ führt in seinem Gutachten aus, es bestehe «ein hohes Risiko, erneut einschlägig zu delinquieren» (Gutachten, S. 48, AS 365). Die von A.___ begangenen Delikte und die Rückfallgefahr betreffen hochwertige Rechtsgüter. Ohne die Delikte und die Rückfallgefahr zu bagatellisieren, ist allerdings zu beachten, dass er gegenüber seinen beiden damaligen Partnerinnen delinquierte, die wie A.___ selber auch stark alkoholisiert waren und sich zuvor mit diesem verbal stritten. Die Rückfallgefahr bezieht sich denn auch vorwiegend auf solche Konstellationen, das heisst sie betrifft den Fall, wenn sich wieder eine solche Hochrisikokonstellation (Partnerschaft, beide alkohol- oder drogenabhängig) einstellen sollte (vgl. dazu auch den Therapieverlaufsbericht von F.___ vom 22. Dezember 2016, S. 4 [Vollzugsakten Ordner 4, Register 5]). Die Rückfallgefahr besteht somit gegenüber einem sehr beschränkten Personenkreis und nicht allgemein. A.___ wird in diesem Sinne vom Gutachter nicht als gemeingefährlich bezeichnet.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Februar 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht ordnete am 8. März 2018 eine stationäre Massnahme an, die in der Regel bis fünf Jahre dauert, das würde heissen bis am 8. März 2023. Der – abgesehen durch die Flucht nie unterbrochene – Freiheitsentzug gegenüber A.___ begann mit der Inhaftierung am 20. November 2009. Bis zum 8. März 2023 wären dies rund 13 ½ Jahre, was mehr als dem Dreifachen der damals ausgesprochenen Freiheitsstrafe entspricht. Die Bereitschaft von A.___, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen, ist gering. In diese Richtung weist auch seine Nichtrückkehr aus dem Sachurlaub. Die Erfolgschancen einer stationären Massnahme sind deshalb ebenfalls sehr unsicher (vgl. Gutachten Dr. med. G.___, S. 50, AS 367 f.). A.___ ist bereits [...]-jährig und verhielt sich in strafrechtlicher Hinsicht bis zu seinem [...] Altersjahr soweit ersichtlich unauffällig. Er ist an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse (Pankreatitis) erkrankt.
Die von der Vorinstanz angeordnete und auf die Dauer von fünf Jahren ausgerichtete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB widerspricht aus diesen Gründen dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Es ist nicht mehr verhältnismässig, einem [...]-jährigen, kranken Straftäter, der zwar zwei schwere Körperverletzungen verschuldet hat und rückfallgefährdet ist, dies aber nur gegenüber einem sehr beschränkten Personenkreis und damit nicht gemeingefährlich ist, weiterhin für fünf Jahre, und somit mehr als dem Dreifachen der ursprünglich ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Freiheit zu entziehen, obwohl nur eine bescheidene Aussicht besteht, damit die Rückfallgefahr zu vermindern. Es gibt mildere Massnahmen, um den Problemen des Beschwerdeführers zu begegnen (vgl. E. 4.1 hiernach). Der Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 zum Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung nicht erfüllt sind, wurde bereits aufgezeigt (E. 2 hiervor). Der entsprechende Eventualantrag der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.
4.1 Den Problemen des Beschwerdeführers ist mit Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu begegnen. Darauf hatte bereits das Departement des Innern in seiner Verfügung vom 20. Juni 2017 für den Fall, dass keine Verwahrung angeordnet werden sollte, hingewiesen: «Sollte A.___ in Freiheit entlassen werden, ist wichtig, dass die Anordnung von zivilrechtlichen Massnahmen geprüft … wird» (Verfügung S. 14, AS 30). Gemäss Ziffer 3 der Verfügung hatte es die Vollzugsbehörde angewiesen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Gestützt auf Art. 62c Abs. 5 StGB ist der Erwachsenenschutzbehörde [...] daher Mitteilung zu machen und eine Kopie des begründeten Urteils zuzustellen. Zu denken ist dabei insbesondere zu Beginn an eine wohl umfassende Beistandschaft. Eine Beistandschaft, welche Herrn A.___ namentlich bei der Regelung seiner Wohnsituation, der Einrichtung einer Tagesstruktur, dem Umgang mit der Gefahr, wieder in die Sucht abzugleiten und auch bei der Regelung der Finanzen unterstützt. Dazu gehört auch, falls sich wieder eine Hochrisikosituation einstellen und sich Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und damit eine Fremd- oder auch Selbstgefährdung konkretisieren sollte, eine allfällige fürsorgerische Unterbringung einzuleiten. Sollte sich die Lage stabilisieren, können die Massnahmen später gemildert werden.
4.2 Bei diesem Ergebnis ist der Beschwerdeführer A.___ per 30. Oktober 2018 aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Er wird zunächst bei seinen Eltern, die an der Hauptverhandlung vor Obergericht ebenfalls anwesend waren, wohnen können.
V. Kosten- und Entschädigungen
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt.
2.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde durchgedrungen. Daher gehen sowohl die Kosten des amtsgerichtlichen wie auch diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Staates. Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, betrugen total CHF 24'390.00; diejenigen des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, betragen total CHF 2'080.00.
2.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, wurde für das amtsgerichtliche Verfahren auf CHF 7'813.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
Rechtsanwalt Beat Muralt ist wie beantragt auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger von A.___ einzusetzen. Der von ihm geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich angemessen und zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif, BGS 615.11). Insgesamt resultiert eine Entschädigung von CHF 4'573.80 (inkl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Gerichtskasse. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates. Aus denselben Gründen besteht auch kein Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (Art. 135 Abs. 3 StPO).
3. Der Beschwerdeführer bezifferte und belegte keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche. Anlässlich der Hauptverhandlung war ihm unter Hinweis auf Art. 429 Abs. 2 StPO ausdrücklich Gelegenheit dazu geboten worden. Es erübrigt sich deshalb, auf diesen Punkt einzugehen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 429 StPO).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. März 2018 zum Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 aufgehoben.
2. Der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Verwahrung wird abgewiesen.
3. Der Erwachsenenschutzbehörde [...] wird nach Art. 62c Abs. 5 StGB Mitteilung ge-macht und eine Kopie des begründeten Urteils zugestellt.
4. A.___ ist per 30. Oktober 2018 aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
5. Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 24'390.00, gehen zu Lasten des Staates.
6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, [...], wird für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 7'813.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, [...], wird für das Verfahren vor Obergericht auf CHF 4'573.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'080.00, gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier