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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 25.01.2018 BKBES.2018.7

January 25, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,635 words·~8 min·3

Summary

Bekanntgabe eines Strafbefehls

Full text

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 25. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Bekanntgabe eines Strafbefehls

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1  Am 1. Juli 2017 meldete B.___ der Polizei, es sei in [...] geschossen worden. Als er am 6. Juli 2017 dazu als Auskunftsperson befragt wurde, legte er unter anderem dar, ein Projektil sei hinter ihm und seiner Frau im Gebüsch eingeschlagen. Die Frage, ob er seiner Meinung nach durch die Schussabgabe unmittelbar gefährdet worden sei, beantwortete er wie folgt: «Ja, eindeutig. Ich denke, wenn man es ein wenig übertrieben sagen will, kann man sagen, dass wir an diesem Tag das zweite Mal Geburtstag feiern konnten.» Auf die Frage, ob er der Einvernahme noch etwas beifügen wolle, sagte er: «Nein, ich habe alles gesagt, was ich gesehen, gehört und beobachtet habe. Ich möchte noch sagen, dass wir völlig unvoreingenommen sind. Wir kennen diese Leute nicht und haben auch nichts gegen diese. Der Herr ist mir fremd und war mir gegenüber sehr höflich und er hat sich auch entschuldigt. Ich habe aber ein mulmiges Gefühl, wenn da jemand eine Waffe so verwendet.» B.___ wurde nicht gefragt, ob er sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen wolle.

1.2  Der Beschuldigte A.___ bestritt die Schussabgaben nicht, machte aber geltend, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um die Gefährdung von Menschen zu verhindern.

1.3  Am 29. August 2017 erliess der zuständige Staatsanwalt mit Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens eine Nichtanhandnahmeverfügung, dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte – mit Bezug auf die Gefährdung – nicht vorsätzlich und damit auch nicht skrupellos gehandelt habe. In der Begründung der Verfügung wurde festgestellt, dass, wenn sie rechtskräftig sei, betreffend der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Strafuntersuchung eröffnet werde.

1.4  Mit E-Mail vom 1. September 2017 bekundete B.___ sein Unverständnis über die Nichtanhandnahmeverfügung, welche ihm eröffnet worden war. Er legte aber dar, dass er vorläufig keine Beschwerde führe, sich jedoch eine Beschwerde vorbehalte (ebenso eine allfällige Veröffentlichung dieser unverständlichen Angelegenheit), wenn bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein Freispruch erfolge.

1.5  Mit Strafbefehl vom 19. September 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt, überdies zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 275.00. Die sichergestellte Waffe wurde zur Vernichtung eingezogen.

1.6  Mit E-Mail vom 4. Dezember 2017 erkundigte sich B.___ bei der Polizei wieder nach dem Stand des Verfahrens, welcher ihn als Direktbetroffener interessiere.

1.7  Mit Brief vom 6. Dezember 2017 teilte die nunmehr zuständige Staatsanwältin B.___ unter Hinweis auf Art. 301 Abs. 2 StPO mit, dass das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Strafbefehl rechtskräftig erledigt worden sei.

1.8  Mit E-Mail vom 8. Dezember 2017 machte B.___ geltend, dass er als Direktbetroffener erfahren möchte, ob der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei und wenn ja, welches Strafmass ausgefällt worden sei. Es interessiere ihn auch, ob der Beschuldigte die von der Polizei konfiszierte und sichergestellte Waffe zurückerhalte.

2.    Am 19. Dezember 2017 verfügte die Staatsanwältin:

1.  Dem Beschuldigten wird mitgeteilt, dass B.___ am 8. Dezember 2017 ein Gesuch um Einsicht in den Strafbefehl gestellt hat.

2.  B.___ wird nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Kopie des Strafbefehls zugestellt.

3.    Die Verfügung vom 19. Dezember 2017 wurde A.___ am 21. Dezember 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 erhob er Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht einverstanden. Herr B.___ habe ihn nicht direkt eingeklagt. Er finde es nicht richtig, dass Herr B.___ seine Verurteilung schriftlich mitgeteilt bekomme. Er fühle sich in seiner Privatsphäre verletzt.

Mit ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2017 beantragte die a.o. Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf eine weitergehende Vernehmlassung verzichtete sie unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung.

II.

1.    Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2017, mit welcher vorgesehen wurde, B.___ nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine Kopie des Strafbefehls vom 19. September 2017 zuzustellen, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer A.___ hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.    Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Strafverfahren ergibt sich in der Strafprozessordnung aus Art. 69 StPO. Gemäss dessen Absatz 1 sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen (Art. 69 Abs. 2 StPO).

Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass das Recht zur Einsicht in Strafbefehle dem Öffentlichkeitsprinzip entspricht (Urs Saxer/Simon Thurnherr in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 69 N. 39; Daniela Brüschweiler in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 69 N. 4; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 69 N. 5, Felix Multerer in: recht, 1/2017, Strafbefehlsverfahren und Öffentlichkeit: zwingendes Spannungsverhältnis oder Möglichkeit einer Symbiose, S. 20 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1B_68/2012, E. 3.4; BGE 143 I 194, E. 3.1 zum Prinzip der Justizöffentlichkeit; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Oktober 2016 [2N 16 129], publiziert in Can 2/2017 S. 110). Es ist auch davon auszugehen, dass das Einsichtsrecht in rechtskräftige Strafbefehle besteht (Niklaus Schmid, a.a.O. mit Hinweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, publiziert in forumpoenale 2012 77; Kantonsgericht Luzern, a.a.O., S. 112.

3.1  Entgegen der von B.___ selber vertretenen Auffassung war er durchaus Anzeiger im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO einer der mit dem Strafbefehl vom 19. September 2017 beurteilten strafbaren Handlungen (Ziff. 1 lit. b). Wie sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. August 2017 ergibt, hätte er auch Geschädigter bzw. Opfer des Tatbestands der Gefährdung des Lebens sein können. Dieser Tatbestand wurde nicht an die Hand genommen, weil der subjektive Tatbestand eindeutig nicht erfüllt gewesen sei. Ob er allenfalls objektiv gegeben gewesen wäre, wurde in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht geprüft. Dass B.___ faktisch als Geschädigter betrachtet wurde, geht aber aus dem Umstand hervor, dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung eröffnet wurde. Er hat allerdings ausdrücklich darauf verzichtet, gegen die Verfügung Beschwerde zu erheben. Es wurde ihm in der Folge mit Brief der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2017 gestützt auf Art. 301 Abs. 2 StPO, somit als anzeigender Person auf deren Anfrage hin, mitgeteilt, dass das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Strafbefehl rechtskräftig erledigt wurde. B.___ reagierte auf diese Mitteilung hin sofort mit der E-Mail vom 8. Dezember 2017, mit welcher er um Orientierung darüber ersuchte, ob der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei, über das Strafmass und über die allfällige Einziehung der sichergestellten Waffe. In der E-Mail vom 21. Dezember 2017 stellte er sich zwar auf den Standpunkt, er habe keine Anzeige erstattet, es liege ein Offizial- und kein Antragsdelikt vor. Er ersuchte aber erneut darum, ihn darüber zu orientieren, ob der Beschuldigte, wie dieser ihm gesagt habe, wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz bestraft worden war und ob die von der Polizei konfiszierte Waffe vernichtet wurde.

Mit Brief vom 9. Januar 2018 an die Staatsanwaltschaft reklamierte B.___, dass seine in der E-Mail vom 21. Dezember 2017 gestellten Fragen noch nicht beantwortet worden seien. Er wolle als Direktbetroffener des Waffengebrauchs gerne erfahren, welche Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sei, also wogegen der Beschuldigte Beschwerde erhoben habe. Es sei ihm auch noch nicht mitgeteilt worden, wer die der Staatsanwaltschaft übergeordnete Stelle sei. Er bitte erneut darum, ihm diese Fragen nunmehr zu beantworten.

3.2  Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht B.___ mit Schreiben vom 9. Januar 2018 fälschlicherweise erneut geltend, A.___ habe Beschwerde gegen den Strafbefehl erhoben. Als Direktbetroffener möchte er dereinst erfahren, wie das Obergericht entschieden habe.

4.    Aufgrund der dargelegten Grundsätze zum Öffentlichkeitsprinzip, und im Besonderen zu jenem im Strafbefehlsverfahren, ist festzustellen, dass B.___ ohne weiteres als interessierte Person zu betrachten ist, welcher es zusteht, dass ihr der Strafbefehl zugestellt wird. Das ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass er Geschädigter ist, indem er durch die Schussabgaben gefährdet wurde. Seine diesbezügliche Stellung ist darin zum Ausdruck gekommen, dass ihm die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Tatbestand der Gefährdung des Lebens zugestellt wurde. Wenn vom Sachverhalt auszugehen ist, dass ein Projektil in der Nähe von B.___ (und dessen Ehefrau) eingeschlagen ist, war er durch die eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz jedenfalls gefährdet worden. Es ist in diesem Zusammenhang zu wiederholen, dass ihm eigentlich hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 115 und 118 StPO). Nebstdem ist hinsichtlich der Privatsphäre des Beschwerdeführers festzustellen, dass B.___ die meisten massgeblichen Daten bereits zugekommen sind. Es geht im Wesentlichen nur noch um seinen Anspruch auf Bekanntgabe des Ausgangs des Strafverfahrens bezüglich der Strafe und der Einziehung der Waffe. Es stellt unter diesen Umständen keinen zu vermeidenden Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers dar, wenn B.___ der Strafbefehl, welcher diese zusätzlichen Informationen enthält, zugestellt wird, zumal dem Einwand des Beschwerdeführers der Informationsanspruch von B.___ entgegensteht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.    Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO pauschal auf CHF 400.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Jeger                                                                                 von Arx

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