Skip to content

Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.01.2019 BKBES.2018.143

January 14, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,355 words·~7 min·4

Summary

Einstellungsverfügung

Full text

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 14. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, gesetzlich vertreten durch C.___,

Beschuldigter

betreffend     Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 4. Mai 2018 kam es beim Schulhaus [...] in [...] zu einer Auseinandersetzung. Gemäss Angaben von D.___, geb. 2008, und B.___, geb. 2008, sollen sie damals mit anderen Kindern, u.a. mit E.___, geb. 2008, und F.___, geb. 2010, spasseshalber gekämpft haben. A.___, der Vater von E.___ und F.___, der mit dem Auto dort vorbeigefahren war, soll zwischen die Gruppe gegangen sein, D.___ am Hals gepackt und B.___ geschubst und mit dem Knie in den Bauch getreten haben. A.___ bestreitet dies. B.___ und D.___ liessen durch ihre gesetzlichen Vertreter Strafantrag gegen A.___ stellen, dieser seinerseits gegen die beiden Knaben.

1.2 Mit zwei separaten Verfügungen vom 17. September 2018 stellte die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen D.___ und B.___ ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, verschiedene Kinder hätten sich am besagten Abend einen Spasskampf geliefert. Sowohl D.___ als auch B.___ hätten bei der Polizei glaubhaft zu Protokoll gegeben, die Kämpfe seien im gegenseitigen Einverständnis erfolgt und es hätten keine Tätlichkeiten stattgefunden. Es sei auch nie beabsichtigt gewesen, jemanden am Körper zu beeinträchtigen oder jemandem Schmerzen zuzufügen. Auch G.___ habe bestätigt, dass es sich um einen Spasskampf gehandelt habe; er habe keine Tätlichkeiten beobachten können. Folglich sei nicht erwiesen, dass B.___ (Verfahren JA.2018.489) während dieses Spasskampfes F.___ oder E.___ tätlich angegangen habe. Konkrete Vorhalte ergäben sich auch nicht aus der Befragung von A.___. Weil die involvierten Familien offenbar seit längerem miteinander Probleme hätten, erscheine es als ausgeschlossen, dass sich der Tatverdacht durch zusätzliche Beweiserhebungen oder Befragungen noch erhärten liesse.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 28. September 2018 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, E.___ werde bereits seit längerer Zeit von den beiden Beschuldigten gemobbt. Im Laufe der Zeit sei auch F.___ hineingezogen worden. E.___ befinde sich deswegen in Behandlung. Die Kinder seien auch schon tätlich angegriffen worden. Die verbalen Angriffe hätten am besagten 4. Mai 2018 in einer «Schlägerei» zwischen mehreren Kindern gegipfelt, in welche sowohl die Beschuldigten als auch E.___ und F.___ involviert gewesen seien. Ihr Vater, A.___, habe eingegriffen, um die «Schlägerei» zu beenden. In der Folge seien die beiden Beschuldigten sowie A.___ zum Sachverhalt befragt worden, nicht aber E.___ und F.___. Diese hätten nie die Möglichkeit gehabt, ihre Sicht der Dinge zu Protokoll zu geben. Zudem seien D.___ und B.___ einzig als Auskunftspersonen befragt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden. Zu Unrecht werde auch von einer blossen «Spassschlägerei» ausgegangen. Eine genaue Abklärung des Sachverhalts und der Vorgeschichte seien nicht vorgenommen worden.

3. Die Jugendanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme.

4. B.___ resp. dessen gesetzliche Vertreter liessen sich nicht vernehmen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Die Jugendanwaltschaft verfügt gemäss Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) i.V.m. Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

2. Die Polizei hat B.___ und D.___ am 7. resp. 12. Mai 2018 als Auskunftspersonen befragt. Dies erfolgte zu einem Zeitpunkt, als gegen sie noch kein Strafantrag gestellt worden war. Das Vorgehen ist daher insofern korrekt. Dass sie nachher nicht nochmals zum gleichen Sachverhalt als Beschuldigte befragt worden sind, ist sachgerecht. Ebenso, dass keine Befragung der beiden Kinder des Beschwerdeführers erfolgte. Dass der Beschwerdeführer dies rügt, ist nachvollziehbar, an der Sachlage hätte eine Befragung von ihnen indessen nichts geändert. Auch wenn E.___ und F.___ ausgesagt hätten resp. aussagen würden, es habe sich nicht um einen Kampf aus Spass gehandelt und es seien Tätlichkeiten von Seiten der Beschuldigten begangen worden, lägen divergierende Aussagen vor, die sich im Nachhinein nicht mehr klären liessen. Es stünden die Aussagen von D.___ und B.___, die behaupten, es habe sich um einen «Spasskampf» im Einverständnis der Beteiligten gehandelt und es habe nie die Absicht bestanden, jemanden zu schaden, denjenigen der beiden Kinder des Beschwerdeführers gegenüber, die allenfalls das Gegenteil aussagen würden. Wie eruiert werden könnte, welche Version nun zutrifft, ist nicht ersichtlich, nachdem zwischen den Familien offenbar seit längerer Zeit ein Konflikt besteht.

Festzuhalten ist aber immerhin, dass ein anderer Knabe, G.___, der damals mit seiner Schwester dort Fussball gespielt und das «Spiel» der Kinder beobachtet hatte, ausgesagt hatte (Einvernahme vom 17. Mai 2018), die Kinder hätten nur zum Spass gekämpft, sie hätten sich dabei auch geschlagen, aber das sei nicht ernst gewesen. Auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, jemand, der nicht dabei gewesen sei, habe den «Spasskampf» als ernst auffassen können, hatte er zu Protokoll gegeben, er denke, wenn ein gleichaltriger Knabe diesen «Kampf» gesehen hätte, hätte dieser sofort gemerkt, dass es nicht ernst sei. Eine ältere Person hätte sicher den Eindruck gehabt, es sei ernst. G.___ hatte auch ausgesagt, er habe gehört, wie die Kinder des Beschwerdeführers diesem hätten erklären wollen, sie hätten nur miteinander gespielt.

Da es keine weiteren Personen gibt, die sachdienliche Hinweise zum Ablauf des Geschehens machen können (bezüglich H.___ und I.___, welche ebenfalls «mitspielten», ist – als Kollegen von D.___ –, zu erwarten, dass sie die Aussagen der beiden Beschuldigten bestätigen würden), kann nicht beanstandet werden, dass die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Tätlichkeit eingestellt hat. Im Hauptverfahren wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Die Weiterführung einer Strafuntersuchung rechtfertigt sich daher nicht.

3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 400.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (die Kosten sind «nur» auf CHF 400.00 festzusetzen, weil im Parallelverfahren betreffend D.___ ebenfalls Kosten anfallen). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 400.00 zu bezahlen.

3.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

BKBES.2018.143 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.01.2019 BKBES.2018.143 — Swissrulings