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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.11.2017 BKBES.2017.176

November 7, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,280 words·~6 min·3

Summary

Erlass von Verfahrenskosten

Full text

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 7. November 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger  

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Erlass von Verfahrenskosten

zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

1.    Mit Strafbefehl STA.2016.4507 vom 7. August 2017 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) wegen versuchter Nötigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 60.00, davon 50 Tagessätze unbedingt und 100 Tagessätze mit bedingt aufgeschobenen Vollzug bei einer Probezeit von vier Jahren, zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zehn Tagen Freiheitsstrafe, sowie der Verfahrenskosten von CHF 3'275.00 verurteilt. Der dem Beschwerdeführer im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 19. Mai 2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen, es wurde jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer war amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt (…). Dessen Honorar wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2016 auf CHF 2'810.15 festgesetzt und unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 135 StPO vom Staat ausgerichtet. Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern fest, dass die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache zurückgezogen worden und der Strafbefehl damit zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Die Kosten des Einspracheverfahrens von CHF 121.20 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

2.    Nach Erhalt der Rechnung ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2017 um Gewährung von Teilzahlungen für die Busse (und wohl für den unbedingt vollziehbaren Teil der Geldstrafe) und bezüglich der Kosten von CHF 2'775.00 (bei Kosten von CHF 3'275.00) ersuchte er um deren Erlass. Am 2. Oktober 2017 erliess die den zuständigen Staatsanwalt vertretende Staatsanwältin folgende Verfügung:

1.  Das Gesuch von A.___ vom 16. August 2017 um Erlass der Verfahrenskosten ist abgewiesen.

2.  Das Gesuch von A.___ vom 16. August 2017 um Gewährung von Ratenzahlungen wird zuständigkeitshalber zur gutdünkenden Weiterbearbeitung der Zentralen Gerichtskasse Solothurn weitergeleitet.

3.  Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben.

3.    Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 (Postaufgabe am 10. Oktober 2017) erhob er Beschwerde mit dem Antrag, die Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen. Mit ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 beantragte die Staatsanwältin, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 zugestellt.

II.

1.    Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2017, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.    Zur Begründung der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass der Kosten seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, er sei IV-Bezüger. Den Akten sei zu entnehmen, dass er bereits bei Erlass des Strafbefehls IV-Bezüger gewesen sei und dass er eine monatliche Rente von CHF 2'750.00 erhalte. Dies sei dementsprechend bei Erlass des Strafbefehls bereits berücksichtigt worden, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass es nicht zutreffe, dass er eine monatliche Rente von CHF 2'750.00 beziehe. Die IV-Rente betrage lediglich CHF 1'297.00. Es seien die Ergänzungsleistungen, welche ihm mit der IV-Rente ermöglichten, seine minimalen Lebenskosten einigermassen abzudecken. Eine Zahlung der Verfahrenskosten würde ihn weit unter das Existenzminimum bringen.

In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird ausgeführt, dem Berechnungsblatt der AKSO sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von CHF 2'750.00 verfüge (IV-Rente CHF 1'297.00, EL CHF 1'453.00).

3.1  Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Personen herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

3.2 Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt. Das Gesetz belässt den Strafbehörden mit der «Kann-Vorschrift» ein weites Ermessen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4). Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat. Zudem ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu beachten. Weil das Gesetz die mögliche Privilegierung im Sinne von Art. 425 StPO ausdrücklich vorsieht, ist die Bestimmung aber in einer Weise auszulegen und anzuwenden, dass sie nicht toter Buchstabe bleibt. Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass überlässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). Die entsprechende kantonale Bestimmung findet sich in § 15 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11), wonach Gebühren, Zinsen, Auslagen (Abs. 1 und 2) und Gerichtskosten (Abs. 3) ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn der Zahlungspflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung dieser Forderung zur grossen Härte würde.

3.3  «Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein, denn eine Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen finanziell ganz erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren» (Thomas Domeisen in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 StPO N 3). «Damit Art. 425 zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann» (Basler Kommentar, a.a.O. N 4).

4.    Aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2017 im Sinne der dargelegten Kriterien geprüft wurde. Dem Strafbefehl ist auch nicht zu entnehmen, dass diesen Kriterien bei der Kostenauferlegung Rechnung getragen wurde. Die Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden allenfalls bei der Bemessung der Geldstrafe und der Busse berücksichtigt. Aus dem in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwähnten Umstand, dass das Einkommen des Beschwerdeführers CHF 2'750.00 betrage, ergibt sich nicht, dass ein vollständiger oder teilweiser Kostenerlass nicht infrage kommt. Mit anderen Worten: Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegründe gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO nicht gegeben wären. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde diese Gründe sinngemäss geltend gemacht. Der Beschwerdeantrag ist deshalb gutzuheissen und Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2017 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat das Erlassgesuch nochmals zu prüfen und neu zu verfügen (Art. 397 Abs. 2 StPO).

5.    Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2017 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

2.    Die Sache geht zur erneuten Prüfung des Erlassgesuches an die Staatsanwaltschaft.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Jeger                                                                                 von Arx

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