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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2018 BKBES.2017.166

January 10, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,241 words·~11 min·4

Summary

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Full text

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 10. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,

Beschwerdeführer

gegen

1.      Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

3.    C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nico Groth resp. Rechtsanwältin Stefanie Feuz,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ arbeitete für die Firma [...] AG im Reinigungsdienst. Am 3. Februar 2017 wurde ihm dieses Arbeitsverhältnis mit der Begründung fristlos gekündigt, durch ihren Kunden habe sie, die Firma [...] AG, erfahren, dass es zwischen ihm und dem Filialleiter des Kunden am 2. Februar 2017 zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe den Filialleiter massiv beschimpft und bedroht. Ausserdem habe er die Arbeit in alkoholisiertem Zustand angetreten. Noch am selben Tag erhob A.___ auf dem Polizeiposten [...] Strafantrag gegen D.___, seinen Vorgesetzen, wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. Die Polizei führte in der Folge Einvernahmen mit ihm, dem Beschuldigten und dem damaligen Arbeitskollegen von A.___, E.___, durch und erstattete am 15. Februar 2017 Strafanzeige gegen D.___ wegen Verleumdung.

Mit Strafbefehl vom 15. März 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft D.___ wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00. Gegen diesen Strafbefehl erhob D.___ am 27. März 2017 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft führte am 9. Mai 2017 eine Einvernahme mit ihm durch und teilte anschliessend sowohl ihm wie auch A.___ mit, sie erachte die Untersuchung gegen D.___ als vollständig und beabsichtige, das Verfahren gegen ihn einzustellen.

1.2 Gestützt auf diese Mitteilung liess A.___ am 18. Mai 2017 durch seinen Vertreter ein Aktengesuch stellen. Am 23. Juni 2017 stellte er den Antrag auf Befragung von F.___, dem Sohn von A.___, als Zeugen und stellte im Weiteren «bezugnehmend auf die Akteneinsicht und die darin geschilderten Vorfälle» Strafantrag gegen B.___ und C.___ wegen sämtlicher anwendbarer Antragsdelikte. Im Vordergrund dürften dabei die Ehrverletzungsdelikte stehen.

Mit Verfügung vom 12. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ und C.___ wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. Beschimpfung nicht an die Hand. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Parteivertreter von A.___ behaupte mit Blick auf die abgelaufene Strafantragsfrist, seinem Mandanten seien die beiden Beschuldigten erst mit der Akteneinsicht bekannt geworden. Weitere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags würden sich erübrigen, da sich aus dem Antrag keinerlei Tatverdacht gegen die angezeigten Personen ergebe. Insbesondere werde kein Sachverhalt geschildert, der den beiden Beschuldigten vorgeworfen werde. Eine solche Begründung des Strafantrags wäre von einem Rechtsanwalt indessen zu erwarten gewesen. Stattdessen verweise dieser pauschal auf die Akten, welche dem Unterzeichnenden zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Strafbefehls vorgelegen hätten und aufgrund derer sich nach seiner Ansicht kein Tatverdacht gegen die Beschuldigten B.___ und C.___ ergeben habe. Zudem wäre der in Frage kommende Tatort in Bezug auf C.___ ohnehin [...].

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 23. September 2017 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Rückweisung der Angelegenheit für weitere Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft. Ihm sei erst mit der Akteneinsicht im laufenden Verfahren gegen D.___ bekannt geworden, dass sich zwei weitere Personen gegenüber Dritten negativ über ihn geäussert hätten. Wenn in einem Verfahren, das notabene noch gar nicht abgeschlossen sei, weitere Täter ans Tageslicht kämen und dem Opfer bekannt würden, so bedürfe dies einer detaillierten Sachverhaltsabklärung und somit einer strafrechtlichen Untersuchung. Dem Staatsanwalt sei der Sachverhalt genauestens bekannt gewesen. Die zweite Anzeige habe offensichtlich an die erste angeschlossen. Eine Nichtanhandnahme sei nicht mehr möglich, nachdem die Staatsanwaltschaft bereits in einem Sachverhalt Ermittlungshandlungen vorgenommen habe. Zudem habe sich der Sachverhalt erst nach der Einsprache von D.___ ausgeweitet. Zum Zeitpunkt des Strafbefehls sei dem Staatsanwalt somit noch nicht alles bekannt gewesen. Gestützt auf die Akten ergebe sich gegen B.___ und C.___ ein dringender Tatverdacht. Auch sie hätten den Beschwerdeführer gegenüber Dritten als alkoholisiert und als Dieb dargestellt sowie ihn der Drohung bezichtigt. Schliesslich bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Delikte in [...] begangen worden seien, da dort der Stützpunkt der Arbeitgeberin gewesen sei.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16. Oktober 2017 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

4.1 C.___ liess am 9. November 2017 die Abweisung der Beschwerde bezüglich ihn beantragen, mit der Begründung, die Strafanzeige von A.___ habe sich explizit gegen D.___ gerichtet. Dass sich eine weitere Person strafbar gemacht hätte, habe er nicht angezeigt. Im Zeitpunkt der Anzeige vom 23. Juni 2017 sei die Antragsfrist abgelaufen gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits am 3. Februar 2017 gewusst, dass D.___ seine Informationen vom Filialleiter der [...] gehabt habe. Der neue angebliche Täter C.___ (Filialleiter der [...]) sei ihm somit nicht erst am 18. Mai 2017 bekannt geworden. Daran ändere nichts, dass er dessen Namen unter Umständen nicht gekannt habe. Zudem würde ohnehin keine Ehrverletzung seitens von C.___ vorliegen. Zum einen hätten die Ereignisse im Rahmen der Arbeitstätigkeit stattgefunden, zum anderen würde C.___ der Wahrheitsbeweis ohne weiteres gelingen und was den Alkohol anbelange sei bloss eine Vermutung geäussert worden. Zur Beschwerdeschrift im Übrigen sei festzuhalten, dass gegen C.___ noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Es gebe daher auch kein Verfahren, das eingestellt werden könnte.

4.2 Mit Eingabe vom 21. November 2017 schloss sich B.___ der Argumentation der Staatsanwaltschaft an und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Bei den Ehrverletzungsdelikten nach Art. 173 ff. StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Bekannt ist der Täter nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Andererseits ist aber nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand einer amtlichen Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird. Der Antragsberechtigte darf auch nicht zuwarten, bis er genügend Beweismittel in Händen hält (Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 31 N 26 ff.). Ein Strafantrag gegen Unbekannt ist gültig. Der Antrag muss auch nicht in einen namentlichen Antrag umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird. Ist dem Verletzten die Identität des Täters aber bekannt, ist diese anzugeben, sonst liegt kein gültiger Antrag vor (Christof Riedo in BSK I, a.a.O., Art. 30 N 52).

2.1 Anlässlich der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 8. Februar 2017 sagte dieser aus, er habe die Kündigung erhalten, weil der Filialleiter der [...] seinen Chef aus [...], B.___, am 2. Februar 2017 angerufen und ihn des Diebstahls und des Konsums von Alkohol bezichtigt habe. Aus der ganzen Einvernahme geht hervor, dass die Meldung an die Arbeitgeberin, also auch an D.___, von Seiten des Filialleiters kam und dass die Kündigung aufgrund dieser Meldung und eines zusätzlichen Anrufs der Ehefrau des Beschwerdeführers an den Filialleiter erfolgte. Auf die Frage des Polizeibeamten, wen er wegen Verleumdung anzeigen wolle, sagte der Beschwerdeführer, D.___. Dieser behaupte in der fristlosen Kündigung, dass er betrunken gewesen sei und dass er den Kunden bedroht und beschimpft habe. Zudem habe er seinem Sohn gesagt, dass er betrunken gewesen sei. Auch habe er ihm gesagt, dass er angeblich mit dem [...]-Filialleiter gestritten und diesen bedroht habe, was auch nicht stimme. Im Strafantragsformular erstattete der Beschwerdeführer ausdrücklich Strafantrag gegen D.___.

Dem Beschwerdeführer war somit bereits anfangs Februar 2017 bekannt, dass die Meldung über sein angebliches Fehlverhalten von Seiten des Filialleiters der […] resp. von B.___, welcher seinerseits vom Filialleiter kontaktiert worden war, zu D.___ gelangte. Dieser hat den Beschwerdeführer somit nicht von sich aus des erwähnten Fehlverhaltens bezichtigt, sondern nur die Meldung des Filialleiters resp. von B.___ entgegengenommen und dann in Absprache resp. auf Anordnung der Geschäftsführung der Firma [...] AG die ihrer Ansicht nach nötigen Schritte in die Wege geleitet. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt, ist es doch klar, dass die Vorhalte gegenüber ihm nicht von D.___ selber stammen konnten, sondern vom Filialleiter der [...], welcher die Arbeitgeberin über das angebliche Fehlverhalten in Kenntnis gesetzt hatte. Der Beschwerdeführer hätte somit zweifelsohne bereits im Februar 2017 gegen die Personen, die ihn des Fehlverhaltens bezichtigt hatten, Strafantrag stellen können. Er wusste, welche Personen dies waren, wenn auch unter Umständen nicht mit Namen, was aber wie erwähnt nicht massgebend ist. Stattdessen hat er im Februar 2017 (und damit rechtzeitig) ausdrücklich nur gegen D.___ Strafantrag gestellt. Indem er erst am 23. Juni 2017, also mehr als vier Monate später, gegen den Filialleiter der [...], C.___, und gegen B.___ Strafantrag stellte, erfolgte dieser Antrag verspätet. Das Antragsrecht war erloschen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erfolgte.

2.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung wäre aber auch gerechtfertigt, wenn von einem Einhalten der Frist und dem Tatort im Kanton Solothurn auszugehen wäre. Der Arbeitskollege des Beschwerdeführers, E.___, hatte sowohl bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Verkaufsfläche der [...] mit seinen Einkäufen verlassen hatte wie auch, dass der Beschwerdeführer aufgebraust sei, als ihn der Filialleiter des Diebstahls bezichtigt habe; er sei halt ein temperamentvoller und impulsiver Mensch (Einvernahme vom 13. Februar 2017). Der Beschwerdeführer selber räumte ebenfalls ein, es habe einen Disput zwischen ihm und dem Filialleiter gegeben und er sei unangebracht vorgegangen (E-Mail vom 3. Februar 2017). Dem Beschuldigten C.___ dürfte daher mit grosser Wahrscheinlichkeit der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis hinsichtlich seiner gemachten Äusserungen gelingen. Er sprach den Beschwerdeführer wegen des Verlassens des Ladens ohne Bezahlung zu Recht an (wenn es sich allenfalls auch um ein Missverständnis gehandelt haben konnte) und es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber ihm unangebracht verhalten hat. Es kann daher sehr gut sein, dass sich die Auseinandersetzung so zugetragen hat, wie er dies im E-Mail vom 3. Februar 2017 resp. im Schreiben vom 20. März 2017 geschildert hatte; jedenfalls wäre in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung nicht mit einer Verurteilung nach Art. 173 StGB zu rechnen. Eine Verurteilung nach Art. 174 StGB wäre ebenfalls nicht zu erwarten, da dem Beschuldigten C.___ kein Verhalten «wider besseres Wissen» vorzuwerfen wäre. Eine Beschimpfung würde ausser Betracht fallen, da hier von einer Tatsachenbehauptung auszugehen wäre, die aber nicht nur unter vier Augen geäussert wurde (Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, vgl. Frank Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 177 N 1). Bezüglich des Vorhalts des Alkoholkonsums handelt es sich lediglich um eine Vermutung des Beschuldigten C.___.

Eine Verurteilung von B.___, welcher lediglich weiterleitete, was ihm von C.___ zugetragen worden war, wäre aus den genannten Gründen ebenfalls nicht zu erwarten.

2.3 Zusammenfassend ist die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

3.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

3.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten C.___ im Beschwerdeverfahren aufzukommen (der Beschuldigte B.___ macht keine Entschädigung geltend).

Rechtsanwalt Nico Groth macht einen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 resp. teilweise zu CHF 220.00 (0,7 Stunden; Substitutin Anna-Patrizia Klemm) geltend. Vom Aufwand her erscheint dies angemessen, indessen sind praxisgemäss nur CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen (für die Substitutin – gemäss Homepage, www.cognitor.ch, juristische Mitarbeiterin seit 2016 – rechtfertigt sich ein Stundenansatz von 180.00), was zu einem Betrag von CHF 2’451.00 führt. Bei Auslagen von geltend gemachten 3 % (CHF 73.55) und der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt dies eine Entschädigung von CHF 2'726.50. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nico Groth resp. neu Stefanie Feuz, […], für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'726.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

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