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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97

February 16, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·4,366 words·~22 min·4

Summary

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Full text

Obergericht Beschwerdekammer  

Urteil vom 16. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    Unbekannt,

3.    B.___, vertreten durch Advokat Roman Baumann,

4.    C.___, vertreten durch Advokat Dieter Riggenbach,

5.    D.___,

Beschuldigte

betreffend     Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 26. Oktober 2015 erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen unbekannte Personen der [...]schule [...] und allenfalls der ehemaligen [...]-Stelle der [...] [...] wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verleumdung. Nach einer Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 14. Januar 2016 den Gerichtsstand bezüglich des Vorhalts der ungetreuen Geschäftsbesorgung unter dem Vorbehalt, dass nicht neu eintretende Umstände eine Überprüfung der Gerichtsstandsfrage erforderten. Bezüglich des Vorhalts der Verleumdung wurde der Gerichtsstand nicht anerkannt. Mit einer Verfügung desselben Tages eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Gleichzeitig erfolgte ein Aktenbeizug bei der Beschwerdekommission der [...]. Am 28. Januar 2016 wurde die Polizei mit entsprechenden Ermittlungen beauftragt. Mit Verfügung vom 12. April 2016 erging eine ergänzte Eröffnungsverfügung gegen B.___, C.___, D.___ sowie gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ebenfalls wurde die Polizei mit einer weiteren Ermittlung beauftragt.

Am 6. Juli 2016 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen alle Beschuldigten als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. Die Beschuldigten reichten entsprechende Entschädigungsbegehren ein.

1.2 Mit Verfügung vom 2. August 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___, C.___, D.___ sowie gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit der Begründung ein, anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe der Privatkläger den Vorwurf des strafbaren Verhaltens beschrieben. Gemäss seinen Angaben solle er durch das Nichtkennen des amerikanischen Patentrechts durch die Beschuldigten an seinem Vermögen geschädigt worden sein. Schliesslich seien die [...], die [...] und die Erfinder geschädigt worden, weil die drei Beschuldigten nicht über das nötige Know-how verfügt hätten. Aus diesen Ausführungen des Privatklägers erhelle, dass den Beschuldigten von ihm keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht vorgeworfen werde, zumal eine solche auch nicht erkennbar sei. Vielmehr hätten sich die Beschuldigten (gemäss Vorwurf des Privatklägers) durch das Verhalten selber geschädigt. Vor diesem Hintergrund käme einzig eine Bestrafung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht. Diesbezüglich sei aber bereits die Verjährung eingetreten, nachdem das angeblich strafbare Verhalten bereits in den Jahren 2003 bis 2007 stattgefunden habe. Ferner könne den Beschuldigten auch kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Weitere Strafuntersuchungen seien nicht zu eröffnen, so weder gegen den Privatkläger selbst, wie er dies beliebt gemacht habe, noch gegen B.___ wegen Nötigung (Eintritt der Verjährung).

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 10. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Untersuchung sei nicht vollständig. Es gebe einen Verdacht auf weitere Offizialdelikte. Zudem sei die letzte strafbare Tätigkeit bei der Auszahlung des Erfinderanteils im Januar 2014 begangen worden. Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, das angeblich strafbare Verhalten habe bereits in den Jahren 2003 bis 2007 stattgefunden, verkenne sie Art. 98 lit. b StGB. Schliesslich hätte die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen sollen, wenn sie die Meinung vertrete, es sei die Verfolgungsverjährung eingetreten.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31. August 2016 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers habe sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung zur Folge gehabt habe. Die Erkenntnis, dass die Beschuldigten ohne Bereicherungsabsicht und ohne Vorsatz gehandelt hätten, basiere namentlich (auch) auf den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016. Die Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, nicht zuletzt aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass einzig eine Bestrafung wegen Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht käme, zumal Eventualabsicht auf unrechtmässige Bereicherung nicht genüge. Die diesbezügliche Verjährung trete jedoch nach 7 Jahren ein. Wenn der Beschwerdeführer Art. 98 lit. b StGB erwähne, verkenne er, dass mit dem Entscheid BGE 131 IV 83 die verjährungsrechtliche Einheit aufgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2016 ausgeführt, die Pflichtverletzung sei am 1. April 2005 erfolgt. Die Beschuldigten hätten auch nicht vorsätzlich gehandelt, es habe ihnen somit am Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gefehlt, weshalb sich auch eine Einstellung der Strafuntersuchung aufdrängen würde, wenn der Eintritt der Verfolgungsverjährung verneint werden sollte.

4. B.___ liess am 22. September 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien teilweise nur schwer verständlich, tendenziös und für sie unnötig verletzend. Der Beschwerdeführer sei 2008 von der [...] entlassen worden und habe seither verschiedene rechtliche Verfahren eingeleitet und diese bis vor Bundesgericht gezogen. Die Staatsanwaltschaft habe sich der Strafanzeige angenommen und gründlich untersucht, ob sich ein Tatverdacht erhärten lasse. Dies sei nicht der Fall, weshalb zu Recht eine Einstellung erfolgt sei und zwar nicht nur wegen fehlender Prozessvoraussetzungen, sondern auch mangels Tatverdacht und fehlender Erfüllung eines Straftatbestandes.

Als Kadermitglied habe die Beschuldigte stets die Interessen ihrer Arbeitgeberin zu wahren. Dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne von Art. 158 StGB gehabt haben solle, werde bestritten. Ebenso die Behauptung, sie habe das Vermögen der [...], der [...] und der Erfinder geschädigt. Der Beschwerdeführer sei wissenschaftlicher Mitarbeiter der [...]schule [...], die später mit anderen [...]schulen zur [...] fusioniert habe, gewesen. Ziffer 12 seines Arbeitsvertrages vom 10./15. Januar 2002 habe festgehalten, dass allfällige Rechte an Immaterialgütern, die der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hervorbringe, dem Arbeitgeber gehörten. Die Reduktion der Lizenzgebühren sei Folge der Auseinandersetzung mit dem Industriepartner gewesen und sei von der [...]-Stelle der [...] nach bestem Wissen und Gewissen verhandelt worden. An diesen Verhandlungen sei die Beschuldigte nicht beteiligt gewesen. Eine Pflichtverletzung, ein Vorsatz oder gar eine Bereicherungsabsicht liege bei ihr offensichtlich nicht vor. Schliesslich wäre die Tathandlung längst verjährt. Bei den weiteren (bestrittenen) Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich weiterer Delikte (Veruntreuung, versuchter Betrug oder Begünstigung) handle es sich um willkürliche Spekulationen. Diesbezüglich sei denn auch keine Strafuntersuchung eröffnet worden.

5. C.___ und D.___ liessen sich nicht vernehmen.

6. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 22. Oktober 2016 an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft habe ein reines Alibi-Verfahren durchgeführt. Die Untersuchung sei fortzusetzen, ohne dass die Frage betreffend verjährungsrechtlicher Einheit bereits beantwortet werden müsse, denn wenn bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Bereicherungsabsicht im Spiel gewesen wäre (was nicht untersucht worden sei), dann würde die Strafverfolgung frühestens im Jahr 2019 verjähren. Zudem wäre die Strafverfolgung wegen Veruntreuung nicht verjährt (gemäss Aussagen von B.___ seien 2014 bei der Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Patentanmeldung seines Erachtens Gelder veruntreut worden). Im Weiteren schliesse die Staatsanwaltschaft ohne jede objektive Grundlage Vorsatz aus. Zur Stellungnahme des Vertreters von B.___ sei zu erwähnen, dass wiederum versucht werde, ihn als Querulanten hinzustellen. Es stehe ausser Zweifel, dass B.___ geholfen habe, das Vermögen der [...], der [...] und der Erfinder zu schädigen. Mit der arglistigen Aneignung des Patents und mit seinem späteren Verkauf seien alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs vorhanden. Die Zusammenarbeit zwischen Industriepartner und [...] sei mindestens bis Ende 2012 aktiv gewesen. Gemäss Aussagen von C.___ sei B.___ an den besagten Verhandlungen beteiligt gewesen. Diese hätten zu dem ihm zugeschriebenen, erheblichen finanziellen Schaden geführt.

7. In einer weiteren Eingabe vom 12. Dezember 2016 wies der Beschwerdeführer auf zwei Bundesgerichtsentscheide hin, denen zufolge er im Verfahren STA.2016.131 Anrecht auf eine öffentliche Verhandlung habe.

II.

1. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2016 geht nicht klar hervor, ob er nur eine Verhandlung im Verfahren STA.2016.131 beantragt hat oder auch eine für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Sollte er für das vorliegende Verfahren eine Verhandlung beantragen, ist der Antrag aus folgenden Gründen abzuweisen:

Gemäss Art. 397 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Ein mündliches Verfahren ist nur ausnahmsweise durchzuführen, z.B. bei einem erhöhten Interesse des Gerichts an einer persönlichen Befragung, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Im Rahmen der Einstellung kann ein Anspruch z.B. bei der Einziehung, Beschlagnahmung oder bei Entscheiden über Kosten- und Entschädigungsansprüche bestehen (vgl. Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 1; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 397, N. 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Sollte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch hinsichtlich anderer Personen verstanden haben wollen (z.B. allfällige Schädigung anderer Erfinder, der [...], der [...]; vgl. Einvernahme vom 30. März 2016, Rz 116), wäre auf diese nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe einen hinreichenden Tatverdacht als gegeben erachtet und entsprechend eine Strafuntersuchung eröffnet. In der Folge habe sie aber nichts unternommen, um abzuklären, ob dieser Tatverdacht bestätigt werden könne. Demnach hätte sie auch eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen können.

3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Hinweisen).

3.3 Der Staatsanwaltschaft kann nicht vorgehalten werden, eine Einstellungs- statt einer Nichtanhandnahmeverfügung erlassen zu haben. Sie hat aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung einen hinreichenden Tatverdacht angenommen, eine entsprechende Strafuntersuchung eröffnet, gleichentags die Akten der Beschwerdekommission der [...] ediert, anschliessend einen Ermittlungsauftrag an die Polizei erteilt und in der Folge eine ergänzte Eröffnungsverfahren erlassen, verbunden mit einem weiteren Ermittlungsauftrag an die Polizei. Nach Abschluss der Einvernahmen und nach Eingang der Ermittlungsberichte hat sie die Sachlage gewürdigt und eine Einstellungsverfügung erlassen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

4.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

a.    kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;

b.    kein Straftatbestand erfüllt ist;

c.    Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;

d.    Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozess­hindernisse aufgetreten sind;

e.    nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» (bzw. «in dubio pro duriore»). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (1B_184/2012 vom 27. August 2012 mit Hinweisen) ist eine Einstellung geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Personen zu. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, liegt erstinstanzlich bei der Staatsanwaltschaft (Art. 319 Abs. 1 StPO). Ihr steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Besonders heikel ist dieser Entscheid, wenn sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs (oder einer richterlichen Einstellung) ungefähr die Waage halten. In solchen Fällen muss die Staatsanwaltschaft – sofern keine Erledigung mittels Strafbefehl (Art. 352 Abs. 1 StPO) in Frage kommt – den Beschuldigten im Lichte von Art. 324 i.V.m. Art. 319 StPO grundsätzlich umso eher anklagen, je schwerer das untersuchte Delikt wiegt (Urteil 1B_184/2012 vom 27. August 2012, Erw. 3.4.).

4.2.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016 auf die Frage, was genau er wem hinsichtlich einer ungetreuen Geschäftsbesorgung vorhalte, zu Protokoll, er wisse nicht, wer genau was gemacht habe. B.___ und die Herren D.___ und C.___ seien sicher involviert gewesen. Die Pflichtverletzung, wie sie in Art. 158 StGB umschrieben sei, sei am 1. April 2005 passiert, als B.___ ihn zu einer Unterschrift habe zwingen wollen. Dabei sei es um ein Dokument vom US Patentbüro gegangen. Bei diesem Dokument habe es sich um eine Deklaration eines Patentes gehandelt, bei dem er Miterfinder gewesen sei. Er habe sich geweigert, das Dokument zu unterzeichnen, da er sich strafbar gemacht hätte, weil er die Patentanmeldung in den Staaten nie gesehen habe. Hinter seinem Rücken sei die Anmeldung in den Staaten «durchgemacht» worden. Daraus hätten sich weitere Pflichtverletzungen ergeben. Nachdem er sich geweigert habe, zu unterzeichnen, sei er persönlich von einem Patent-Anwalt aus den Staaten kontaktiert worden. Dieser habe ihm bestätigt, dass er richtig gehandelt habe. Es habe sich dann herausgestellt, dass jemand den Termin für die Declaration beim US-Patentbüro nicht eingehalten und seine Unterschrift bislang gefehlt habe. B.___ sowie den Leuten der [...]-Stelle habe das Wissen gefehlt, dass diese Unterschrift in den USA zwingend nötig sei. Nachdem er den genauen Anmeldetext für das Patent erhalten habe, habe er die Akten studiert und dann unterzeichnet.

Im Januar 2006 sei er entlassen worden. Die Kündigung sei dann aber aufgrund seiner Intervention wieder aufgehoben worden. Im Oktober 2008 sei er fristlos entlassen worden; wegen seiner Strafanzeige gegen den Personalverantwortlichen und den Direktionspräsidenten der [...]. Auf den Einwand, was er nun mit der jetzigen Anzeige erreichen wolle, nachdem die seinerzeitige Anzeige in letzter Instanz (Bundesgericht) abgewiesen worden sei, führte er aus, er sei aufgrund der erwähnten Personen durch deren Nichtkennen des amerikanischen Patentrechts am Vermögen geschädigt worden. Aus den Akten gehe hervor, dass ihm der Vorhalt gemacht werde, er habe es falsch angemeldet, er sei an der US-Anmeldung aber gar nicht beteiligt gewesen und habe seine Unterschrift später geleistet. Sie hätten das Know-how nicht gehabt, obwohl er sie darauf aufmerksam gemacht habe. Durch das Unwissen, die Anmeldung hinter seinem Rücken zu machen, sei es zu diesen Schädigungen gekommen. Er wisse nicht genau, wer dafür verantwortlich sei, dass er nicht einen Erfinderanteil von 40 % erhalten habe, sondern lediglich einen Drittel. Die [...]schule für [...] in [...] habe die Auszahlung im Januar 2014 an ihn gemacht.

4.2.2 B.___ gab am 7. Juni 2016 zu Protokoll, die [...]-Stelle der [...] habe die Patentanmeldung in den USA vorgenommen. Es habe sich um einen normalen Prozess gehandelt. An den genauen Zeitpunkt und den Text der Anmeldung könne sie sich nicht erinnern, sie wisse aber noch, dass es Schwierigkeiten gegeben habe und C.___ auch mal mitgeteilt habe, die Anmeldung eile sehr. Ihres Wissens sei der direkte Vorgesetzte von A.___ über die Patentanmeldung informiert worden. Sie selber sei nicht spezialisiert auf Patentrecht, aber bestimmt habe die [...]-Stelle festgestellt, dass die Unterschrift des Erfinders fehle. Diese Stelle kenne die Abläufe. Der Termin sei nicht wegen ihnen nicht eingehalten worden. Bezüglich der angeblichen Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung der Declaration des US-Patent­büros, führte B.___ aus, da der Vorgesetzte des Beschwerdeführers anwesend und im Bild gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, diese sei inhaltlich korrekt.

Auf die Reduktion der Lizenzgebühr angesprochen, meinte B.___, ihres Wissens sei nicht die Verzögerung der Anmeldung das Problem gewesen, sondern weil der Investor gemeint habe, das Patent sei weniger wert. In die Verhandlungen mit dem Investor sei sie nicht direkt involviert gewesen. Den Vertrag, der die Reduktion der Lizenzgebühr regle, könne sie nicht offenlegen, da die Verträge vertraulich seien. Sie seien aber inhaltlich korrekt. Es gebe keine Verpflichtung der Institution, die Erfinder über die vertraglichen Vereinbarungen zu informieren. Bezüglich des angeblichen Erfinderanteils, welcher nicht 40 %, sondern nur einen Drittel betragen haben solle, könne sie sagen, dass es bei der [...]schule keine generelle Regelung über die Höhe des Anteils gegeben habe. Da es der erste Fall gewesen sei, habe sie es beim Verantwortlichen für Finanzen und Personal der [...] abklären lassen. Es sei ihr gesagt worden, es müsse eine angemessene Entschädigung erfolgen, eine Prozentzahl sei aber nicht genannt worden. Nach Abschluss des Fusionsprozesses der Schulen sei dies dann im GAV der [...] geregelt worden. Sie habe sich während ihrer Tätigkeit an der [...]schule immer bemüht, alles recht zu machen. Ihre Vorgesetzten seien auch immer in die Prozesse involviert bzw. darüber informiert worden.

4.2.3 C.___ führte am 8. Juni 2016 aus, die [...] habe einen Mandatsvertrag mit der [...] gehabt. In diesem Vertrag sei vorgesehen gewesen, dass die [...] auf die [...]-Stelle in Fragen betreffend Patente und Lizenzen zurückgreifen könne. Es habe sich damals um einen Wunsch des Investors gehandelt, dass die US-Anmeldung vorgenommen worden sei. Auftraggeber für die US-Anmeldung seien im Prinzip die [...] und der Investor gewesen. Die [...] habe dafür besorgt sein müssen, dass die Unterschriften der Erfinder vorhanden seien. Also der Arbeitgeber habe sich darum kümmern müssen, dass die Erfindung ihm gehöre. Die Anmeldung in den USA sei ein Spezialfall, weil der Erfinder primär der Eigentümer der Anmeldung sei. Wenn jetzt durch ein Arbeitsverhältnis die Eigentumsrechte rückübertragen werden müssten, müsse der Erfinder eine sog. Rückübertragungserklärung unterzeichnen. Wahrscheinlich hätten sie bemerkt, dass die Unterschrift von A.___ noch fehle, weshalb sie sich an die [...] gewandt hätten. Dieser ganze Anmeldeprozess habe bis dato nie ein Problem ergeben.

Die sog. Lizenzgebühren-Reduktion sei eine Kompromisslösung gewesen zwischen der [...], A.___ und dem Investor. Bezüglich eines angeblichen Geheimvertrags zwischen dem US-Patentbüro und der [...]-Stelle/[...] sei das Angestelltenverhältnis zu sehen; er habe A.___ oft versucht zu erklären, dass der Arbeitgeber mit seiner Erfindung eigentlich machen könne, was er wolle. Der erwähnte Erfinderanteil von 40 % sei nur ein Vorschlag an die [...] gewesen, weil es bei der [...] so gewesen sei. Wie es die [...] schliesslich gemacht habe, wisse er nicht. Er sei in keinem Rechtsgeschäft mit A.___ gestanden.

4.2.4 D.___ gab am 9. Juni 2016 zu Protokoll, C.___ sei sein Chef gewesen. Er könne nicht sagen, weshalb A.___ in die Vertragsverhandlungen bei der Patentanmeldung nicht miteinbezogen worden sei, weil er selber auch nicht miteinbezogen worden sei. Es könne sein, dass es Sonderwünsche von Seiten des Investors oder Vertragspartners gegeben habe. Er habe noch schwach in Erinnerung, dass es ein Problem gegeben habe. Worin das aber bestanden habe, wisse er nicht mehr. Es sei so, dass die Erfindung automatisch dem Arbeitgeber gehöre. Weshalb die Unterschrift von A.___ gefehlt habe, könne er nicht sagen. Das sei eine Sache zwischen ihm und der [...]. Die Patentanmeldung sei bei ihnen standardmässig abgelaufen. Im Weiteren konnte D.___ keine Aussagen machen. Bezüglich des Erfinderanteils führte er auch aus, die erwähnten 40 % hätten für die [...] gegolten.

4.3.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB wird wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt, oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe bestraft.

Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016 ausgesagt, die angebliche Pflichtverletzung, wie sie in Art. 158 StGB umschrieben sei, sei am 1. April 2005 passiert. Anschliessend hätten sich weitere Pflichtverletzungen daraus ergeben, die sich aber – mit Ausnahme der Auszahlung im Januar 2014 – auch auf das Jahr 2005 bezogen. Gestützt darauf geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass hinsichtlich eines allfälligen strafbaren Verhaltens der Beschuldigten nach Art. 158 Ziff. 1 StGB die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Art. 158 Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, weshalb die Verfolgungsverjährung in 7 Jahren eintritt (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB resp. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB, wenn von einer allfälligen Tathandlung bis 2007 ausgegangen wird [Staatsanwaltschaft, B.___, Eingabe vom 22. September 2017 Rz 22]; lex mitior).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht von einer verjährungsrechtlichen Einheit auszugehen, was gestützt auf Art. 71 al. 2 aStGB resp. Art. 98 lit. b StGB zu einem Verjährungsbeginn am letzten Tag der Tatausführung führen würde. Als Anwendungsbereich von Art. 98 lit. b StGB bleibt nur die tatbestandliche Handlungseinheit, die vorliegt, wenn schon der Tatbestand typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (z.B. bei Raub, Misswirtschaft oder strafbarem Nachrichtendienst) oder bei der natürlichen Handlungseinheit, wo mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen, also Fälle der iterativen (Tracht Prügel) oder sukzessiven Begehung (Sprayen in darauffolgenden Nächten), nicht aber zum Beispiel bei mehreren Geldwäscheroperationen, selbst wenn sie ähnlicher Art sind und zeitlich nahe beieinanderliegen und ebenso wenig bei längerem Zeitintervall, z.B. einem Monat, dies unterbricht den Zusammenhang (Trechsel/Capus in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 98 N 4; Matthias Zurbrügg in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, vor Art. 79 N 5 f.; BGE 131 IV 83). Vorliegend kann weder von einer tatbestandlichen noch von einer natürlichen Handlungseinheit gesprochen werden, auch wenn im Januar 2014, wie der Beschwerdeführer erwähnt, noch eine Zahlung erfolgte. Die Grundlage für diese Zahlung wurde weit früher geschaffen und es ist kein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu erkennen (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., N 15).

Ergänzend anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft im Übrigen ebenfalls zu Recht kein vorsätzliches Handeln seitens der Beschuldigten sieht (sofern überhaupt der objektive Tatbestand gegeben sein könnte). Der Vorsatz müsste sich auf Tatmittel, Erfolg und Kausalzusammenhang richten (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 14). Inwieweit hier ein Vorsatz gegeben sein könnte, ist nicht zu erkennen, weder aufgrund der Aktenlage noch angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers selber, welcher in der Einvernahme vom 30. März 2016 zu Protokoll gegeben hatte, B.___ und der [...]-Stelle habe das Wissen gefehlt, die Beschuldigten hätten das amerikanische Patentrecht nicht gekannt, sie hätten das Know-how nicht gehabt, sie seien unwissend gewesen. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nichts, wo er erwähnt, seine Schilderung des inkriminierten Verhaltens lasse den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln zu. Sowohl B.___ als auch C.___ haben glaubhaft ausgesagt, sie seien der Meinung gewesen, alles richtig gemacht zu haben. Jedenfalls erscheint es unwahrscheinlich, dass ihnen in einer weitergeführten Strafuntersuchung resp. vor Gericht ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könnte.

4.3.2 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Tatbestände, so Veruntreuung oder Betrug, gegeben sein könnten, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zusätzlich erwähnt. Sofern diesbezüglich überhaupt der objektive Tatbestand erfüllt sind könnte (zum Beispiel Arglist beim Betrug), ist keine Bereicherungsabsicht erkennbar.

5. Zusammenfassend ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft somit nicht zu beanstanden. Eine Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt, auch nicht im Hinblick auf allenfalls noch weitere Personen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleis­teten Sicherheit zu verrechnen.

6.2 Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 476 (= Pra 5/2016 Nr. 41) entschieden, gemäss BGE 139 IV 45 entspreche es dem gesetzgeberischen Willen, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur sie die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebe. Diese Rechtsprechung sei restriktiv anzuwenden. Sie sei nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen worden sei. Hingegen sei sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebe. Die Parteientschädigung des Beschuldigten ist deshalb vom Staat zu tragen, wenn an der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch berechtigterweise Kritik geübt wird (vgl. Dr. iur. Stefan Christen in: forumpoenale 3/2016 S. 150 mit Hinweisen).

Mit Honorarnote vom 31. Oktober 2016 macht Dr. Roman Baumann Lorant 15 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 230.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 3‘726.00 (Auslagen wurden keine geltend gemacht), zahlbar durch den Staat Solothurn.

Die anderen Beschuldigten haben sich nicht vernehmen lassen und auch keine Entschädigung geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

3.    B.___, vertreten durch Dr. Roman Baumann Lorant, ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘726.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

BKBES.2016.97 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.02.2017 BKBES.2016.97 — Swissrulings