Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 23. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Am 3. August 2016 erstattete A.___ Strafanzeige gegen ihren Zahnarzt, Herrn B.___, [...]. Er habe sie misshandelt und einfach ein Stück von ihrem wertvollen Zahn abgeschliffen. Ihr Zahn habe eine Seele und diese weine. Sie lasse es nicht zu, ungerecht behandelt zu werden, weshalb sie bitte, den Zahnarzt zu bestrafen. Wahrscheinlich habe er beim Misshandeln gedacht, sie habe ein Geldstück gestohlen, aber das sei nicht wahr. Sie sei die Göttin der Gerechtigkeit und wünsche sich, dass ihr nie jemand etwas angetan hätte. Ihr Zahn schmerze und daran sei Herr B.___ schuld.
1.2 Am 4. August 2016 wies die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigerin darauf hin, eine Strafanzeige habe konkrete Tatvorwürfe zu enthalten. Aus ihrer Anzeige lasse sich aber kein Tatverdacht erkennen, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Sie habe ihre Anzeige daher zu präzisieren.
1.3 Am 12. August 2016 präzisierte A.___ ihre Anzeige dahingehend, man könne gut erkennen, dass Herr B.___ ihr ein Stück Zahn abgeschliffen habe. Sie gehe am 23. August zu einem neuen Zahnarzt, der das bestätigen könne. Im Weiteren wies sie darauf hin, ihre Mutter habe gezaubert, dass man ihr ihre Wohnung abreissen wolle.
1.4 Mit Verfügung vom 16. August 2016 wurde der Anzeigerin Frist gesetzt zur Einreichung eines schriftlichen Berichts des neuen Zahnarztes. Dies unter Hinweis darauf, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist eine Nichtanhandnahme der Anzeige in Erwägung gezogen werde.
1.5 Am 24. August 2016 ersuchte die Anzeigerin um eine Fristerstreckung zur Einreichung des Berichts. Am 28. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft fest, es sei bis heute nichts eingegangen, weshalb eine Nichtanhandnahme in Erwägung gezogen werde, wenn bis 9. Dezember 2016 kein Bericht auf der Staatsanwaltschaft eingehe. A.___ teilte darauf mit, sie brauche eine schriftliche Bestätigung von der Staatsanwaltschaft, dass man die heilige Maria – das sei sie – nicht misshandeln dürfe.
1.6 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, es gebe keine Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verhaltensweise des Zahnarztes B.___. Der Straftatbestand einer einfachen Körperverletzung, unter welchen die geltend gemachte Misshandlung am ehesten zu subsumieren wäre, sei eindeutig nicht erfüllt.
1.7 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 hatte A.___ die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, ihre Zähne seien nun vom Zahnarzt C.___ geflickt, aber auch der habe sie misshandelt. Sie sei der liebe Gott und nicht dumm im Kopf und wisse genau, was man dürfe und was nicht. Wegen Herrn B.___ sei sie zu zwei Zahnärzten, zu Herrn D.___ und Herrn E.___. Herr D.___ habe sichtbare Schäden verneint.
2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___ am 15. Dezember 2016 Beschwerde. Sie sei von zwei Zahnärzten misshandelt worden, Herrn B.___ und Herrn C.___. Sie habe sich Mühe gegeben, die Aufgabe, die ihr die Staatsanwaltschaft gegeben habe, zu erfüllen und habe die Zähne von Herrn D.___ und Herrn E.___ begutachten lassen. Herr D.___ lüge sie an. Die Zähne seien von Herrn C.___ geflickt und der Schaden behoben. Nun könne sie zu keinem Zahnarzt mehr, weil alle sie misshandeln wollten. Wenn Herr B.___ und Herr C.___ bestraft würden, hätten die anderen Zahnärzte Angst vor ihr und würden sie nicht mehr misshandeln.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 12. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels schienen nicht erfüllt zu sein. Falls auf die Beschwerde eingetreten werde, sei festzustellen, dass sich in den gesamten Akten keine Anhaltspunkte finden liessen, welche einen hinreichenden Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung oder Unterlassung von B.___ oder einer anderen Person ergeben würden.
4. B.___ liess sich nicht vernehmen.
II.
1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Ein-stellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.
2. Die Staatsanwaltschaft erwähnt zutreffend, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, die ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten oder eines anderen Zahnarztes nahe legen würden. Zahnärztliche Behandlungen werden in der Regel nicht als angenehm empfunden und es trifft zu, dass nicht jede Behandlung wunschgemäss erfolgt (erfolgen kann), dies bedeutet aber nicht, dass sich ein Zahnarzt strafbar macht, wenn eine Behandlung nicht den Wünschen des Patienten entspricht. Dazu müssten weitere Indizien oder Beweise vorliegen, die hier aber gänzlich fehlen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige daher zu Recht nicht an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 300.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier