Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 14. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten auf Einsprache
zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 19. März 2016 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) angezeigt wegen Vornahme einer Verrichtung (welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert) gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV. In der Anzeige ist festgehalten, der Beschwerdeführer habe widerwillig zugegeben, dass er während der Fahrt auf dem Beifahrersitz Unterlagen für einen dringenden Transport gesucht habe. Mit Strafbefehl STR.2016.6700 vom 24. Juni 2016 wurde er zur Bezahlung einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, und der Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt. Die Gerichtsurkunde, mit welcher der Strafbefehl zugestellt werden sollte, wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt. Die Abholungsfrist endete am 11. Juli 2016 (zur Abholung gemeldet am 4. Juli 2016).
Mit Eingabe vom 19. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache, dies nachdem er von den Zentralen Gerichtskasse eine Zahlungserinnerung erhalten hatte. Mit Verfügung vom 9. September 2016 trat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen zufolge verspäteter Einreichung auf die Einsprache nicht ein. Er stellte fest, es sei am 4. Juli 2016 ein erfolgloser Versuch unternommen worden, den Strafbefehl zuzustellen. Am gleichen Tag sei dem Beschwerdeführer eine Abholungseinladung ausgestellt worden, wobei die Abholungsfrist am 11. Juli 2016 geendet habe. Entsprechend gelte die Zustellung als an diesem Tag erfolgt.
2. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 21. September 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 30. September erhob er Beschwerde, mit welcher er beantragt, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl gültig erfolgt sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (des Staates).
Mit seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 beantragte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, die Beschwerde sei abzuweisen.
II.
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2016 ist als Beschwerde (nicht als Berufung) zu behandeln. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. September 2016, mit welcher dieser auf die vom Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache zufolge verspäteter Einreichung nicht eintrat, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die polizeiliche Strafanzeige sei am 15. März 2016 erstattet worden, worauf der Strafbefehl am 24. Juni 2016 ausgestellt worden und am 4. Juli 2016 der Zustellversuch erfolgt sei. Es habe damit fast vier Monate gedauert, bis der Strafbefehl zugestellt worden sei. Nach dieser langen Zeit habe er nicht mehr bewusst daran gedacht. Der Zustellversuch sei zudem in der Ferienzeit erfolgt. Er sei in der Zeit vom 1. bis 14. Juli 2016 ausser Landes gewesen, weshalb er den Brief nicht habe entgegennehmen können. Wenn er den Strafbefehl nicht hätte entgegennehmen wollen, hätte er nicht zu einem späteren Zeitpunkt Einsprache erhoben. Erst aufgrund der Zahlungserinnerung und nachdem er sich bei der Gerichtskasse erkundigt habe, habe er festgestellt, was abgelaufen war. Hierauf habe er die Einsprache eingereicht.
Der Amtsgerichtspräsident hatte in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen müssen. Er sei von der Polizei angehalten und befragt worden und die Strafanzeige sei ihm eröffnet worden. Er habe damit Kenntnis vom Strafverfahren gehabt, was unbestritten sei, und damit rechnen müssen, dass seitens der Staatsanwaltschaft eine Zustellung erfolgen würde. Wenn er unter diesen Umständen der Abholeinladung der Post nicht Folge geleistet habe, müsse er die Folgen selber tragen. Die Zustellung des Strafbefehls sei am 11. Juli 2016 erfolgt, womit die Einsprachefrist am 21. Juli 2016 geendet habe. Die Einsprache vom 19. August 2016 sei damit verspätet erhoben worden.
In der Stellungnahme zur Beschwerde weist der Amtsgerichtspräsident auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 19. August 2017 (verspätete Einsprache) hin, wonach sich in dessen Briefkasten nie ein Hinweis auf den Zustellungsversuch (Abholungseinladung) gefunden habe. Demgegenüber habe er in der Eingabe vom 30. September 2016 (Beschwerde) lediglich vorgebracht, er sei in der Zeit vom 1. bis 14. Juli 2016 ausser Landes gewesen und habe den Brief deshalb nicht entgegennehmen können. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Grund der Verspätung der Einsprache seien widersprüchlich. Der in der Beschwerde vorgebrachte Grund sei daher nicht glaubhaft. Es komme hinzu, dass er sich seit dem 14. Juli 2016 bei der Post nach der Sendung hätte erkundigen können. Wenn er das getan hätte, hätte er noch rechtzeitig Einsprache erheben können.
3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Gegen den Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung gilt u.a. als erfolgt, bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsgesuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_175/2015, E. 2.3 mit Hinweisen) gilt bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein.
Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt. Diese Obliegenheit kann aber nicht unbeschränkt lange dauern. Es kann nicht erwartet werden, dass die am Verfahren beteiligten Personen über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sind und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde melden, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Bei der Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion ist daher auch der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt. Dauert die Untätigkeit der Behörde länger an, kann die Zustellfiktion nicht mehr greifen. Das Bundesgericht erachtete in einem Steuerverfahren einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung noch als vertretbar. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen länger zurück, so könne von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden, sondern nur noch von einer Empfangspflicht in dem Sinne, dass die am Verfahren beteiligte Person für die Behörde erreichbar ist und dass sie Adressänderungen oder länger dauernde Abwesenheiten der Behörde meldet. Hingegen könne ihr eine Abwesenheit von wenigen Wochen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Regeln über die Zustellfiktion sind in diesem Sinne vernünftig zu handhaben. Es erscheint fraglich, ob auch im Strafbefehlsverfahren ein Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch als vertretbar zu qualifizieren ist. Dies kann indes offenbleiben, da vorliegend die letzte Verfahrenshandlung vor dem Zustellversuch noch nicht lange zurücklag (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016, E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3 Vorliegend sind die Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen in Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung insofern unpräzise, als die Zustellung des Strafbefehls am 11. Juli 2016 erfolgt sei. Tatsächlich ist für diesen Tag von der Zustellfiktion auszugehen, da die siebentägige Abholungsfrist abgelaufen war. In der polizeilichen Strafanzeige vom 19. März 2016 ist vermerkt, der Beschwerdeführer habe von der Strafanzeige Kenntnis erhalten (und er anerkenne den Tatbestand). Der Zustellungsversuch der Post vom 4. Juli 2016 ist weniger als vier Monate nach dem Ereignis vom 15. März 2016 und der Anzeigeerstattung vom 19. März 2016 erfolgt. Es bestand zu diesem Zeitpunkt noch kein Anlass für die Annahme, dass keine Zustellung mehr erfolgen würde. Der Beschwerdeführer kann sich angesichts der relativ kurzen Zeit auch nicht auf Vergessen berufen. Er hätte, wenn er Auslandsferien antrat, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verständigen müssen. Dazu kommt Folgendes: Der Amtsgerichtspräsident hat zu Recht dargelegt, der Beschwerdeführer hätte nach seiner am 14. Juli 2016 erfolgten Rückkehr aus den Ferien noch rechtzeitig Einsprache erheben können, wenn er sich um die Abholungseinladung gekümmert hätte. Dass er eine solche nicht erhalten hatte, hat er in der Beschwerde nicht dargelegt. Es gilt auf jeden Fall die Vermutung, dass sie in seinen Briefkasten gelegt wurde. Auch wenn der Absender auf der Abholungseinladung nicht zu sehen war, hätte er spätestens zu diesem Zeitpunkt an die Strafuntersuchung denken und handeln müssen. Sollte er die Abholungseinladung übersehen/nicht beachtet haben, so vermöchte ihn dies auch nicht zu entschuldigen.
4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen in der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2016 zu Recht festgestellt hat, dass die Einsprache verspätet eingereicht wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 500.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Jeger von Arx