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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.01.2014 BKBES.2013.156

January 15, 2014·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,007 words·~5 min·5

Summary

Entschädigungen

Full text

SOG 2014 Nr. 11

Art. 429 StPO. Der Staat hat beschuldigte Personen nur zu entschädigen, wenn die Verfahrensrechte angemessen ausgeübt worden sind und wenn staatliches Handeln für eingetretenen Schaden und Verletzungen von persönlichen Verhältnissen kausal war.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer wurden von einer Privatperson angezeigt, Vermögensdelikte begangen zu haben. Nachdem polizeiliche Ermittlungshandlungen im Sinne von Art. 306 StPO stattgefunden hatten, erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Angezeigten forderten vom Staat Entschädigungen, welche verweigert wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – mit Ausnahme eines Punkts – abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Anspruch auf:

a)            Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte;

b)            Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;

c)            Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Entschädigung auch in Betracht fällt, wenn das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen wird (BGE 139 IV 241).

Gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO gilt als beschuldigte Person jene Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Art. 429 Abs. 1 StPO setzt allerdings voraus, dass eine beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Grundsätzlich würde das bedeuten, dass eine Untersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet und somit ein hinreichender Tatverdacht bejaht wurde. Zuvor liegt ein Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StPO vor. Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person allerdings berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen, somit auch auf der Verfahrensstufe des polizeilichen Ermittlungsverfahrens. Dass eine Entschädigung der Verteidigeraufwendungen, welche auf dieser Verfahrensstufe entstanden sind, in Frage kommt, ergibt sich demnach primär aus dem Gesetz. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter Umständen eine Entschädigungspflicht des Staates nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 E. 2.2). Massgeblich ist  allerdings, ob die Verfahrensrechte angemessen ausgeübt wurden.

4.1 Vorliegend ist offensichtlich, dass die Verteidigeraktivitäten nicht durch das Strafverfahren, sondern durch die Strafanzeige initiiert wurden und dies wegen des öffentlichen Interesses, welches die Strafanzeige bewirkt hatte oder zu bewirken drohte. Dass eben dieses und nicht das Strafverfahren an sich zu den Aktivitäten geführt hatte, ergibt sich aus den Akten. Rechtsanwalt X. führte in diversen Briefen, welche er an das berufliche Umfeld der Angezeigten gerichtet hatte, aus: «Dennoch habe ich den relevanten Sachverhalt geprüft und eine rechtliche Würdigung vorgenommen. Es steht ausser Zweifel, dass sämtliche der gemachten Vorwürfe als vollkommen haltlos zu qualifizieren sind. Die Motive und Beweggründe hinter der Strafanzeige sind unsachlich und unlauter. Die Anzeigeerstattung ist rein querulatorisch. In der Zwischenzeit haben die Organisatoren des Anlasses sowie die Gesellschafter der Z. GmbH im Beisein des Unterzeichneten das Gespräch mit dem Strafanzeiger gesucht und diesem die weitreichenden Folgen seiner falschen Anschuldigungen aufgezeigt. Dabei wurde rasch klar, dass der Strafanzeiger die Strafanzeige aufgrund von falschen Informationen eingereicht hat, welche diesem von Dritten bewusst zugespielt worden sind. Unmittelbar nach dem Gespräch hat der Strafanzeiger seine Anzeige zurückgezogen und um sofortige Einstellung der Untersuchung gebeten. Diesem Schreiben beigelegt finden Sie eine Kopie der Rückzugserklärung sowie der entsprechenden Medienmitteilung des Strafanzeigers.» Die entsprechenden Fakten wurden in der Folge auch medienöffentlich, wobei kommuniziert wurde, das Verfahren habe noch nicht abgeschlossen werden können. Seitens der Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren öffentlich gemacht. Es besteht auch kein Anlass, von solchem auszugehen. Der Antrag der Beschwerdeführer, der Staat habe ihnen die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Anwaltskosten) in der Höhe von insgesamt CHF 11‘476.50 zu entrichten, ist unbegründet.

4.2 Faktisch würde der Standpunkt der Beschwerdeführer darauf hinauslaufen, dass der Staat für jedes von einem Strafanzeiger initiierte Verfahren haftbar gemacht werden könnte. Querulatorische, mit grosser Sicherheit zur Nichtanhandnahme oder zur Einstellung führende Anzeigen würden zur Entschädigungspflicht des Staates führen. Das überdehnt die «angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte» gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bei Weitem. Wenn in einer Anzeige beschuldigte Personen besonders exponiert sind, wie es vorliegend geltend gemacht wird, sind sie an die Strafanzeiger als Schädiger zu verweisen, wie es in der angefochtenen Verfügung sinngemäss getan wurde, wenn festgestellt wurde, die Beschuldigten hätten ihre Forderungen allenfalls auf dem dafür vorgesehenen Zivilweg geltend zu machen. Mit anderen Worten: Der geltend gemachte Schaden steht nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Verfahren, sondern mit der Anzeige.

4.3 Dass die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten hätten, für welche staatliches Handeln kausal wäre, erscheint als noch weiter her geholt. Die Verfahrenshandlungen waren nicht nur nicht widerrechtlich, sondern weitgehend inexistent. Mit Bezug auf die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen kann denn auch auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden. Dort ist festgestellt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten im Sinne der (mittlerweile zurückgezogenen) Anzeige strafbar gemacht haben könnten. Und: «Für das Vorliegen von Pflichtverletzungen und Vermögensschädigungen bzw. Täuschungen und Arglist besteht schlicht kein Verdacht». Aus diesen Äusserungen ist keine staatlich zu verantwortende Persönlichkeitsverletzung zu entnehmen. Davon abgesehen haben die Beschuldigten weder Freiheitsentzüge noch sonstige Zwangsmassnahmen erlitten.

4.4 Soweit wirtschaftliche Einbussen geltend gemacht wurden, ist auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu verweisen. Zu entschädigen sind allenfalls wirtschaftliche Einbussen, die ihr – der beschuldigten Person – aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Beschwerdeführer mussten sich allenfalls an der kommunikativen Verarbeitung der Folgen der Anzeige beteiligen, nicht aber am Strafverfahren. Eine Ausnahme stellt hier Y. dar, welcher am 6. September 2013 in der Zeit von 08.30 – 11.15 Uhr in Anwesenheit von Rechtsanwalt X. polizeilich befragt wurde. 

4.5 Auch aus dem Umstand, dass vorliegend die Strafverfolgungsbehörden die Erhebungen, welche zur Nichtanhandnahme führten, nicht sofort vornahmen, kann nicht auf die Haftpflicht des Staates geschlossen werden. Es ist zu wiederholen, dass nicht die Strafverfolgungsbehörden die Anzeige publik und damit die aufwändige Kommunikation der Standpunkte der Angezeigten notwendig machten. Schaden wurde allenfalls durch die Anzeige und nicht durch staatliches Handeln bewirkt.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 15. Januar 2014 (BKBES.2013.156)

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