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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.02.2011 BKBES.2011.8

February 24, 2011·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·894 words·~4 min·5

Summary

Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte

Full text

SOG 2011 Nr. 17

Art. 267 StPO. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte.

Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen A. eine Strafuntersuchung u.a. wegen mehrfacher Hehlerei. Er soll dem Beschwerdeführer (B.) am 7. Oktober 2008 einen PW «BMW X5», von welchem er wusste oder zumindest annehmen musste, dass er zuvor durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden war, für € 38‘500.00 verkauft haben. Sämtliche Kauf- und Verkaufspreise hätten sich weit unter dem eigentlichen Wert des Autos bewegt.

Weiter wird A. vorgehalten, er habe am 21. September 2010 C. den PW «BMW 635d» unter gleichen Umständen für € 31‘200.00 verkauft. C. geriet dadurch seinerseits in den Verdacht, sich als Hehler betätigt zu haben. Mit der rechtskräftigen Verfügung vom 26. November 2010 stellte jedoch der zuständige Untersuchungsrichter des Kantons Schaffhausen das Ermittlungsverfahren ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschuldigten habe nicht anklagegenügend widerlegt werden können, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass der PW möglicherweise deliktischer Herkunft sein könne. Der subjektive Tatbestand habe ihm nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 ordnete der Leitende Staatsanwalt in der Strafuntersuchung gegen A. die Rückzahlung der in Schaffhausen beschlagnahmten Beträge von € 15‘998.00 und € 15‘102.00 an C. an.

Der Vertreter von B. erhob in der Folge Beschwerde und beantragte, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien anteilsmässig auf B. und C. aufzuteilen, evtl. habe das urteilende Gericht über das Schicksal der Vermögenswerte zu befinden. Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. Art. 267 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) regelt, wie über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden ist. Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Abs. 4). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Abs. 5). Für den Leitenden Staatsanwalt ist der Grund für die Beschlagnahme des Vermögenswerts entfallen. Damit ist noch in der Phase der Strafuntersuchung über die Rückgabe zu entscheiden (Felix Bommer/Peter Goldschmid in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 5 zu Art. 267 StPO). Wenn unbestritten ist, dass das Objekt einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, ist die Rückgabe anzuordnen (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 267 StPO). Die Privatrechtsordnung ist auch massgebend, wenn am Objekt verschiedene Berechtigungen bestehen: Wenn etwa dem Mieter die Sache gestohlen wird, ist sie ihm und nicht dem Eigentümer herauszugeben. Vorausgesetzt ist dabei wiederum, was Abs. 2 für die vorzeitige Rückgabe festhält: Dass unbestritten ist, dass sie dem Mieter «durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist». Die berechtigte Person ist jedenfalls, das zeigt das eben angeführte Beispiel, nicht identisch mit der durch die Straftat verletzten Person. Das ist beim Diebstahl der Eigentümer, und nur er; der Gewahrsamsinhaber (z.B. der Mieter) ist nicht die Person, gegen die sich der Diebstahl richtet. Dennoch ist klar, dass Abs. 3 ihn erfasst: Für die Frage der Rückgabe ist die privatrechtliche Ordnung massgebend, nicht die strafrechtliche Schutzrichtung der Tat, weswegen das Verfahren geführt wird. Das Ausmass der Komplizierung der den Tathintergrund bildenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse ist beliebig steigerbar. Solange im Rahmen des Verfahrens deutlich wird, dass das Objekt einer bestimmten Person entzogen wurde, die sich auf einen privatrechtlichen anerkannten Titel des Habens berufen kann, und solange gegen diesen Titel kein anderer geltend gemacht wird, ist es ihr zurückzugeben; das gilt sogar bei mehreren Ansprechern. Die Grenze für die Verweigerung der Rückgabe ist dort erreicht, wo sich nicht mit hinreichender Sicherheit (mehr) feststellen lässt, welches die berechtigte Person an dem Gegenstand oder Vermögenswert ist. Für diesen Fall ordnen Abs. 5 und 6 das weitere Vorgehen (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 15 zu Art. 267 StPO).

4. Im vorliegenden Fall geht der Leitende Staatsanwalt davon aus, dass der beschlagnahmte und zugunsten von C. freigegebene Betrag von diesem stammt und eine Vermischung auf dem Postcheck-Konto allenfalls dazu geführt hätte, dass gemäss Art. 727 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der ganze auf dem Konto befindliche Betrag dem Eigentum von C. zuzuordnen wäre. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, dass C. kein dinglicher Anspruch auf die beschlagnahmten Beträge zustehe. A. sei Eigentümer des von C. für den «BMW 635d» bezahlten Betrags geworden. Die Ansprüche des Beschwerdeführers und von C. gegenüber A. seien obligatorischer Natur. (…)

6. Das Postcheck-Konto von A. wurde mit Verfügung des Schaffhauser Untersuchungsrichters vom 27. September 2010 gesperrt. Der erhobene Kontoauszug zeigt, dass das Konto nach einem am 20. September 2010 erfolgten Bezug von € 100.00 und einen am 21. September 2010 erfolgten Bezug von € 31.03 noch einen Bestand von € 4.90 aufwies und dass am 21. September 2010 € 10‘000.00 und € 6‘000.00 einbezahlt wurden. Es ist damit belegt, dass der ganze Bestand des beschlagnahmten Kontos mit Ausnahme von € 4.90 aus der Kaufpreiszahlung von C. stammte. Weiter ist davon auszugehen, dass auch der beschlagnahmte Bargeldbetrag von € 15‘302.00 mit Ausnahme eines Betrags von € 102.00 von C. stammte.

7. Es steht nach dem Gesagten fest, dass das «Objekt» – die beschlagnahmten Vermögenswerte – (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 15 zu Art. 267 StPO) C. entzogen wurde, und zwar als Kaufpreis für den gestohlenen «BMW 635d», welcher seinerseits beschlagnahmt wurde. Weiter ist davon auszugehen, dass sich C. in Zusammenhang mit diesem Geschäft keine strafbare Handlung zuschulden kommen liess. Einer Rückgabe der in der angefochtenen Verfügung zugunsten von C. freigegebenen Beträge von € 15‘998.00 und € 15‘202.00, total € 31‘200.00 steht deshalb nichts im Wege, insbesondere auch Art. 727 ZGB nicht.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 24. Februar 2011 (BKBES.2011.8)

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