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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.05.2006 BKBES.2006.11

May 5, 2006·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·759 words·~4 min·3

Summary

amtliche Verteidigung

Full text

SOG 2006 Nr. 12

§ 9 Abs. 1 lit. b StPO. Ein Fall, in welchem dem Beschuldigten wegen Untersuchungshaft ein amtlicher Verteidiger beigegeben wurde, mutiert mit der Beendigung der Untersuchungshaft nicht ohne weiteres zum leichten Fall, welcher die amtliche Verteidigung als unnötig erscheinen lässt.

Sachverhalt:

Am 8. Dezember 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz etc. Gleichentags erliess der zuständige Staatsanwalt einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten. Am 10. Dezember 2005 genehmigte das Haftgericht die Untersuchungshaft für vorläufig einen Monat, d.h. bis am 7. Januar 2006. Die Staatsanwaltschaft setzte Rechtsanwalt X. am 16. Dezember 2005 als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein. Am 28. Dezember 2005 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Staatsanwaltschaft hob die amtliche Verteidigung am 3. Januar 2006 per sofort auf und entband den amtlichen Verteidiger von seiner Pflicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Grund der amtlichen Verteidigung nach der Haftentlassung des Beschuldigten weggefallen sei. Andere Gründe zur Einsetzung eines amtlichen Verteidigers seien nicht gegeben, zumal es sich um eine recht einfache Sache handle, die voraussichtlich im Strafverfügungsverfahren beurteilt werde. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt X. Beschwerde an die Beschwerdekammer. Diese wird gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

1. Die solothurnische Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) kennt nicht die unentgeltliche, sondern die amtliche Verteidigung. Ob diese unentgeltlich ist, ist gemäss den §§ 10 und 35 StPO beim Abschluss des Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 9 Abs. 1 StPO ist dem Beschuldigten, der nicht selbst einen zur Parteivertretung berechtigten Rechtsanwalt als privaten Verteidiger bestimmt hat, ein amtlicher Verteidiger zu bestellen,

wenn der Oberstaatsanwalt oder der Staatsanwalt die Anklage vor Gericht vertritt;

wenn er sich seit mehr als zehn Tagen in Untersuchungshaft befindet und diese aufrechterhalten wird;

wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme im Sinne der Artikel 42–45 oder 100bis  des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu erwarten ist;

wenn der Beschuldigte sich wegen eines geistigen oder körperlichen Gebrechens nicht genügend verteidigen kann;

in anderen Fällen, wenn besondere Umstände, wie die Bedeutung des Falles oder die Schwierigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, es rechtfertigen und der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst hinreichend zu verteidigen.

Als vorauszusehen war, dass der Beschuldigte länger als zehn Tage in Untersuchungshaft bleiben würde, ordnete die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2005, gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. b StPO, zu Recht die amtliche Verteidigung zugunsten des Beschwerdeführers an und bestellte ihm mit Rechtsanwalt X. einen amtlichen Verteidiger. Bis zu seiner Entlassung am 28. Dezember 2005 verbrachte der Be­schwerdeführer 20 Tage in Haft. Es stellt sich nun die Frage, ob die amtliche Verteidigung nach der Haftentlassung aufgehoben werden konnte.

2. Die Strafprozessordnung schliesst die Entlassung eines amtlichen Verteidigers unter den dargestellten Umständen weder aus noch sieht sie sie vor. Es ist deshalb beides denkbar, weshalb auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist Folgendes festzustellen: Der Staatsanwalt macht geltend, er beabsichtige, die Strafsache mit einer Strafverfügung und mit der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe zu erledigen. Unter diesen Umständen ist, wenn die Strafverfügung akzeptiert wird, auch nicht mit erheblichen zusätzlichen Aufwendungen für die amtliche Verteidigung zu rechnen. Anderseits steht die ausgestandene Untersuchungshaft im Raum. Stellt sich heraus, dass diese nicht gerechtfertigt war oder dass der Beschuldigte länger in Haft war, als die zu verhängende Strafe sein wird, stellt sich die Entschädigungsfrage, die erfahrungsgemäss durchaus mit schwierigen rechtlichen Erwägungen behaftet ist. Für den Beschuldigten kann sich vor dem Hintergrund der ausgestandenen Haft auch die Frage stellen, ob er die Strafverfügung akzeptieren will. Es kann deshalb mit Fug davon ausgegangen werden, dass eine Strafsache, in der eine längere Haftstrafe ausgestanden wurde, durch neue Erkenntnisse (die notabene auch die Haft in Frage stellen können) nicht zu einem leichten Fall mutiert, in welchem die zuvor notwendige amtliche Verteidigung aufgehoben werden kann. Das Recht auf eine Verteidigung, das gerade mit der Haft verbunden war, würde hier zu kurz greifen.

Den vorstehenden Überlegungen steht nicht entgegen, dass gemäss § 9 Abs. 2 StPO die zweite Instanz nach Eingang der Rechtsmittelerklärung nach freiem Ermessen prüfen kann, ob die amtliche Verteidigung aufrechtzuerhalten sei. Aus der angeführten Regelung könnte übrigens interpretiert werden, dass jener Instanz, welche die amtliche Verteidigung angeordnet hat, die Kompetenz nicht zusteht, diese unter den Umständen des vorliegenden Falles auch wieder zu entziehen. Es soll hier allerdings darauf verzichtet werden, dies derart absolut festzustellen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es im vorliegenden Fall als angebracht erscheint, die amtliche Verteidigung so lange nicht aufzuheben, bis sie sich als offensichtlich nicht mehr nötig erweist. Das ist aus den dargelegten Gründen zur Zeit noch nicht der Fall, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 5. Mai 2006 (BKBES.2006.11)

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