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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.05.2020 BKAUS.2020.5

May 28, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·934 words·~5 min·4

Summary

Ausstandsgesuch

Full text

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 28. Mai 2020  

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Gesuchstellerin

gegen

A.___,

Gesuchsgegner

betreffend     Ausstandsgesuch

Die Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

1. Mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. März 2020 wurde festgestellt, dass B.___ in Schuldunfähigkeit folgende Straftatbestände tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat: Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, mehrfache einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung, unrechtmässige Aneignung, Diebstahl, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (alles am 8. Juli 2018) sowie Sachbeschädigung (am 11. Juli 2018). Für B.___ wurde eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet, welche so lange zu dauern hat, wie es die Fachperson als notwendig erachtet. In diesem Zusammenhang wurden B.___ folgende Weisungen erteilt (Ziff. 2 des Urteils):

a)    «B.___ hat die bereits installierte Depotmedikation (Abilify) weiterzuführen.

b)    B.___ hat sich einer Psychotherapie durch eine forensisch-psychiatrische Fachperson zu unterziehen.

c)    B.___ hat an einer Psychoedukationsgruppe (‘Psychosegruppe’) teilzunehmen.

d)    B.___ hat bei ihren Eltern, C.___ und D.___, […], […], Wohnsitz zu nehmen und so lange dort zu wohnen, wie dies die forensisch-psychiatrische Fachperson als notwendig erachtet.

e)    B.___ hat sich einer aufsuchenden Betreuung durch eine Fachperson der Psychiatriespitex zu unterziehen.»

Das Urteil des Amtsgerichts stützte sich unter anderem auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. A.___ sowie dessen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung.

2. Für B.___ wurde in Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. März 2020 Sicherheitshaft angeordnet, bis das Setting der gemäss Ziff. 2 angeordneten ambulanten Massnahme installiert ist, längstens für die Dauer von 2 Monaten. Mit Beschluss vom 19. März 2020 schrieb die Beschwerdekammer des Obergerichts eine noch vor dem Urteil des Amtsgerichts erhobene Haftbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Sie wies aber darauf hin, dass die Sicherheitshaft gemäss Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen strafprozessual als Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen zu verstehen sei. Am 26. März 2020 erläuterte das Amtsgericht Olten-Gösgen in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen Ziff. 5 seines Urteils vom 13. März 2020 in diesem Sinne: Der Wiederholungsgefahr, welche bisher in sämtlichen Haftentscheiden bejaht worden sei, könne – so das Amtsgericht – mit den im Zusammenhang mit der angeordneten ambulanten Massnahme in Ziff. 2 des Urteils erteilten Weisungen begegnet werden, was jedoch die Installation des entsprechenden Settings der angeordneten ambulanten Massnahme voraussetze, wofür sich eine stationäre Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB für die Dauer von längstens zwei Monaten rechtfertige.

3. Mit Verfügung vom 22. April 2020 ordnete der Vizepräsident der Strafkammer des Obergerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens an.

4. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 stellte der Oberstaatsanwalt der Verfahrensleitung der Strafkammer den Antrag, Dr. med. A.___ sei als sachverständige Person für befangen zu erklären und in den Ausstand zu versetzen.

5. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 überwies der Vizepräsident der Strafkammer das Ausstandsgesuch zur Behandlung an die Beschwerdekammer.

II.

1. Die Beschwerdeinstanz ist nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die Mitglieder der Staatsanwaltschaft, der Übertretungsstrafbehörden sowie der erstinstanzlichen Gerichte zuständig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Sachverständigen analog nach den Bestimmungen für diejenige Behörde vorzugehen, welche den Sachverständigen eingesetzt hat bzw. welche die Verfahrensherrschaft hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Die Verfahrensherrschaft liegt vorliegend nach wie vor beim Amtsgericht Olten-Gösgen, mithin dem erstinstanzlichen Gericht. Daran ändert nichts, dass bereits jetzt eine punktuelle Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Strafkammer zur Anordnung von Sicherheitshaft besteht. Entsprechend ist die Beschwerdekammer zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den Sachverständigen Dr. med. A.___ im vorliegenden Verfahrensstadium im Prinzip nach wie vor zuständig. Anders wird es sich verhalten, wenn die Verfahrensherrschaft auf die Strafkammer übergegangen sein wird. Dannzumal wird das Ausstandsgesuch durch die Strafkammer selbst zu beurteilen sein (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO analog).

2. Wird der Ausstandsgrund im gerichtlichen Verfahren erst nach der Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt oder war dessen Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich, muss die Partei die Verletzung der Ausstandspflicht im gerichtlichen Verfahren jedoch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen (Markus Boog in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 58 N 6). Mit anderen Worten stellt sich in diesem Prozessstadium nicht mehr die (formelle) Frage der weiteren Teilnahme des Sachverständigen am Verfahren, sondern die (materielle) Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit des Endentscheids. Entsprechend besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den Sachverständigen Dr. med. A.___ durch die Beschwerdekammer. Eine Verletzung der Ausstandspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ist nunmehr Gegenstand der Berufung. Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Teilnahme von Dr. med. A.___ als Sachverständiger am Berufungsverfahren vor der Strafkammer. Diesbezüglich wäre nach Rechtshängigkeit der Berufung der Ausstand von Dr. med. A.___ im Berufungsverfahren zu beantragen.

3. Nach dem Gesagten sind die Eintretensvoraussetzungen zur Behandlung des Ausstandsgesuchs durch die Beschwerdekammer nicht erfüllt. Auf das Gesuch des Oberstaatsanwalts, Dr. med. A.___ sei als sachverständige Person für befangen zu erklären und in den Ausstand zu versetzen, ist nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zulasten des Kantons Solothurn (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf das Ausstandsgesuch des Oberstaatsanwaltes gegen den Sachverständigen Dr. med. A.___ wird nicht eingetreten.

2.    Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Kantons Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

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