All~emeine Abteilung Nr. ST.2014.2865 · STAATSANWAL TSC·HAFT des Kantons Schaffhausen Verfügung vom 8. Juni .io16 (Korrekturverfügung gemäss Art. 83 StPO) beschuldigte Person ./ , Straftatbestand Diebstahl CH-8201 Schaffhausen Beckenstube 5, Postfach Büro 5 Staatsanwältin A. Ebizuka Verfügung Der Strafbefehl vom 18.12.2014 wird wie folgt korrigiert: Die Ziffern 3., 3.1,, 3.2., 3.3. sowie die Ziffern 4., 4.1. und schliesslich 4.2. des Strafbefehls vom 18.12.2014 der Staatsanwaltschaft Schaffhausen werden ersatzlos gestrichen. Begründung Die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 1 ~.12.2014 widerrufene Vorstrafe des Minjstere public du canton de . Geneve vom 06.03,20.13 weist keinen Zusammenhang mit dem Beschuldigten und dem gegen diese·n im Kanton Schaffhausen un- . ter der vertahrensnurnmer ST.2014.2865 geführten Verfahren auf. Zustellung an - Migrationsamt des Kantons Schaffhausen - Ministere public du canton de Geneve - Strafregister ' - RAin Schreiber, Bern Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen erhoben werden. o anwältin Ml aw A. Ebizuka
Allgemeine Abteilung Nr. ST.2'014.2865 STAATSA~WALTSCHAFT des Kantons Schaffha.u.sen . CH-8201 SchafflJavsen 6eckenstube.5, Postfach Büro 5 Sfäats.anwältin A. ·Ebizuka . Strafbefehl voni 18. Dezember 201-4 . Bes~hul~igter · alias: : Sactiverhalt: · Diebstahl · . . . . ' . . ' ' ! 1· . Der Beschuldigte lenkte 1durch Vorhalten eines Stadtplans · .;ib und nahm aus der Tragtasche· des .. G.eschädigten Bargeld in der Höhe -von CHF 1.51 .20 ur:iberechtigt _an sich. .. , . . Ort: Schaffhausen, Rheinquai, Rheinufer, Höhe Eisenbahnbrücke Zeit:'. Oienstag, 21 .'0ktober ~014 · . . . Dieses Verh~lten-ist strafbar 9.emäss : Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 46 Abs. ·1 StGB . . · Der Besch.uldigte•.Wird verurteilt zu: ' . . - . . 1. einer G~ldst_rafe von 14 Tag~$sätzen zu je .Cli.F 30,00 (1:mbedingt), bei Nichtbezahlung tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht · · 2. den Kosten - Staatsgebühr: _ · Rechnungsbetrag . CHF 500.00 CHF 920.00 ' .. . ,
. , I • .- 2 - Nicht_bewähl'ung: 3 . Mit U~r il des Mini~t19re public du canto~ de G·eneve vom 06.03.2013 . w4~de . ·1wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe.von 60 Ta- · gessätzen zÜ CHF 30.0Ö·und_ einer Busse v.on CHF-300.00 verurteilt, . · wobei der Vollzug der'Geldstrafe bedingt ausgesprochen w1,1rde bei eine( Probezeit von 3 Jahren. Mit ~rteil ·':'om ·06.04.2013 qer Staatsanwaltschaft.Winterthur/Unterland, Zweigstelle· Flughafen, wurde die · Probezeit um 1° Jahr verlängert. : 3.1: Am ·21,.öktober 2014 machte sich der Verurteilte erneut wegen ' Art. 139 Z,iff. 1 StGB schuldig und hat sich somit nicht bewährt. . . . ' 3.2. Begeht der Verurteilte w~hrend der Probezeit ein Verbrechen oc;ier Vergeh'en und i~t deshalb zu erwarten, dass er weitere ·Straftaten verüben wird, so widerruft das G~richt gemäss ,Art. 46 Ab~. 1 StGB die . bedingte Strafe oder c;len bedingten -ren der Strafe. . .- . 3,3. Angesichts der neuerdings ausgesprochenen Geldstrafe-von 14 Tag~ssätzen -zu j~ CHF 30.00 unbedingt liegt ein Ve'r°brechen im Sinne des Gesetzes vor. Aufgrund.·des Rückfalls während der noch laufenden Probezeit ist zu erwarten, dass der Beschuidigte erneut straffällig werden könnte, weshalb·die eirig.angs erw·ähnte bedingte Strafe zu widerrufen ist. · . 4. !~ Anwe-ndung_ ~on Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Straf~eset_zbu- ~hes wird zusätzli_ch zur Hauptstrafe erkannt: . 4.1. Die durch Urteil des Ministere public du canton d~ Geneve vom· 06.03.2013. aufgeschobene Strafe wird gemäss Art. 46 A_bs. 1 ~t<;3B widerrufen. . . 4.2. Mit dem Widerruf wird .die Geldstrafe von 60 Tagessätien zu je CHF 30.00 zur Zahlung fällig. · . . . . . . . ·. . . 5. · Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.
Zustelluna a.n: - I . ----'---- Mitteilung an: -r _____ _ Mitteilung nach RK an: . - Migrationsamt des Kantons Sc~affhausen - Ministere pul:31ic c:iu canton de Geneve · -· Strafregister · ~iJtaa U.w \ ~ Einspracherecht . '• Geg!;m den Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person cmg weitere Betroffene bei der Staatsanwaltsthaft Innert 10 Tagen·schriftlicti Einsprache erheben. Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehr zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. _OEC