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Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe; Notlage – Art. 37 Abs. 2 WPEG; Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2, Art. 3 und Art. 10 Steuererlassverordnung. Zur Auslegung des Begriffs der "Notlage" gemäss Art. 37 Abs. 2 WPEG ist in erster Linie auf Art. 167 Abs. 1 DBG und die dazugehörige Praxis abzustellen. Eine Notlage liegt demnach vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Wehrpflichtersatzbetrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (E. 2.1). Bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand mittels Sozialhilfeleistungen für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person aufkommen muss, liegt stets eine solche Notlage vor (E. 2.1.2). Der Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe hat grundsätzlich der ersatzpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen. Ist die ersatzpflichtige Person überschuldet, kann dies – je nach Ursache – einem Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe entgegenstehen (E. 2.2). OGE 66/2021/2 vom 21. Dezember 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Mit Verfügung vom 14. September 2020 veranlagte das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee des Kantons Schaffhausen X. für das Ersatzjahr 2019 aufgrund eines steuerpflichtigen Einkommens von Fr. 7'700.– definitiv zu einer Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 403.45 (Mindestabgabe von Fr. 400.– zuzüglich Zinsen). Ein Gesuch von X. um Erlass der Ersatzabgabe wies das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee mit Verfügung vom 18. Januar 2021 ab. Das Obergericht hiess eine von X. gegen die Verfügung vom 18. Januar 2021 gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee zurück. Aus den Erwägungen 1. Gegen Entscheide über Erlassgesuche kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim Obergericht schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 [WPEG, SR 661] i.V.m. Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über die
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Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 [WPEV, SR 661.1] und § 5 Abs. 2 der Kantonalen Militärverordnung vom 22. März 2016 [SHR 510.101]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 WPEG). Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG). 2.1. Den Begriff der "Notlage" gemäss Art. 37 Abs. 2 WPEG umschreiben weder die WPEG noch die WPEV näher. 2.1.1. Auch die Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die Stundung und Behandlung von Erlassgesuchen (WL 14; Fassung 01/2011) enthält keine generell-abstrakte Definition der Notlage. Sie hält aber fest, dass für den Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe strenge Massstäbe gelten würden, da diese eine subsidiäre Form der Erfüllung der Wehrpflicht darstelle (Ziff. 13 WL 14). Sodann empfiehlt die Eidgenössische Steuerverwaltung bei vorübergehender Arbeitslosigkeit die Gewährung von Ratenzahlung, währenddem bei längerer Arbeitslosigkeit (ein Jahr und länger) ein teilweiser oder voller Erlass angezeigt sei (Ziff. 28 f. WL 14). Im Merkblatt zur WL 14 (Fassung Juni 2011) führt sie zudem aus, dass allein die Tatsache, dass ein Ersatzpflichtiger vorübergehend auf Fürsorgeleistungen angewiesen sei, für sich allein gesehen nicht einen grundsätzlichen Erlass zu bewirken vermöge, zumal eine Herabsetzung auf die Mindestabgabe von Fr. 400.– in der Regel angezeigt erscheine. 2.1.2. Sodann besteht mit Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) eine ähnliche Regelung, wonach die als direkte Bundessteuer geschuldeten Beträge auf Gesuch ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn deren Zahlung für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeutet. Es rechtfertigt sich, in Bezug auf die Auslegung des Begriffs der Notlage gemäss Art. 37 Abs. 2 WPEG in erster Linie auf das DBG und die dazugehörige Praxis abzustellen, gibt es doch keinen sachlichen Grund, den beiden Abgaben unterschiedliche bundesrechtliche Auffassungen über die Notlage zu Grunde zu legen bzw. unterschiedliche Wertungen vorzunehmen (Entscheid der Steuerrekurskommission BS STRK.2018.116 vom 28. März 2019 E. 4c; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission SG vom 22. Mai 2012, GVP 2012 Nr. 27, E. 2a; vgl. ferner OGer AR O2V 19 37 vom 7. Juli