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Schaffhausen Obergericht 23.10.2020 66/2020/9

October 23, 2020·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·644 words·~3 min·6

Summary

Unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit; Mitwirkungsobliegenheit; Beweismass – Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 117 lit. a sowie Art. 119 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO. | Vorbehältlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens spielt es keine Rolle, ob die Bedürftigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (E. 1.1). Die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Legt sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht umfassend dar, hat dies die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Folge (E. 1.2). Die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind glaubhaft zu machen. Ist die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person glaubwürdig und ihre Darstellung plausibel, darf auf ihre Zusicherung abgestellt werden (E. 1.2).

Full text

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Unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit; Mitwirkungsobliegenheit; Beweismass – Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 117 lit. a sowie Art. 119 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO. Vorbehältlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens spielt es keine Rolle, ob die Bedürftigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (E. 1.1). Die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Legt sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht umfassend dar, hat dies die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Folge (E. 1.2). Die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind glaubhaft zu machen. Ist die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person glaubwürdig und ihre Darstellung plausibel, darf auf ihre Zusicherung abgestellt werden (E. 1.2). OGE 66/2020/9 vom 23. Oktober 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 1. Nach Art. 36b und 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200) in Verbindung mit Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 36b und 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.1. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 36b und 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein. Die zu dieser Garantie ergangene Rechtsprechung ist daher für die Auslegung von Art. 36b und 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 117 ZPO zu berücksichtigen (statt vieler BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 mit Hinweisen). Nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person als bedürftig, wenn sie nicht innert absehbarer Zeit die Kosten eines Prozesses aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 372; 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.). Einzubeziehen ist neben einem allfälligen monatlichen Einkommensüberschuss auch das Vermögen der gesuchstellenden Partei, soweit dies einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt (Rüegg/Rüegg, in:

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Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 117 N. 15, S. 712). Grundsätzlich keine Rolle spielt die Ursache der Bedürftigkeit. So darf die unentgeltliche Rechtspflege nicht deshalb verweigert werden, weil die gesuchstellende Person ihre Mittellosigkeit selbst verschuldet hat. Vorbehalten bleiben eigentliche Rechtsmissbrauchsfälle, wenn der Gesuchsteller die Bedürftigkeit gerade im Hinblick auf ein konkretes Verfahren herbeigeführt hat (BGE 104 Ia 31 E. 4 S. 34; BGer 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2. Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegt der durch eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkten Untersuchungsmaxime (statt vieler OGE 40/2020/4 vom 5. Juni 2020 E. 1.3 mit Hinweis u.a. auf Rüegg/Rüegg, Art. 119 N. 3, S. 729). Die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 36b und 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit hat die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Folge (zum Ganzen statt vieler BGer 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.2). Für den Entscheid des Gerichts ist im Sinne der Beschränkung der Beweisstrenge kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen (vgl. zum Begriff BGE 142 II 49 E. 6.2 S. 58 mit Hinweisen) der behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Art. 36b und 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO; Rüegg/Rüegg, Art. 119 N. 3, S. 729). Ist der Gesuchsteller glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. statt vieler OGE 40/2020/4 vom 5. Juni 2020 E. 2.4 mit Hinweis u.a. auf Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, Art. 271 N. 10 ff., S. 2046).

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