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Schaffhausen Obergericht 27.07.2000 66/1999/13

July 27, 2000·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·723 words·~4 min·5

Summary

Art. 49 Abs. 1, Art. 56 und Art. 56a Abs. 1 StG.Besteuerung des Zinses auf verdecktem Eigenkapital | Art. 49 Abs. 1, Art. 56 und Art. 56a Abs. 1 StG. Besteuerung des Zinses auf verdecktem Eigenkapital

Full text

2000 1 Art. 49 Abs. 1, Art. 56 und Art. 56a Abs. 1 StG. Besteuerung des Zinses auf verdecktem Eigenkapital (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/1999/13 vom 28. Juli 2000 i.S. S. AG).

Zinszahlungen auf verdecktem Eigenkapital gelten als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind als verdeckte Gewinnausschüttungen aufzurechnen. Bei einem steuerlich als Fremdkapital anzuerkennenden Teil des Aktionärsdarlehens ist der Zinsaufwand – soweit er den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegten Höchstzinssatz nicht übersteigt – bis zu diesem Maximalsatz abzugsfähig; nur der restliche Zinsaufwand ist als Zins auf verdecktem Eigenkapital aufzurechnen.

Aus den Erwägungen:

2.– Für Kapitalgesellschaften, denen von ihren Gesellschaftern oder von diesen nahestehenden Personen Fremdkapital zur Verfügung gestellt worden ist, erhöht sich das nach Art. 56 steuerbare Eigenkapital um dieses Fremdkapital, bis der Gesamtbetrag bei Immobiliengesellschaften und Immobiliengenossenschaften einen Fünftel, bei den übrigen Kapitalgesellschaften einen Sechstel des für die Gewinnsteuer massgeblichen Wertes ihrer Aktiven ausmacht (Art. 56a Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 [StG, SHR 641.100]). Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, die Erwerbszwecke verfolgen, gehören auch die Schuldzinsen, die für jenen Teil des Fremdkapitals bezahlt werden, der nach Art. 56a StG zum Eigenkapital zu rechnen ist (Art. 49 Abs. 1 StG). a) ... b) Zinszahlungen auf dem verdeckten Eigenkapital gelten als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind als verdeckte Gewinnausschüttungen aufzurechnen (Art. 49 Abs. 1 StG, Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. A., Bern/Stuttgart/Wien 1993, § 10 N. 87, S. 377/ 378, Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, § 39 N. 24, S. 421). Soweit der Zinssatz des Aktionärsdarlehens tiefer ist als der von der Eidgenössische Steuerverwaltung für die entsprechende Zeit festgelegte Höchstzinssatz, ist der Zinsaufwand für den steuerlich als Fremdkapital anerkannten Teil des Aktionärsdarlehens bis zum Höchstzinssatz als abzugsfähiger Aufwand zuzulassen. Nur der restliche Zinsaufwand ist

2000 2 als Zins auf dem verdeckten Eigenkapital aufzurechnen (sogenannte Kompensationsmethode, BGE vom 14. Oktober 1980, ASA 50 S. 152 ff. und ASA 51 S. 148 ff.; Cagianut/Höhn, § 10 N. 88, S. 378 f.; vgl. auch Höhn/Waldburger, § 39 N. 24, S. 422). Die Steuerverwaltung hat den Zins entsprechend diesen Grundsätzen berechnet. Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend, auf dem gesamten Fremdkapital, d.h. dem als Fremdkapital anerkannten Teil des Aktionärsdarlehens und dem Fremdkapital Dritter, müsse der Zinsaufwand zum Höchstzinssatz berechnet und zum Abzug zugelassen werden. Lediglich ein allfälliger darüber hinausgehender Zinsaufwand sei als Zins auf dem verdeckten Eigenkapital aufzurechnen. Sie will dies aus den in ASA 50 S. 152 ff. und ASA 51 S. 148 ff. publizierten Bundesgerichtsentscheiden ableiten. Wie die Steuerkommission jedoch zutreffend bemerkt hat, hatte sich das Bundesgericht mit der von der Rekurrentin vorliegend aufgeworfenen Frage gar nicht zu befassen, da in den beurteilten Sachverhalten das gesamte Fremdkapital vom Aktionär und nicht teilweise auch von Dritten stammte. Das Bundesgericht hat in den zitierten Entscheiden lediglich festgehalten, dass eine proportionale Schuldzinsenverlegung auf das zulässige Fremdkapital und das verdeckte Eigenkapital dem Grundsatz der Rechtsgleichheit widerspreche, wenn die Verzinsung eine marktübliche Höhe nicht erreicht. Die auf dem Aktionärsdarlehen bezahlten Schuldzinsen seien zunächst insoweit auf das zulässige Fremdkapital zu verlegen, bis dieses mit dem marktüblichen Zinssatz verzinst sei. Unter dem zulässigen Fremdkapital ist in beiden Urteilen der als Fremdkapital anerkannte Teil des Aktionärsdarlehens zu verstehen; der steuerlich nicht akzeptierte Teil bildet das verdeckte Eigenkapital. Wie die Rekurrentin aus diesen Urteilen etwas für ihren Standpunkt herauslesen will, ist nicht ersichtlich. Die Auffassung der Rekurrentin, wonach zunächst das gesamte Fremdkapital mit dem zulässigen Höchstzinssatz zu verzinsen und der Zinsaufwand in diesem Umfang zum Abzug zuzulassen sei, würde bedeuten, dass der darlehensgewährende Aktionär letztlich von den günstigen Zinsbedingungen eines dritten Fremdkapitalgebers profitieren könnte. Der als Fremdkapital zulässige Teil des Aktionärsdarlehens würde so zu einem Zinssatz verzinst, welcher über dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zugelassenen Höchstsatz liegen würde. Die Argumentation der Rekurrentin läuft dem Gesetz zuwider und widerspricht, wie die Steuerkommission zutreffend ausführt, jeder Logik, da Zinsen an darlehensgewährende Aktionäre mit dem übrigen Fremdkapital nichts zu tun haben. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin kann auch aus Art. 56a Abs. 1 StG, welcher den Umfang des verdeckten Ei-

2000 3 genkapitals bestimmt, nicht abgeleitet werden, dass das für die Zinsberechnung auf dem verdeckten Eigenkapital (Art. 49 Abs. 1 StG) massgebende zulässige Fremdkapital 5/6 des gesamten Fremdkapitals betrage. Massgebende Basis für die Zinsberechnung ist einzig und allein der als Fremdkapital anerkannte Teil des Aktionärsdarlehens (siehe auch Cagianut/Höhn, § 10 N. 88, S. 379).

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