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Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt; Beschwerdelegitimation des Anzeigers – Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 31 Abs. 1 VRG; Art. 7 Abs. 2 JG; Art. 11 AnwG. Einem Anzeiger in einem Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt fehlt das Recht zur Beschwerdeerhebung gegen die infolge der Anzeige getroffene Entscheidung (E. 2.3). OGE 60/2026/21 vom 12. Mai 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.3. Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung setzt die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers voraus. Zur Beschwerde legitimiert sind grundsätzlich ausschliesslich die Parteien, sofern keine Vorschriften des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts ein Beschwerderecht für weitere Personen, Organisationen und Behörden vorsehen (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]; OGE 60/2017/7 vom 4. Februar 2020 E. 3.4.1 mit Hinweisen, Amtsbericht 2020, S. 127; ferner Konrad Waldvogel, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 36 VRG N. 5 mit Verweis auf Art. 18 VRG N. 6 ff.). Das kantonale Recht räumt dem Anzeiger bei Aufsichtsbeschwerden bzw. -anzeigen gegen Verwaltungs- sowie Justizund Strafverfolgungsbehörden und deren Mitglieder und Mitarbeitende ausdrücklich keine Parteistellung ein (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VRG und Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Auch das kantonale Anwaltsrecht räumt dem Anzeiger im Disziplinar- oder Patententzugsverfahren gegen Rechtsanwälte keine Parteistellung ein, jedenfalls nicht ausdrücklich (vgl. OGE 60/2025/33 vom 13. Oktober 2025 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Anzeigern (vgl. u.a. BGE 138 II 162 E. 2.1.2; 135 II 145 E. 6.1; BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 1.2.1 f., nicht publ. in BGE 150 II 308; 2C_568/2022 vom 9. August 2022 E. 2.2) fehlt dem Beschwerdeführer – als Anzeiger im aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen Rechtsanwalt X. – die Legitimation zur Beschwerde, diente das aufsichtsrechtlichen Verfahren doch dem allgemeinen
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öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen des Beschwerdeführers.