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Wildschaden; Begründungspflicht; mündliche Entscheidbegründung; zumutbare Verhütungsmassnahmen – Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 13 JSG; Art. 59 JG; Art. 28 ff. JagdG. Bei der kantonalen Schätzungskommission für Wildschäden handelt es sich um ein Spezialverwaltungsgericht (E. 2). Eine den Parteien mündlich eröffnete Entscheidbegründung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, da ihr keine Rechtsverbindlichkeit zukommt und sie der Rechtsmittelinstanz nicht zur Überprüfung unterbreitet werden kann (E. 5). In Ausnahmefällen kann der Wildschaden an der betroffenen Kultur nach der Ernte geschätzt werden; die Rapskultur ist ein solcher Ausnahmefall. Die Meldung des Wildschadens hat aber immer vor der Ernte zu erfolgen (E. 7.2). Bei der Beurteilung der Frage, welche Massnahmen zur Bekämpfung von Wildschweinschäden zumutbar sind, steht der Schätzungskommission ein Beurteilungsspielraum zu (E. 10.1). Als zumutbare Verhütungsmassnahmen kommen namentlich die Meldung von Wildschweinsichtung, Hilfeleistungen und Duldung von jagdlichen Massnahmen, Einhaltung eines genügend grossen Waldabstands, Verzicht auf Anbau von gefährdeten Kulturen in der Nähe eines Walds sowie Einzäunen in Betracht. Massgeblich ist dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach Verhütungsmassnahmen nur dann als zumutbar erscheinen, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als der zu erwartende Schaden bzw. die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens (E. 10.2). OGE 60/2024/35 vom 23. Dezember 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Bei der Schätzungskommission handelt es sich um ein Spezialverwaltungsgericht nach Art. 59 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200) (vgl. Titel des VI. Teils "Weitere Rechtspflegebehörden" des Justizgesetzes; Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 26 f.). Das Verfahren vor der Schätzungskommission richtet sich sinngemäss nach Art. 35 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
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SHR 172.200) (Art. 59 Abs. 5 JG). Die Entscheide der Schätzungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wobei alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids gerügt werden können (Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 15. Juni 1992 [Kantonales Jagdgesetz, JagdG, SHR 922.100] i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VRG). […] 5. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin [Jagdgesellschaft] schliesslich sinngemäss eine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Schätzungskommission habe mit keinem Wort dargelegt, wie der Wert von Fr. 32.– pro Are zustande gekommen sei. Der ermittelte Schadensbetrag sei nicht nachvollziehbar. Die Schätzungskommission weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass sie von einer durchschnittlichen Qualität des Rapses ausgegangen sei. Es wäre unverhältnismässig, den Schaden in jedem Einzelfall nach einem (veränderlichen) Marktpreis zu bestimmen. Sie habe den Schaden jeweils zeitnah zu schätzen, nicht exakt zu bestimmen. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, auf welche Berechnungsgrundlage sich der Entschädigungsansatz von Fr. 32.– pro Are stützt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Präsident der Schätzungskommission am Augenschein vom 30. Juli 2024 offenbar mündlich die Wegleitung des Schweizer Bauernverbands als Berechnungsgrundlage offengelegt hatte und in der Vernehmlassung ergänzende Ausführungen zur Qualität machte. Die Rüge erweist sich folglich als begründet. Die Schätzungskommission hätte (auch) in der angefochtenen schriftlich begründeten Verfügung zumindest angeben müssen, auf welche Überlegungen sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; BGer 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025 E. 3.1.1). Eine gegenüber den Parteien mündlich geäusserte Begründung genügt nicht, da ihr keine Rechtsverbindlichkeit zukommt (vgl. Art. 47 VRG; ferner BGer 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.4.2 mit Hinweis; 5P.227/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 2; Schmid/Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., Basel 2024, Art. 239 N. 17 a.E.) und die Rechtsmittelinstanz nur die schriftliche Begründung überprüfen kann (vgl. zum Ganzen OGer ZH RT120039 vom 11. Juni 2012 E. II.3.3). Die von der Schätzungskommission in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente kann das Obergericht dagegen noch berücksichtigen, da ihm volle Kognition zukommt (vgl. vorangehende E. 2).