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Schaffhausen Obergericht 23.12.2025 60/2024/35

December 23, 2025·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·1,960 words·~10 min·4

Summary

Wildschaden; Begründungspflicht; mündliche Entscheidbegründung; zu-mutbare Verhütungsmassnahmen – Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 13 JSG; Art. 59 JG; Art. 28 ff. JagdG. | Bei der kantonalen Schätzungskommission für Wildschäden handelt es sich um ein Spezialverwaltungsgericht (E. 2). Eine den Parteien mündlich eröffnete Entscheidbegründung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, da ihr keine Rechtsverbindlichkeit zukommt und sie der Rechtsmittelinstanz nicht zur Überprüfung unterbreitet werden kann (E. 5). In Ausnahmefällen kann der Wildschaden an der betroffenen Kultur nach der Ernte geschätzt werden; die Rapskultur ist ein solcher Ausnahmefall. Die Meldung des Wildschadens hat aber immer vor der Ernte zu erfolgen (E. 7.2). Bei der Beurteilung der Frage, welche Massnahmen zur Bekämpfung von Wildschweinschäden zumutbar sind, steht der Schätzungskommission ein Beurteilungsspielraum zu (E. 10.1). Als zumutbare Verhütungsmassnahmen kommen namentlich die Meldung von Wildschweinsichtung, Hilfeleistungen und Duldung von jagdlichen Massnahmen, Einhaltung eines genügend grossen Waldabstands, Verzicht auf Anbau von gefährdeten Kulturen in der Nähe eines Walds sowie Einzäunen in Betracht. Massgeblich ist dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach Verhütungsmassnahmen nur dann als zumutbar erscheinen, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als der zu erwartende Schaden bzw. die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens (E. 10.2). OGE 60/2024/35 vom 23. Dezember 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Wildschaden; Begründungspflicht; mündliche Entscheidbegründung; zumutbare Verhütungsmassnahmen – Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 13 JSG; Art. 59 JG; Art. 28 ff. JagdG. Bei der kantonalen Schätzungskommission für Wildschäden handelt es sich um ein Spezialverwaltungsgericht (E. 2). Eine den Parteien mündlich eröffnete Entscheidbegründung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, da ihr keine Rechtsverbindlichkeit zukommt und sie der Rechtsmittelinstanz nicht zur Überprüfung unterbreitet werden kann (E. 5). In Ausnahmefällen kann der Wildschaden an der betroffenen Kultur nach der Ernte geschätzt werden; die Rapskultur ist ein solcher Ausnahmefall. Die Meldung des Wildschadens hat aber immer vor der Ernte zu erfolgen (E. 7.2). Bei der Beurteilung der Frage, welche Massnahmen zur Bekämpfung von Wildschweinschäden zumutbar sind, steht der Schätzungskommission ein Beurteilungsspielraum zu (E. 10.1). Als zumutbare Verhütungsmassnahmen kommen namentlich die Meldung von Wildschweinsichtung, Hilfeleistungen und Duldung von jagdlichen Massnahmen, Einhaltung eines genügend grossen Waldabstands, Verzicht auf Anbau von gefährdeten Kulturen in der Nähe eines Walds sowie Einzäunen in Betracht. Massgeblich ist dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach Verhütungsmassnahmen nur dann als zumutbar erscheinen, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als der zu erwartende Schaden bzw. die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens (E. 10.2). OGE 60/2024/35 vom 23. Dezember 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Bei der Schätzungskommission handelt es sich um ein Spezialverwaltungsgericht nach Art. 59 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200) (vgl. Titel des VI. Teils "Weitere Rechtspflegebehörden" des Justizgesetzes; Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 26 f.). Das Verfahren vor der Schätzungskommission richtet sich sinngemäss nach Art. 35 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

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SHR 172.200) (Art. 59 Abs. 5 JG). Die Entscheide der Schätzungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wobei alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids gerügt werden können (Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 15. Juni 1992 [Kantonales Jagdgesetz, JagdG, SHR 922.100] i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VRG). […] 5. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin [Jagdgesellschaft] schliesslich sinngemäss eine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Schätzungskommission habe mit keinem Wort dargelegt, wie der Wert von Fr. 32.– pro Are zustande gekommen sei. Der ermittelte Schadensbetrag sei nicht nachvollziehbar. Die Schätzungskommission weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass sie von einer durchschnittlichen Qualität des Rapses ausgegangen sei. Es wäre unverhältnismässig, den Schaden in jedem Einzelfall nach einem (veränderlichen) Marktpreis zu bestimmen. Sie habe den Schaden jeweils zeitnah zu schätzen, nicht exakt zu bestimmen. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, auf welche Berechnungsgrundlage sich der Entschädigungsansatz von Fr. 32.– pro Are stützt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Präsident der Schätzungskommission am Augenschein vom 30. Juli 2024 offenbar mündlich die Wegleitung des Schweizer Bauernverbands als Berechnungsgrundlage offengelegt hatte und in der Vernehmlassung ergänzende Ausführungen zur Qualität machte. Die Rüge erweist sich folglich als begründet. Die Schätzungskommission hätte (auch) in der angefochtenen schriftlich begründeten Verfügung zumindest angeben müssen, auf welche Überlegungen sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; BGer 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025 E. 3.1.1). Eine gegenüber den Parteien mündlich geäusserte Begründung genügt nicht, da ihr keine Rechtsverbindlichkeit zukommt (vgl. Art. 47 VRG; ferner BGer 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.4.2 mit Hinweis; 5P.227/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 2; Schmid/Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., Basel 2024, Art. 239 N. 17 a.E.) und die Rechtsmittelinstanz nur die schriftliche Begründung überprüfen kann (vgl. zum Ganzen OGer ZH RT120039 vom 11. Juni 2012 E. II.3.3). Die von der Schätzungskommission in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente kann das Obergericht dagegen noch berücksichtigen, da ihm volle Kognition zukommt (vgl. vorangehende E. 2).

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[…] 7. In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Schätzung des Schadens an der Rapskultur im […] nach der Ernte rechtmässig war. 7.1. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Punkt vor, dass einerseits die Schadensfläche und andererseits die Qualität der Ernte nicht mehr mit Sicherheit bestimmt werden könne, wenn eine Abschätzung erst nach der Ernte erfolge. 7.2. Es ist nicht strittig, dass Raps eine dichte Kultur ist und eine direkte Begehung zwecks Abschätzung eines Wildschadens zu weiteren Schäden an der Rapskultur führen kann. Unbestritten ist auch, dass es unverhältnismässig wäre, zur Abschätzung eines Wildschadens an einem Rapsfeld vor der Ernte das Feld zu betreten. Sodann legt die Schätzungskommission in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar dar, dass eine Abschätzung des Schadens, der durch Wildschweine verursacht wurde, nach der Ernte des Rapsfelds möglich ist. Namentlich sei eine Schätzung des Schadens nach der Ernte aufgrund der Art der abgeknickten Stängel und der Anordnung des Schadens (Höhle der Wildschweine, Spielplatz der Jung-Wildschweine) möglich. Ebenso könne zwischen Schäden von Wildschweinen und solchen aufgrund nasser Witterung, sonstiger Witterungseinflüsse (wie Hagel oder Wind) oder von Schädlingen unterschieden werden. Diese Ausführungen der Schätzungskommission blieben unwidersprochen. Mit der Schätzungskommission ist daher davon auszugehen, dass die Qualität des Rapses nach der Ernte anhand der Kürze der stehengebliebenen und am Boden liegenden Stängel sowie der Beschaffenheit der Erntereste bestimmt werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Schaden an der Rapskultur im […] nach der Ernte geschätzt wurde. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Merkblättern, Richtlinien und Weisungen, die für die rechtsanwendenden gerichtlichen Behörden ohnehin nicht rechtsverbindlich sind (vgl. nachfolgend E. 10.1). Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus diesen gerade nicht, dass eine Schätzung nach der Ernte in anderen Kantonen unzulässig wäre. So sehen die Richtlinie der Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich vom 1. Januar 2023 betreffend Verhütung und Vergütung von Wildschäden bei landwirtschaftlichen Kulturen und an Nutztieren (Ziff. II.1.1.2, S. 7 f.; unverändert die entsprechende Richtlinie vom 1. Januar 2026, Ziff. II.1.1.1.2 S. 7) und die Weisungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald, vom 1. Juni 2025 über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden (Ziff. V.1a, S. 7; i.d.S. bereits RR AG Nr. 2022-000844 vom 29. Juni 2022 E. 5.4.1 mit Hinweis auf eine frühere Vollzugshilfe; anders das Merkblatt vom 1. März 2024

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betreffend Vorgehen bei Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen) vor, dass in Ausnahmefällen die Schätzung von Schäden nach der Ernte der betroffenen Kultur zulässig ist. Auch die [vom Schaffhauser Bauernverband und von Jagd Schaffhausen unterzeichnete] Vereinbarung "Massnahmenplan Schwarzwild" vom 9. Juli 2018 sieht lediglich vor, dass die Abschätzung des Schadens nach Möglichkeit an der stehenden Kultur erfolgt (Ziff. 1.3 S. 2). Dass die dichte Rapskultur vorliegend einen Ausnahmefall darstellte, blieb zu Recht unbestritten. Die Schätzungskommission weist sodann zu Recht darauf hin, dass die Wegleitung des Schweizer Bauernverbands für die Schätzung von Kulturschäden, Ausgabe Wildschäden (S. 3), sowie das Merkblatt der Schätzungskommission von 2013 so zu verstehen sind, dass eine Meldung des Wildschadens vor der Ernte erfolgen muss. Die entsprechenden Ausführungen stehen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Schadensmeldung. Wildschäden können daher nicht erst nach der Ernte geltend gemacht werden. […] 10. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, der private Beschwerdegegner [vom Wildschaden betroffener Landwirt] habe trotz unmittelbarer Nähe des betroffenen Grundstücks zum Wald und dessen wiederholter Schädigung in der Vergangenheit keine Verhütungsmassnahmen getroffen. Die Schätzungskommission weist darauf hin, dass es auf der besagten Fläche entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren keine wiederholten Wildschäden gegeben habe. Es hätten daher keine ungenügenden Abwehrmassnahmen vorgelegen. 10.1. Das Bundesrecht schreibt vor, dass der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, angemessen entschädigt wird. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, SR 922.0]). Die nähere Regelung der Entschädigungspflicht obliegt den Kantonen. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind (Art. 13 Abs. 2 JSG). Im Kanton Schaffhausen findet sich die nähere Regelung in Art. 28 f. JagdG. Insbesondere entfällt gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. a JagdG die Entschädigungspflicht der Jagdgesellschaft, wenn die Geschädigten die ihnen zumutbaren Verhütungsmassnahmen unterlassen oder getroffene Schutzvorkehrungen nicht unterhalten haben.

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Bei der Beurteilung der Frage, was als zumutbare Massnahme zur Bekämpfung von Wildschweinschäden zu gelten hat, steht der Schätzungskommission ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGer 2C_975/2015 vom 31. März 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Sie darf und hat dabei auf besondere örtliche Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Sodann können zur Auslegung der Frage, was zumutbare Massnahmen darstellen, auch Merkblätter, Richtlinien, Weisungen oder Praxishilfen (sog. Verwaltungsverordnungen) herangezogen werden (vgl. BGer 2C_447/2007 vom 19. Februar 2009 E. 3.4 f. und 4.2 f.). Diese sind zwar für die Gerichte nicht verbindlich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das Gericht Verwaltungsverordnungen aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen. Das Gericht weicht somit nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 151 II 391 E. 4.5.1; BGer 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025 E. 4.7; OGE 60/2020/37 vom 31. August 2021 E. 2.2 a.E., Amtsbericht 2021, S. 124; je mit Hinweisen). 10.2. Als zumutbare Verhütungsmassnahmen gelten insbesondere Meldungen von Wildschweinsichtung, Hilfeleistungen und Duldung von jagdlichen Massnahmen, Einhaltung eines genügend grossen Waldabstands, Verzicht auf Anbau von gefährdeten Kulturen in der Nähe eines Walds sowie Einzäunen (vgl. Vereinbarung "Massnahmenplan Schwarzwild" vom 9. Juli 2018, S. 1; Richtlinien betreffend Verhütungsmassnahmen gegen Schwarzwildschäden im Kanton Schaffhausen vom 31. Oktober 1994, S. 1). Als Grundsatz gilt jedoch, dass die Schadensverhütung nur Sinn macht, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als der zu erwartende Schaden bzw. die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens. Nur in diesem Fall erscheinen Verhütungsmassnahmen als verhältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und zumutbar im Sinne von Art. 13 Abs. 2 JSG bzw. Art. 28 Abs. 2 lit. a JagdG (vgl. VGer SG B 2023/259 vom 11. März 2024 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 der Jagdverordnung des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2015 [sGS 853.11]; zum Ganzen Richtlinie der Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich vom 1. Januar 2023 betreffend Verhütung und Vergütung von Wildschäden bei landwirtschaftlichen Kulturen und an Nutztieren, Ziff. I.1.1.2, S. 3 f. [unverändert die entsprechende Richtlinie vom 1. Januar 2026]; Praxishilfe [Konzept] Wildschweinmanagement von 2004 [Hrsg.: Service romand de vulgarisation agricole, in Zusammenarbeit mit der nationalen Arbeitsgruppe "Wildschwein und Landwirtschaft" des damaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft], S. 21 f.).

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10.3. Soweit die Beschwerdeführerin darauf abzielt, sich mit dem Argument der unterlassenen (zumutbaren) Verhütungsmassnahmen von ihrer Entschädigungspflicht zu befreien, dringt sie damit nicht durch. Ihre bestrittene Behauptung, dass es auf dem Grundstück des privaten Beschwerdegegners bereits wiederholt zu Wildschäden gekommen sei, hat sie nicht weiter substanziiert (vgl. zur Substanziierungspflicht und zu den Folgen der Beweislosigkeit OGE 60/2023/75 vom 2. Juli 2024 E. 1.4 und 3.4, Amtsbericht 2024, S. 119 und 132; Kilian Meyer, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 44 VRG N. 2 f.). Der private Beschwerdegegner weist darauf hin, dass auf seinem Betrieb erstmals im Raps ein flächendeckender Wildschweinschaden entstanden sei. Auch die Schätzungskommission führt aus, es habe auf der besagten Fläche in den letzten Jahren keine wiederholten Wildschäden gegeben. Dagegen hat die Beschwerdeführerin nichts mehr vorgebracht. Ebenso unsubstanziiert bleibt ihr Vorbringen, dass im konkreten Fall weitere zumutbare Verhütungsmassnahmen möglich gewesen wären. Sie führt nicht aus, welche Massnahmen sie als zumutbar erachtet hätte, so dass dies nicht weiter zu prüfen ist. 10.4. Nach dem Gesagten waren auf dem konkreten Rapsfeld des privaten Beschwerdegegners noch keine Verhütungsmassnahmen angezeigt.

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