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Schaffhausen Obergericht 23.12.2025 60/2024/15

December 23, 2025·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·691 words·~3 min·3

Summary

Entscheid einer unzuständigen Vorinstanz; Verzicht auf Überweisung; (keine) Devolutivwirkung der Rechtsverweigerungsbeschwerde – Art. 128 GG; Art. 16 VRG. | Aus prozessökonomischen Gründen kann von der Aufhebung eines von einer unzuständigen Vorinstanz erlassenen Entscheids und der Überweisung der Sache an die zuständige Instanz abgesehen werden, wenn die Unzuständigkeit nicht gerügt wird, aufgrund der gegebenen Aktenlage entschieden werden kann und der Entscheid der an sich zuständigen Instanz ebenfalls (unmittelbar oder mittelbar) an die entscheidende Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann (E. 1). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde hat keine Devolutivwirkung. Mit ihr können grundsätzlich bloss Anweisungen an die untätige Behörde verlangt werden (E. 1.2). OGE 60/2024/15 vom 23. Dezember 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Entscheid einer unzuständigen Vorinstanz; Verzicht auf Überweisung; (keine) Devolutivwirkung der Rechtsverweigerungsbeschwerde – Art. 128 GG; Art. 16 VRG. Aus prozessökonomischen Gründen kann von der Aufhebung eines von einer unzuständigen Vorinstanz erlassenen Entscheids und der Überweisung der Sache an die zuständige Instanz abgesehen werden, wenn die Unzuständigkeit nicht gerügt wird, aufgrund der gegebenen Aktenlage entschieden werden kann und der Entscheid der an sich zuständigen Instanz ebenfalls (unmittelbar oder mittelbar) an die entscheidende Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann (E. 1). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde hat keine Devolutivwirkung. Mit ihr können grundsätzlich bloss Anweisungen an die untätige Behörde verlangt werden (E. 1.2). OGE 60/2024/15 vom 23. Dezember 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 1. Gegen Rekursentscheide des Regierungsrats können die Betroffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erheben (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Anfechtbar ist aufgrund des sog. Devolutiveffekts nur der Beschluss des Regierungsrats. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, das Schreiben der Bauverwaltung vom […] aufzuheben, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGE 60/2023/29 vom 19. November 2024 E. 2 mit Hinweis auf OGE 60/2020/3 vom 4. Dezember 2020 E. 2.1). Es ist überdies weder dargetan noch ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse die Beschwerdeführer an der Aufhebung des Schreibens haben (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]), fehlt es doch an einer Anordnung und damit auch an einem zulässigen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 VRG (zum Begriff der Anordnung vgl. Rihs/Baeckert, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 16 VRG N. 4 mit Hinweisen). Verfasserin des Schreibens vom […] war die Bauverwaltung und folglich nicht das in der Sache zuständige oberste Gemeindeorgan (Stadtrat; vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 128 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 [GG, SHR 120.100]). Ein direkter Rekurs an den Regierungsrat war daher nicht zulässig (vgl. auch Art. 128 Abs. 2 GG i.V.m.

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Art. 16 Abs. 2 VRG). Auf den Rekurs wäre daher gesamthaft nicht einzutreten gewesen. Auch auf die Aufsichtsbeschwerde hätte der Regierungsrat nicht eintreten dürfen, handelt es sich bei der Bauverwaltung doch nicht um ein Gemeindeorgan (vgl. Art. 19 und Art. 129 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 der Verfassung der Stadt Stein am Rhein vom 21. März 2003 [StR 101.000]; zum Vorrang von Art. 129 GG vor Art. 30 VRG vgl. Rihs/Baeckert, Art. 30 N. 16; ferner OGE 60/2022/47 vom 13. August 2024 E. 3.3). Vielmehr hätten die Beschwerdeführer auch in diesem Fall den Stadtrat als vorgesetzte Behörde der Bauverwaltung (vgl. Art. 52 Abs. 1 GG sowie Art. 13 Abs. 3 [recte: Abs. 4] der Geschäftsordnung des Stadtrats Stein am Rhein vom 25. Februar 2020 [StR 172.102]) anrufen müssen (vgl. Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Ingress VRG). Es kann indes gerechtfertigt sein, aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des Entscheids und der Überweisung der Sache an die zuständige Instanz abzusehen, wenn die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt wird, aufgrund der gegebenen Aktenlage entschieden werden kann und der Entscheid der an sich zuständigen Instanz ebenfalls (direkt oder nach Anrufung einer weiteren Vorinstanz) an die entscheidende Instanz weitergezogen werden kann (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.5; 142 V 67 E. 2.1; 139 II 384 E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Da der Stadtrat in seiner Stellungnahme im Rekursverfahren die Ausführungen der Bauverwaltung bestätigte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überweisung anders entscheiden würde. Aufgrund der langen Dauer des Verfahrens und des zu erwartenden prozessualen Leerlaufs ist auf eine Überweisung an den Stadtrat zu verzichten. […] 1.1. […] 1.2. […] Wie der Regierungsrat überdies zu Recht ausführte, können mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich bloss Anweisungen an die untätige Behörde verlangt werden. Sie ist darauf ausgelegt, die Vorinstanz zu veranlassen, über die bei ihr eingereichten Anträge zu befinden. Ihr kommt deshalb keine Devolutivwirkung in der Sache zu; die Zuständigkeit in der Angelegenheit selbst verbleibt bei der (angeblich) säumigen Instanz (OGE 60/2024/7 vom 19. April 2024 mit Hinweis auf BGer 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.4; ferner BGer 2C_45/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.3 mit Hinweisen). […]

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