2022
1
Fahreignungsuntersuchung; Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises – Art. 15d Abs. 1 SVG; Art. 30 VZV. Bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr ist grundsätzlich eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (E. 2.2). Trunkenheitsfahrten mit hoher Alkoholisierung stellen eine konkrete und grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Der Führerausweis ist daher in der Regel bis zur Beseitigung der Zweifel an der Fahreignung vorsorglich zu entziehen (E. 2.3 und 4.1). OGE 60/2022/28 vom 20. September 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (sogenannter Sicherungsentzug). Trunksucht wird nach der Praxis des Bundesgerichts bejaht, wenn der Fahrzeugführer regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, so dass die Gefahr naheliegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGer 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.8 mit Hinweisen). Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus den Konsumgewohnheiten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte, dem Verhalten im Strassenverkehr und ihrer Persönlichkeit (vgl. BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1; 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.1). 2.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Art. 15d Abs. 1 SVG nennt Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an
2022
2
der Fahreignung bestehen und grundsätzlich zwingend, ohne weitere Einzelfallprüfung, eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist (BGer 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2; 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.3; 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 f.). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). 2.3. Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend einen Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, das dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung, um den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich (BGer 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.3). Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten erfolgt erst im Verfahren über den definitiven Sicherungsentzug. Der Entscheid über den vorsorglichen Führerausweisentzug ergeht im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der vorhandenen Akten ohne weitere Beweiserhebungen, allenfalls mit Ausnahme eines liquiden Urkundenbeweises (vgl. BGer 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.2; 1C_585/2019 vom 17. November 2020 E. 2). Die strafprozessuale Unschuldsvermutung gilt ebenso wenig wie weitere spezifisch strafprozessuale Garantien (vgl. BGer 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.5; 1C_585/2019 vom 17. November 2020 E. 6.3). Wird eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, so ist im Prinzip der Führerausweis nach Art. 30 VZV vorsorglich zu entziehen. Denn namentlich bei Vorliegen der in Art. 15d Abs. 1 lit. a – e SVG genannten Gegebenheiten bestehen grundsätzlich ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person. Diesfalls liegen grundsätzlich Anhaltspunkte vor, die eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es wäre daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen (vgl. BGer 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3; 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2; 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 f.; 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5; 1C_224/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1). Ausnahmsweise kann es sich bei Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigen, auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises trotz gewisser Zweifel an der Fahreignung einer Person zu verzichten. Solche Ausnahmen
2022
3
sind je nach den Umständen denkbar, wenn der Grund für die Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist (wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein kann) oder wenn es beispielweise um tiefe Alkoholwerte geht, sich die betreffende Person therapeutisch behandeln lässt und zudem keine konkrete Gefährdungssituation geschaffen wurde (vgl. BGer 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3; 1C_184/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.1; 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 4.1; 1C_508/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N. 12 f., S. 90 f.). 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht und es ist auch aus den Akten ersichtlich, dass er sich am Abend des 30. Novembers 2021 in der Bar A. und in der Bar B. aufhielt, dass er auf dem Nachhauseweg nach Mitternacht als Führer des Personenwagens SH […] ungefähr 50 Meter von seinem Wohnort entfernt mit einer Signalisationstafel kollidierte, dass die Polizei ihn am 1. Dezember 2021 um 02.45 Uhr schlafend an seinem Wohnort auffand, dass die Staatsanwaltschaft um 03.18 Uhr eine Blutentnahme mit medizinischer Untersuchung anordnete und dass um 03.52 Uhr eine Blutentnahme erfolgte, welche für diesen Zeitpunkt eine Alkoholkonzentration von 1.7 – 1.88 Promille ergab. 3.2. Der Beschwerdeführer macht aber unter anderem geltend, entgegen der Staatsanwaltschaft und dem Regierungsrat sei er im Zeitpunkt der Kollision mit der Signalisationstafel nicht qualifiziert angetrunken gewesen. Er habe in der Bar B. und in der Bar A. nur 1 – 2 Bier und erst zu Hause "über den Durst hinaus" getrunken. Der Sachverhalt sei diesbezüglich unrichtig festgestellt worden. Es sei richtig, dass er zu Protokoll gegeben habe, Alkohol getrunken zu haben. Er habe aber keine genauen Angaben über die Menge machen können. Es sei auch richtig, dass er das Protokoll unterzeichnet habe, allerdings sei der Inhalt der bestrittenen Aussagen falsch. Er sei in einem schlaf- und betrunkenen (1.79 Promille) Zustand gewesen. Er habe nicht klar denken können. In diesem Zustand seien keine zurechenbaren Aussagen möglich. An die Aussage, sieben Bier getrunken zu haben, könne er sich nicht erinnern. Selbst wenn er dies gesagt haben sollte, sei noch nicht erstellt, dass er die sieben Bier alle in der Bar B. und der Bar A. getrunken habe und dass es sich um alkoholhaltiges Bier gehandelt habe. 3.3. Sachverhaltsmässig ist damit zu prüfen, wie es sich mit dem behaupteten Nachtrunk verhält. 3.3.1. Wie der Regierungsrat zutreffend ausführte, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Tatbestandsaufnahme gegenüber der Polizei an, er habe einen "Scheiss" gemacht und zu viel Alkohol getrunken. Er wisse nicht mehr, wann er
2022
4
nach Hause gekommen sei und auch nicht genau, wie viel und wann er angefangen habe zu trinken. Gemäss dem Polizeiprotokoll FinZ-Set gab der Beschwerdeführer bei der Befragung betreffend die Einnahme von Alkohol konkret an, vor dem Ereignis, in der Bar B. und in der Bar A., zwischen 19.00 Uhr und 01.00 Uhr, Alkohol, nämlich sieben Bier, getrunken zu haben. Einen Nachtrunk nach dem Ereignis verneinte er. Anlässlich der Befragung im Spital machte er gemäss dem Arztprotokoll im Wesentlichen identische Aussagen, namentlich, dass er vor dem Ereignis, welches er unbestritten als Verkehrsunfall bezeichnete, Alkohol konsumiert habe und nach dem Ereignis keinen Alkohol mehr zu sich genommen habe […]. Gründe, weshalb sowohl die Polizeiprotokolle als auch das Arztprotokoll die Aussagen des Beschwerdeführers falsch festhalten würden, sind nicht ersichtlich. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber der Polizei als auch im Spital konstant aussagte, dass er am Unfallabend Alkohol konsumierte, nach der Kollision mit der Signalisationstafel aber keinen Alkohol mehr zu sich nahm. 3.3.2. Entgegen dem Beschwerdeführer führt seine Alkoholisierung nicht zu einer Unverwertbarkeit dieser Aussagen. Es gilt die freie Beweiswürdigung. Dabei ist – insbesondere auch aufgrund der Konstanz der Aussagen – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit einem Alkoholwert von ungefähr 1.8 Promille zumindest noch zuverlässig die geistig wenig anspruchsvolle Angabe machen konnte, ob er zu Hause noch Alkohol zu sich genommen hatte oder nicht (vgl. im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50). Auf die diesbezüglichen Aussagen kann daher abgestellt werden. Wie der Regierungsrat zutreffend feststellte, sprechen zudem neben seinen Aussagen weitere Umstände gegen einen Nachtrunk. Namentlich deutet der Selbstunfall auf einen (erheblichen) Alkoholkonsum vor dem Fahren hin. Die Strecke ist an der Unfallstelle praktisch gerade, in einer 30er Zone und dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen bestens bekannt. Eine starke Alkoholisierung kann bei diesen Umständen den Selbstunfall inklusive Zurücklassen des Kontrollschilds erklären. Eine andere plausible Erklärung wird nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich […]. 3.3.3. Insgesamt ist nach dem Gesagten der erst nach Erlass der strittigen Verfügung vorgebrachte Nachtrunk als Schutzbehauptung anzusehen und es ist in Übereinstimmung mit den "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. BGer 1C_536/2018 vom 30. Januar 2019 E. 6; 8C_470/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1) und mit dem Regierungsrat für das vorliegende Administrativverfahren davon auszugehen, dass kein Nachtrunk stattfand und der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten im Zeitpunkt der Kollision eine Blutalkoholkonzentration von 1.78 – 2.56 Promille aufwies […].
2022
5
4.1. Da der Beschwerdeführer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.78 – 2.56 Promille ein Motorfahrzeug führte (vgl. E. 3.3), bestehen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG Zweifel an seiner Fahreignung. Es wurde daher zu Recht eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet beziehungsweise die Rückgabe des Führerausweises von einem positiven verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht (vgl. vorne E. 2.2). Dagegen bringt der Beschwerdeführer auch nichts Konkretes vor. Da ein Fall von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG vorliegt, ist zudem grundsätzlich der Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Wer mit einer Alkoholkonzentration von über 1.6 Promille ein Motorfahrzeug führt, begründet grundsätzlich ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung und schafft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen (vgl. E. 2.3). Denn beim Führen eines Motorfahrzeugs mit einer derart hohen Alkoholkonzentration liegt eine Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung nahe (Botschaft zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2006 8500; Weissenberger, Art. 15d N. 55 ff., S. 105 f., und Art. 16d N. 15, S. 207). Dass besondere Umstände vorliegen würden, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, trotz einer Alkoholisierung i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG auf den vorsorglichen Führerausweisentzug zu verzichten, ist nicht ersichtlich. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer nicht im ADMAS verzeichnet ist, genügt entgegen dem Beschwerdeführer nicht. Der Grund für die Fahreignungsuntersuchung ist vorliegend nicht abstrakter Natur, wie beispielsweise bei einer Arztmeldung nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG. Auch geht es nicht um eine eher geringfügige Alkoholisierung ohne konkrete Gefährdungssituation (vgl. die Hinweise in E. 2.3). Vielmehr hat der Beschwerdeführer ein Motorfahrzeug mit 1.78 – 2.56 Promille geführt und dabei einen Unfall verursacht. Die vorliegende Alkoholkonzentration liegt deutlich über der in Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG gesetzten Grenze, was nach einer summarischen Beurteilung (vgl. E. 2.3) auch eine allfällige hohe Alkoholtoleranz beziehungsweise eine Missbrauchsproblematik nahelegt (vgl. BBl 2006 8500; vgl. BGer 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.4). Trunkenheitsfahrten mit derart hoher Alkoholisierung stellen unzweifelhaft eine konkrete und grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Der Beschwerdeführer zeigte mit seinem Verhalten, dass zu befürchten ist, dass er Alkoholkonsum nicht ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen vermag, weshalb ernsthafte Zweifel an seiner Fahrfähigkeit bestehen. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, das dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, rechtfertigt es sich daher, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, bis diese Zweifel gutachterlich bestätigt oder verworfen werden. Zu bemerken ist, dass es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer freigestanden hätte, durch entsprechende
2022
6
begründete (ärztliche) Zeugnisse die Zweifel an seiner Fahreignung zu relativieren (vgl. Leitfaden Fahreignung der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020, S. 14, vgl. zu dessen Bedeutung BGer 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 4.2). In dieser Hinsicht ist der Beschwerde und den Akten aber nichts zu entnehmen. Der Regierungsrat kam damit zutreffend zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug erfüllt sind.