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Devolutiveffekt; Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Streitgegenstand; Novenrecht; Motivsubstitution; (zeitlich) anwendbares Recht – Art. 40 Abs. 1 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 57 ZPO; Art. 67 Abs. 3 BauG. Beim Obergericht kann nur der Entscheid der (unmittelbaren) Vorinstanz angefochten werden (E. 2.1). Die Beschwerdebegründung muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser an einem Rechtsmangel leidet (E. 2.2). Der Entscheid der unteren Instanz bildet als Anfechtungsobjekt den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (E. 2.3). Neue Begehren und Vorbringen tatsächlicher Art sind grundsätzlich nur innerhalb des Streitgegenstands zulässig. Rügen, die in einem ersten Rechtsgang nicht erhoben worden sind, sind im zweiten Rechtsgang nach einer Rückweisung ausgeschlossen, sofern nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gibt (E. 2.4). Neue Begehren, Rügen und Tatsachen sind grundsätzlich nur innerhalb der Beschwerdefrist statthaft. Dies gilt insbesondere im baurechtlichen Verfahren aufgrund des dort weitgehend geltenden Rügeprinzips (E. 2.4). Das Obergericht ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden und kann die Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen (E. 3). Bauvorhaben sind grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Baubewilligung geltenden Recht zu beurteilen. Auf das später in Kraft getretene, neue Recht ist abzustellen, wenn zwingende Gründe dessen sofortige Anwendung gebieten. Sodann kann das neue Recht aus prozessökonomischen Gründen angewendet werden, falls unter dessen Geltung die Baubewilligung erteilt werden kann (E. 7.2.4.1). OGE 60/2020/3 vom 4. Dezember 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.1. Anfechtbar ist aufgrund des sog. Devolutiveffekts nur der Entscheid des Regierungsrats. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Baubewilligung vom 26. Februar 2019 aufzuheben, ist daher nicht auf seine Beschwerde einzutreten. Immerhin gilt sie als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler BGer 2C_910/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
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2.2. Rechtsmitteleingaben müssen einen Antrag und seine Begründung enthalten (Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Die Beschwerdebegründung muss sachbezogen sein, das heisst sich insbesondere mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (OGE 60/2016/48 vom 16. März 2018 E. 1.1). Es muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten, zumal die Beschwerde grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 40 Abs. 1 VRG erfüllt (vgl. Art. 40 Abs. 2 VRG e contrario). 2.3. Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (statt vieler BGer 8C_619/2019 vom 3. Juli 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen; OGE 60/2018/4 vom 14. August 2018 E. 1.3). […] 2.4. Neue Begehren und Vorbringen tatsächlicher Art sind – wie dargelegt – grundsätzlich nur innerhalb des Streitgegenstands zulässig (vgl. vorangehende E. 2.3). Von vornherein ausgeschlossen sind im zweiten Rechtsgang nach einer Rückweisung im Übrigen Rügen, die im ersten Rechtsgang nicht erhoben worden sind, sofern nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gibt (OGE 60/2015/36 vom 4. Juni 2019 E. 1.2 mit Hinweis u.a. auf BGer 1C_123/2015 vom 3. Juni 2015 E. 4.1; vgl. ferner statt vieler BGer 1C_326/2019 vom 17. April 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). Ausserdem sind neue Begehren, Rügen und Tatsachen nur innerhalb der (allenfalls gestützt auf Art. 40 Abs. 3 VRG verlängerten) Beschwerdefrist statthaft. Zwar kann das Obergericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 44 Abs. 1 VRG ausnahmsweise auch verspätete Vorbringen berücksichtigen (OGE 60/2018/22 vom 27. September 2019 E. 2.3, nicht publ. in: Amtsbericht 2019, S. 95 ff.). Allerdings besteht kein Anspruch darauf (OGE 60/2018/4 vom 14. August 2018 E. 1.4 mit Hinweis u.a. auf OGE 60/2015/22 und 60/2017/27 vom 10. August 2018 E. 2.2; Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 200; vgl. ferner BGE 136 II 165 E. 4.3 S. 173 f. mit Hinweisen; BGer 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018
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E. 4.3). Besondere Zurückhaltung geboten ist im baurechtlichen Verfahren aufgrund des weitgehend geltenden Rügeprinzips (vgl. dazu OGE 60/2014/6 vom 22. August 2014 E. 1c/dd, nicht publ. in: Amtsbericht 2014, S. 88 ff., und 60/2008/13 vom 29. Mai 2009 E. 1b, nicht publ. in: Amtsbericht 2009, S. 115 ff.; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 52 N. 41, S. 1057; ferner statt vieler BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286). Weder ein Begehren noch ein Vorbringen tatsächlicher Art stellt die rechtliche Begründung dar. Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG) können grundsätzlich auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch neue Rechtsstandpunkte eingenommen bzw. neue rechtliche Argumente vorgebracht werden, sofern sie sich auf den gleichen Streitgegenstand beziehen (OGE 60/2015/22 und 60/2017/27 vom 10. August 2018 E. 2.2; vgl. auch Donatsch, § 52 N. 32, S. 1055; betreffend Beschwerdebegründung vgl. ferner OGE 60/2015/47 vom 13. November 2018 E. 4.4; Marti, S. 200). 3. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung, Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Hingegen kann wegen blosser Unangemessenheit keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 36 Abs. 1 und 2 VRG). Das Obergericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; OGE 60/2018/21 vom 21. August 2020 E. 3 mit Hinweis auf BGer 2C_45/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2). […] 7.2.4.1. Nach Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100) sind Bauvorhaben – vorbehältlich der Bestimmungen über Planungszonen – grundsätzlich nach dem zur Zeit des Entscheids über das Baugesuch geltenden Recht zu beurteilen. Sprechen zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts, sind indes ausnahmsweise auch später eingetretene materielle Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Sodann kann in baurechtlichen Fällen aus prozessökonomischen Gründen auf das neue Recht abgestellt werden, wenn dieses für die Gesuchstellerin vorteilhafter ist und ihr unter dessen
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Geltung die Baubewilligung erteilt werden kann (zum Ganzen OGE 60/2018/21 vom 21. August 2020 E. 5.2.1 und 5.3.1 mit Hinweis u.a. auf OGE 60/2019/5 vom 24. September 2019 E. 4.1, Amtsbericht 2019, S. 102). […]