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Schaffhausen Obergericht 29.05.2020 60/2019/6

May 29, 2020·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·7,271 words·~36 min·5

Summary

Gefährlichkeit eines Hundes; Massnahmen zum Schutz von Mensch und Tier; Gewähr für tiergerechte Hundehaltung – Art. 9 Abs. 1 sowie Abs. 6, Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 HundeG. | Beurteilung der individuellen Gefährlichkeit eines Hundes (E. 3–3.4). Massnahmen zum Schutz von Mensch und Tier bei punktueller Gefährlichkeit eines Hundes (E. 4–4.6 und E. 6.2). Gewähr für die Befolgung der Schutzmassnahmen durch die Hundehalterin von Gerichtsmehrheit bejaht (E. 5–5.3.2), von Gerichtsminderheit verneint (E. 5.4).

Full text

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Gefährlichkeit eines Hundes; Massnahmen zum Schutz von Mensch und Tier; Gewähr für tiergerechte Hundehaltung – Art. 9 Abs. 1 sowie Abs. 6, Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 HundeG. Beurteilung der individuellen Gefährlichkeit eines Hundes (E. 3–3.4). Massnahmen zum Schutz von Mensch und Tier bei punktueller Gefährlichkeit eines Hundes (E. 4–4.6 und E. 6.2). Gewähr für die Befolgung der Schutzmassnahmen durch die Hundehalterin von Gerichtsmehrheit bejaht (E. 5–5.3.2), von Gerichtsminderheit verneint (E. 5.4). OGE 60/2019/6 vom 29. Mai 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Hündin X. des Rassentyps American Staffordshire Terrier war in vier Beissvorfälle zum Nachteil von Mensch und Tier involviert. Der vierte und letzte Vorfall hatte den Tod der Chihuahua-Hündin Q. zur Folge. Das Veterinäramt des Kantons Schaffhausen ordnete daraufhin die Beschlagnahme und Euthanasie der Hündin X. an. Zugleich beschränkte es die betreffende Bewilligung zur Hundehaltung auf den Hund Z. Einen Rekurs der Halterin der Hunde X. und Z. wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen ab. Das Obergericht hiess die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen 2.1. Hunde sind gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 2008 (HundeG, SHR 455.200) tiergerecht zu halten und so zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen (lit. a) sowie die Umwelt nicht gefährden (lit. b). Wer einen Hund halten will, der einem Rassentyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial angehört, benötigt für diesen zudem eine Bewilligung (Art. 9 Abs. 1 HundeG). Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten unter anderem reinrassige Hunde und Mischlingshunde des Rassentyps American Staffordshire Terrier (§ 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 10. März 2009 [Hundeverordnung, HundeV, SHR 455.201] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 HundeG). Zweck der Bewilligungspflicht ist, dass nur solche Personen Hunde der Rassentypenliste halten dürfen, die für eine sachgerechte und damit niemanden gefährdende Hundehaltung Gewähr bieten (OGE 61/2009/1 vom 5. August 2011 E. 5, Amtsbericht 2011, S. 120).

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Beim Rassentyp des American Staffordshire Terrier handelt es sich um ein kräftiges und intelligentes Tier. Der American Staffordshire Terrier ist ein guter Wächter und seinem Halter ergeben. Er tritt gegenüber anderen Hunden dominant auf und reagiert empfindlich auf Provokationen. Seine Erziehung stellt hohe Anforderungen. Gefragt sind Erfahrung im Umgang mit Hunden, Konsequenz, gute Kenntnis des Hundetyps und Einfühlungsvermögen in die Eigenheiten und besonderen Reaktionsgewohnheiten des Hundes (OGE 60/2011/3 vom 29. Dezember 2011 E. 5a mit Hinweis). 2.2. Das Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde (vgl. § 1 Abs. 1 HundeV) entzieht gemäss Art. 9 Abs. 6 HundeG die Bewilligung zur Hundehaltung, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind (lit. a) oder der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt (lit. b). Es kann die Bewilligung entziehen, wenn nach Art. 19 HundeG angeordnete Massnahmen nicht befolgt wurden (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 HundeG entscheidet das Veterinäramt im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen. Ob eine Massnahme im Einzelfall erforderlich ist, entscheidet das Veterinäramt nach Überprüfung des Sachverhalts, den notwendigen Abklärungen über den Hundehalter und, soweit notwendig, nach einer Wesensbeurteilung und Überprüfung der Hundehaltung (vgl. Art. 18 Abs. 1 HundeG). Es kann insbesondere eine Leinen- und Maulkorbpflicht (Art. 19 Abs. 1 lit. f und lit. g HundeG), den Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte (lit. j), die Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde (lit. k) oder das Einschläfern des Hundes (lit. m) anordnen. Im Lichte möglicher Grundrechtsbeeinträchtigungen muss eine angeordnete Massnahme den Anforderungen von Art. 36 BV, namentlich dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, genügen (vgl. BGer 2C_1088/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3 ff.). 3. Sachverhaltsmässig ist zunächst die Gefährlichkeit der Hündin X. zu prüfen. 3.1. Aus den Akten ergeben sich insgesamt vier Beissvorfälle: 3.1.1. Laut Einträgen im Journal des Kantonstierarztes biss die Hündin X. am […] 2014 die der Schwester der Beschwerdeführerin gehörende weibliche französische Bulldogge Y. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dahingehend, die Hündin X. habe sich sehr aggressiv gezeigt bzw. es sei zur Rauferei zwischen den Hündinnen gekommen, weil X. sie vermutlich habe beschützen wollen. Ein zweiter Beissvorfall ereignete sich am […] 2014, als die Hündin X. einen knurrenden Zwergpudel angriff, welcher notfallmässig an der Halsschlagader operiert werden musste. Ein dritter Beissvorfall ereignete sich am […] 2016, als anlässlich einer Auseinanderset-

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zung mit der französischen Bulldogge Y. die Hündin X. der Mutter der Beschwerdeführerin, welche die Hündinnen trennen wollte, unter anderem mehrere Bisse zufügte und erst nach dem Einsatz von Wasser von der Mutter abliess. Nach dem Beissvorfall mit dem Zwergpudel absolvierte die Beschwerdeführerin mit der Hündin X. einen zweiten Hundeerziehungskurs. Nachdem [der Hundefachmann] A. der Hündin X. ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt hatte, verzichtete der Kantonstierarzt auf weitere Massnahmen, empfahl der Beschwerdeführerin aber, weiterhin für die Sozialisierung sinnvolle Kurse zu besuchen und zusätzlich eine auslastende Beschäftigung der Hündin X. zu bewirken. Nach dem Beissvorfall mit der Mutter der Beschwerdeführerin ordnete der Kantonstierarzt eine vorläufige Beschlagnahme der Hündin X. an. Ein daraufhin von einer Expertenkommission am […] 2016 durchgeführter Verhaltenstest für auffällige Hunde verlief positiv. Zwar machte sich die Hündin X. bei der Begegnung mit dem Versuchshund (beide Hunde an der Leine und links geführt) gross und begann den anderen Hund zu fixieren; die Beschwerdeführerin hatte die Hündin aber unter Kontrolle. Der Verhaltenstest wurde unter der Prämisse ausgeführt, dass der Versuchshund die Hündin X. jeweils nicht provozieren durfte. Nach dem Verhaltenstest hob der Kantonstierarzt die Beschlagnahme nach einer "umfangreichen Abklärung" angesichts des Umstands, dass die Hündin X. "kein übermässiges Aggressionspotential aufweist", auf und sah von speziellen Auflagen ab. 3.1.2. Beim letzten, vierten Vorfall am […] 2018 hielten sich die Hündin X. und der Hund Z. unbeaufsichtigt im mit einem Maschendrahtzaun mit Sichtschutz eingefriedeten Garten der Beschwerdeführerin auf. Als die Chihuahua-Hündin Q. angeleint und bellend vor der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorbeispazierte, zwängten sich die Hündin X. und der Hund Z. unter dem Zaun hindurch. In der Folge packte die Hündin X. die Chihuahua-Hündin und fügte ihr tödliche Verletzungen zu. Nach dem Vorfall wurde die Hündin X. ins Tierheim K. verbracht. Laut einem Eintrag im Journal des Kantonstierarztes zeigte sie im Tierheim bei kleinen Hunden eine aggressive Reaktion. Diese könne grundsätzlich gut abgestellt werden und die Hündin beruhige sich rasch wieder. Manchmal raste sie jedoch auch richtig aus und könne nicht beruhigt werden. Die das Tierheim leitende Tierärztin schrieb in einem an die Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom […] 2018, die Hündin X. sei "eine ganz liebevolle Hündin". 3.2. Das Gutachten der Expertin B. beurteilt das Verhalten der Hündin X. gegenüber anderen Hunden und Menschen unter Berücksichtigung der vier Beissvorfälle grundsätzlich als unproblematisch. Gleichzeitig identifiziert es gegenüber fremdem Hunden eine punktuelle, aber schwerwiegende Verhaltensproblematik bzw. zwei Problempunkte: die Hündin X. zeige gegenüber fremden Hunden territoriales Verhalten rund um (das eigene) Haus und (den eigenen) Garten und es

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werde vermutet, dass sie auf aggressives Auftreten/Bedrängnis durch fremde Hunde zu einem allenfalls kurzen, aber heftigen Gegenangriff nach rassetypischem Beissmuster ansetzen könne. Die Verletzungsgefahr für den anderen Hund sei in dieser Situation gross, weshalb die Gefährlichkeit der Hündin X. gegenüber fremden Hunden sicherheitshalber als hoch eingestuft werde. Für andere Tiere gehe von der Hündin X. keine Bedrohung aus, mit Ausnahme von Katzen (und ev. Mäusen). Die von der Hündin X. ausgehende Gefährlichkeit für andere Tiere werde als ein für die Hundehaltung normales Durchschnittsrisiko eingestuft und die Beissvorfälle seien nicht auf ein gestörtes Wesen zurückzuführen. Insgesamt liege kein unnatürliches/problematisches Beutefangverhalten vor. Feststellen liessen sich jedoch eine problematische, rassetypische Konfliktlösungsstrategie (Kampf anstelle der weiteren Möglichkeiten Flucht/Flirt = Ablenkung durch "Spiel"/Freeze = Erstarren) und ein ebensolches Beissmuster gegenüber fremden Hunden, einerseits im Kontext territorialer Aggression, andererseits bei innerartlichen Konflikten. Auch bei der Attacke auf den Zwergpudel und der Tötung der Chihuahua-Hündin sei die Attacke ungehemmt und nach dem rassetypischen Beissmuster erfolgt. Die Gefährlichkeit gegenüber Menschen wird als unter dem normalen Durchschnittsrisiko für Hundehaltung eingestuft. Im Kontakt mit Menschen beisse die Hündin X. einzig in Situationen extremer Bedrängnis/Schmerzen und/oder Panik ungehemmt resp. überhaupt zu. Es bestehe auch keine Gefahr für Menschen, die sich gegenüber der Hündin X. provokativ verhielten, egal ob auswärts oder zuhause. Im Gehorsam sei kein Defizit festgestellt worden. Über den Appell in einer Freilaufsituation könne mangels Beobachtungsmöglichkeit keine Aussage gemacht werden. 3.3.1. Nach Ansicht des Regierungsrats hat das Gutachten, wie bereits der Verhaltenstest vom […] 2016, die eigentliche Problematik ausserhalb von Alltagssituationen nicht untersucht. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen dürften nicht unbesehen auf andere Situationen übertragen werden. So trete das territoriale Verhalten im Tierheim mit der situationsbedingten Angewöhnung von anderen Artgenossen auf engem Raum weniger stark in Erscheinung als in einem eigenen Revier. Wenn das Gutachten es begrüsse, dass die Hündin X. nur noch alleine ausgeführt werde, stufe es die Gefahr einer Auseinandersetzung als erheblich ein. Die Hündin X. könne für fremde Hunde auch in Situationen, in denen sie nicht provoziert werde, gefährlich werden; dafür reichten schon blosse frontale Begegnungen bei Spaziergängen aus. Sodann könne sie auch für im gleichen Haushalt lebende Hunde gefährlich werden, stelle das Gutachten doch die Fremdplatzierung des unproblematischen Hundes Z. in den Raum. Gestützt auf das Gutachten erscheine die Hündin X. als für fremde Hunde insgesamt sehr gefährlich, vor allem, wenn sie sich zuhause aufhalte (Revierverhalten) oder sich von fremden Hunden, beispielsweise durch Knurren oder Bellen, provoziert fühle. In Ausnahmesituationen sei sie auch für Menschen und, wie der Vorfall mit der Mutter der Beschwerdeführerin

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zeige, selbst für eine erfahrene Hundehalterin gefährlich. Die Gefährlichkeit gegenüber Kindern sei schliesslich nicht geprüft worden. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber die Schlussfolgerungen des Gutachtens betreffend (Un-)Gefährlichkeit der Hündin X. nicht. Sie weist darauf hin, dass diese gut an Erwachsene und Kinder sozialisiert sei und soweit über eine sehr gute Beisshemmung verfüge. In Ausnahmesituationen könne jeder Hund gefährlich werden. Weiter sei die Hündin X. auch bei frontalen Begegnungen mit anderen Hunden nie angriffig gewesen. Sie habe sich dabei nur nicht wohl gefühlt, worauf die Beschwerdeführerin mit Ablenkung oder Vermeidung derartiger Begegnungen reagiert habe. Im Übrigen habe die Hündin X. zuhause nicht auf Hunde der unmittelbaren Nachbarschaft reagiert und auch dem Hund Z. als Welpe und somit als fremden Hund den Hauseintritt nicht verwehrt. 3.4. Die Feststellungen des Gutachtens, wonach sich die Hündin X. im Alltag unproblematisch verhalte, gegenüber fremden Hunden rund um Haus und Garten territoriales Verhalten an den Tag lege und bei aggressivem Verhalten bzw. Bedrängnis durch fremde Hunde zu einem kurzen, aber heftigen Gegenangriff nach rassetypischem Beissmuster ansetzen könne, und daher die Gefährlichkeit gegenüber fremden Hunden (sicherheitshalber) als hoch einzustufen ist, erscheinen gestützt auf die bisherigen Vorfälle (vgl. oben E. 3.1.1 f.) als schlüssig. Die rassetypische Konfliktlösestrategie (Kampf) kann wie beim Zwergpudel und der Chihuahua- Hündin ungehemmt erfolgen. Offenbar schlägt die Hündin X. namentlich auch auf Situationen an, bei denen sie entfernte, bewegte Reize nicht richtig einordnen kann und dadurch entsprechend angespannt reagiert. Ob sich im Tierheim hinsichtlich des territorialen Verhaltens ein Gewöhnungseffekt eingestellt hat und die Hündin X. bereits bei blossen frontalen Begegnungen für andere Hunde gefährlich werden kann, ist angesichts der festgestellten Gefährlichkeit unerheblich, zumal plötzlich auftretende Anzeichen von Aggression bei einem fremden Hund erfahrungsgemäss nur schwer antizipiert werden können. Ebenso ist unerheblich, dass im Rahmen des Gutachtens mangels weiblicher Exemplare nicht überprüft werden konnte, ob die Hündin X., wie die Beschwerdeführerin angab, eine spezifische Feindbildproblematik bezüglich Hündinnen hat. Schliesslich erscheint angesichts des Beissvorfalls mit der Mutter der Beschwerdeführerin, welche sich in eine heftige Auseinandersetzung zwischen Hündinnen einmischte (vgl. oben E. 3.1.1), auch schlüssig, dass die Hündin X. in Situationen extremer Bedrängnis bzw. Schmerzen und/oder Panik für Menschen gefährlich werden kann. Dies jedenfalls, wenn Letztere unangemessen handeln, wovon stets ausgegangen werden muss. Andere Hinweise, dass die Hündin X. für Menschen, namentlich für Kinder, auch in anderen Situationen gefährlich werden könnte, bestehen nicht.

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4. Angesichts der festgestellten (punktuellen) Gefährlichkeit der Hündin X. ist nach Art. 19 Abs. 1 HundeG zu prüfen, ob – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegner – deren Euthanasie erforderlich ist oder ob mildere Massnahmen zur Verfügung stehen, die zum Schutz von Mensch und Tier geeignet sind. 4.1. Das Gutachten erachtet, einen guten Appell vorausgesetzt, Managementmassnahmen in der Form einer partiellen Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum (d.h. ausser in offenem und überschaubarem Gelände und in Abwesenheit fremder Hunde; als offenes und überschaubares Gelände gelte, wenn im Umkreis von mindestens 100 m freie Sicht herrsche, sodass sich keine fremden Hunde unbemerkt nähern könnten) und, bei Vorhandensein eines Auslaufs/Gartens, eine ausbruchsichere Einfriedung mit abschliessbarem Tor (falls ein öffentlich zugängliches Tor im Zaun/in der Mauer integriert sei) und blickdichtem Sichtschutz (falls ein Zaun mit Sichtschutz bestehe) als ausreichend, um das Risiko weiterer schlimmer Zwischenfälle zu minimieren. Das Tragen eines Maulkorbs in Anwesenheit von fremden Hunden sei zu deren Schutz notwendig, da am Beissmuster mittels Therapie nichts verändert werden könne. Demgegenüber könnten mit geeigneten Trainings sowohl das territoriale Wachverhalten am Gartenzaun gemindert als auch die Toleranz gegenüber provokativen Hunden verbessert und alternative Konfliktlösestrategien geübt werden. Ebenfalls könne unerwünschtes Fixieren und allfälliges In-die-Leine-Springen bei frontalen Hundebegegnungen sehr gut abgewöhnt werden. Die Euthanasie der Hündin X. sei nicht vertretbar. 4.2.1. Der Kantonstierarzt führte in der Verfügung vom […] 2018 aus, trotz aller Vorsicht, die nach den früheren Vorfällen geboten gewesen sei, sei es der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gelungen, eine neuerliche gefährliche Situation und einen schwerwiegenden Zwischenfall zu vermeiden. Eine Leinen- und Maulkorbpflicht hätte die Vorfälle mit der Mutter der Beschwerdeführerin und mit der Chihuahua-Hündin (vgl. oben E. 3.1.1 f.) nicht verhindern können, da diese zuhause stattgefunden hätten. Ein Hund könne nicht permanent angebunden und mit Maulkorb gehalten werden. Dies sei zudem teilweise nicht tiergerecht. 4.2.2. Der Regierungsrat hielt im Beschluss vom […] 2019 fest, die Beschwerdeführerin habe den Angriff der Hündin X. auf den Zwergpudel am […] 2014 auf die vorangegangenen Auseinandersetzungen der Hündin X. mit der damals im gleichen Haushalt lebenden französischen Bulldogge Y. ihrer Schwester, somit auf nicht tiergerechte Haltungsbedingungen zurückgeführt. Mit diesem Vorfall sei der Beschwerdeführerin in aller Deutlichkeit vor Augen geführt worden, dass die Hündin X. über keine genügende Impuls- und Beisskontrolle verfüge und zu welchen Auswirkungen dies führen könne. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mit der Hündin X. in eine Einzelstunde zu A. gegangen, die gezeigt habe, dass die Hündin X. keine allgemeinen Probleme mit fremden Hunden habe. Damit habe sie sich

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begnügt. Den Vorfall vom […] 2016, als sich die Hündin X. in den Arm ihrer Mutter verbissen habe, habe die Beschwerdeführerin allein auf das Fehlverhalten ihrer Mutter zurückgeführt. Damit habe sie verkannt, dass ein Fehlverhalten Dritter (auch von Kindern) keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen vermöge. Trotz dieses erneuten Fehlverhaltens habe die Beschwerdeführerin nicht erkannt, dass die Hündin X. über keine ausreichende Beisskontrolle verfüge. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom […] 2018 betreffend den Vorfall vom […] 2018 habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, der Zaun sei offenbar nicht genügend gespannt gewesen, drei bis vier Wochen zuvor sei ihr kleinerer Hund Z. bereits einmal entwichen. Der Zaun hätte bereits zwei Wochen früher repariert werden können, sie habe den Termin aber vergessen und sei nachher nicht mehr dazugekommen. Der Regierungsrat schloss daraus, bei einer derart nachlässigen Hundehaltung biete die Beschwerdeführerin keine Gewähr, die Hündin X. bei der Anordnung einer Leinen- und Maulkorbpflicht mit der nötigen Konsequenz an der Leine zu halten und ihr einen Maulkorb anzusetzen. Demnach werde die Beschwerdeführerin den Anforderungen, die mit der Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial verknüpft seien, in keiner Art und Weise gerecht. Sie sei nicht in der Lage, das Fehlverhalten der Hündin X. einzuschätzen, ein auftretendes Fehlverhalten zu erkennen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Ihre Haltung der Hündin X. biete keine Gewähr, dass Mensch und Tier vor Beeinträchtigungen geschützt seien. 4.3. In seinen Stellungnahmen […] geht der Regierungsrat nicht näher auf die grundsätzliche Eignung der im Gutachten empfohlenen Auflagen einer partiellen Leinen- und Maulkorbpflicht sowie einer ausbruchsicheren und mit blickdichtem Sichtschutz versehenen Einfriedung des Auslaufs bzw. des Gartens ein. Soweit der Kantonstierarzt zu bedenken gibt, eine Leinen- und Maulkorbpflicht hätte die Vorfälle mit der Mutter der Beschwerdeführerin und mit der Chihuahua-Hündin nicht verhindern können, da diese zuhause stattgefunden hätten, erscheint diese Sichtweise verkürzt. Denn zum einen berücksichtigt sie die Auflage einer ausbruchsicheren Einfriedung nicht, welche im Übrigen in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf den Hund Z. bereits angeordnet worden ist. Eine solche Einfriedung würde die Leinen- und Maulkorbpflicht im Auslauf bzw. Garten obsolet machen und hätte den Vorfall mit der Chihuahua-Hündin (vgl. oben E. 3.1.2) verhindert. Zum anderen lag dem Vorfall mit der Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.1.1) eine sich seit Längerem anbahnende Auseinandersetzung zwischen den Hündinnen X. und Y. zu Grunde, welche durch eine strikt getrennte Haltung der Hündinnen hätte vermieden werden können. Entsprechend hob der Kantonstierarzt mit Verfügung vom […] 2016 die zuvor verfügten Auflagen zur Haltung der Hündin X. mangels übermässigen Aggressionspotenzials auf, da sich die Wohnsituation entscheidend verändert hatte und die Hündinnen X. und Y. nicht mehr im

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gleichen Haushalt lebten und auch keinen Kontakt mehr hatten. Weitere problematische Verhaltensweisen, welche Menschen oder Tiere im gleichen Haushalt gefährden könnten (vgl. dazu etwa BGer 2C_545/2014 vom 9. Januar 2015 [massive Aggressionen bei der Futterabgabe] und BGer 2C_166/2009 vom 30. November 2009 [Schutzhund, der auch in Abwesenheit des Halters nur diesen als Meister akzeptiert]), werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insgesamt erscheinen eine partielle Leinen- und Maulkorbpflicht sowie die Auflage einer ausbruchsicheren Einfriedung des Auslaufs bzw. des Gartens mit abschliessbarem Tor (falls ein öffentlich zugängliches Tor im Zaun oder in der Mauer integriert ist) und blickdichtem Sichtschutz (falls ein Zaun mit Sichtschutz besteht) als solche grundsätzlich geeignet, weitere Beissvorfälle durch die Hündin X. (und ein allfälliges neuerliches Entweichen des Hundes Z.) zu verhindern. 4.4. Das Gutachten setzt für eine partielle Leinen- und Maulkorbpflicht der Hündin X. weiter einen guten Appell derselben voraus. 4.4.1. Der Regierungsrat weist diesbezüglich zunächst zutreffend darauf hin, das Gutachten habe den Appell der Hündin X. in einer Freilaufsituation nicht geprüft. Sodann ignorierte die im Auslauf auf dem Areal des Tierheims mit einem morschen Baumstamm beschäftigte Hündin X. zunächst drei Abrufe ihrer Hauptbetreuungsperson im Tierheim und leistete erst dem vierten Abruf Folge, nachdem das Quietschen der Zwingertüre sie hatte aufhorchen lassen. Als die Hündin X. wenig später wieder mit dem morschen Baumstamm beschäftig war, wurde sie dieses Mal durch die Gutachterin gerufen und gelockt. Die Hündin schaute dabei kurz zur Gutachterin und wandte sich dann wieder dem Baumstamm zu. Obwohl die Gutachterin sie weiter lockte, reagierte die Hündin X. erst, als ihre Hauptbetreuungsperson im Tierheim und die Gutachterin zum Ausgangstor hin gingen und die Hauptbetreuungsperson noch einmal gerufen hatte. Es bestehen daher Zweifel am guten Appell, zumindest in Situationen, in welchen die Hündin X. abgelenkt ist, oder, wie vorliegend relevant, in welchen sie sich durch andere Hunde provoziert oder durch Menschen erheblich bedrängt fühlt. Soweit die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund geltend macht, das Protokoll III zum Gutachten zeige, wie gut die Hündin X. auf Weisungen der Beschwerdeführerin höre und reagiere, übersieht sie zudem, dass sie am protokollierten Ausflug nicht teilgenommen hat. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf den positiven Wesenstest aus dem Jahr 2016 vermag die Zweifel am guten Appell nicht auszuräumen, denn die eigentliche Problematik der Hündin X., namentlich territoriales Verhalten gegenüber Artgenossen und (vermutlich) eine heftige Reaktion als Antwort auf aggressives Auftreten anderer Hunde oder extremes Bedrängen durch Menschen, können gemäss Gutachten mittels Verhaltenstests nur schwer aufgedeckt werden.

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4.4.2. Indes scheint die Hündin X. immerhin an der Leine grundsätzlich kontrollierbar zu sein. So legte sie beim Ausflug in den Herblinger Markt die letzten Meter zu einem auf einer Wiese liegenden, unregelmässig reflektierenden Stück Alufolie halbwegs anständig zurück, nachdem sie durch ihre Hauptbetreuungsperson im Tierheim korrigiert und an die kurze Leine genommen worden war. Die Hauptbetreuungsperson im Tierheim bezeichnete die Leinenführigkeit der Hündin X. zudem als sehr gut. Ebenso scheinen die Versuche, den Maulkorb mit den Vorderpfoten zu berühren bzw. abzustreifen, mittels Kommando unterbunden werden zu können. Sodann gab die Beschwerdeführerin der Gutachterin nach Aufforderung zur wahrheitsgemässen Beantwortung der Fragen ebenfalls Auskunft über den Appell und die Leinenführigkeit der Hündin X. Diese Angaben erscheinen grundsätzlich als glaubhaft und werden mit Bezug auf die Leinenführigkeit weder vom Kantonstierarzt noch vom Regierungsrat bestritten. Im Einzelnen bezeichnete die Beschwerdeführerin den Appell der Hündin X. als allgemein "super". Zudem habe sie immer Leckerli dabei. Die Hündin X. sei extrem verfressen und würde für Futter alles tun. Auch die Leinenführigkeit bezeichnete die Beschwerdeführerin als sehr gut. Jedoch seien frontale Hundebegegnungen nach den Vorfällen im Jahr 2016 schwieriger geworden. Die Hündin X. habe begonnen, andere Hunde zu fixieren. Das Kommando "Sitz" sei keine Lösung gewesen; die Hündin X. habe sich dann noch mehr in Erregung gesteigert und sei manchmal bellend in die Leine gesprungen. Sie habe ihr Verhalten aber nie auf andere Anwesende umorientiert. Sobald der andere Hund weggewesen sei, habe sie sich wieder nach vorne orientiert und sei ruhig gewesen. Es habe aber nie eine Situation gegeben, in der die Hündin X. nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Auch in Momenten, in denen sie sich wegen Hunden aufgeregt habe, habe sie wieder Kommandos angenommen, sobald man sie habe abwenden können bzw. sei bei frontalen Hundebegegnungen alles wieder in Ordnung gewesen, wenn man mit etwas Abstand stehen geblieben sei und mit dem anderen Hundehalter gesprochen habe. Wenn die Beschwerdeführerin die Hündin X. habe zurechtweisen müssen, sei sie laut geworden und habe auch mal einen Leinendruck gegeben. Manchmal habe sie die Hündin X. aber auch mit Futter ablenken können. 4.4.3. Insgesamt bestehen somit bei frontalen Hundebegegnungen, bei welchen die Hündin X. angeleint ist, problematische Verhaltensweisen, die sich im Fixieren und Anbellen anderer Hunde und im In-die-Leine-Springen äussern. Diese Verhaltensweisen erscheinen aber auch mit einem nicht mit "Leckerli" geführten Führungsstil kontrollierbar zu sein. Das Gutachten führt hierzu aus, unerwünschtes Fixieren und allfälliges In-die-Leine-Springen bei frontalen Hundebegegnungen könnten sehr gut mit geeigneten Trainings abgewöhnt werden. Ebenso könnten damit sowohl das territoriale Wachverhalten am Gartenzaun gemindert als auch

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die Toleranz gegenüber provokativen Hunden verbessert und alternative Konfliktlösestrategien geübt werden. Soweit der Regierungsrat hierzu vorbringt, die Teilnahme an Hundekursen und Weiterbildungsveranstaltungen hätten die Vorfälle nicht verhindern können, setzt er sich nicht weiter mit dem Inhalt der besuchten Hundekurse auseinander. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht behauptet, Kurse zur Abgewöhnung der Verhaltensweisen besucht zu haben. Sie gab vielmehr an, frontalen Hundebegegnungen aus dem Weg gegangen zu sein. Dementsprechend wäre die partielle Leinen- und Maulkorbpflicht mit geeigneten Trainings zur Abgewöhnung bzw. Verbesserung der vorbeschriebenen Verhaltensweisen zu verbinden. 4.5. Fraglich erscheint indes, ob eine partielle Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum (d.h. ausser in offenem und überschaubarem Gelände und in Abwesenheit fremder Hunde; als offenes und überschaubares Gelände gelte, wenn im Umkreis von mindestens 100 m freie Sicht herrsche, sodass sich keine fremden Hunde unbemerkt nähern könnten) ausreicht. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich ein Umkreis bzw. ein Radius von 100 m in der Praxis nicht immer leicht abschätzen lässt. In einem öffentlichen Gelände ist zudem immer mit sich frei bewegenden fremden Personen bzw. Hunden zu rechnen, sodass ein Abstand von mindestens 100 m in der Praxis schwierig umzusetzen ist und wenig praktikabel erscheint. Zwar liesse sich das Verletzungsrisiko für andere Hunde im Falle einer Auseinandersetzung mit einer generellen Maulkorbpflicht wohl zumindest stark vermindern. Eine partielle Leinenpflicht könnte aber solche Auseinandersetzungen und den damit für andere Hunde verbundenen Stressfaktor nicht verhindern. Dasselbe gilt auch für Katzen. Diesbezüglich merkt das Gutachten zwar an, die Hündin X. habe noch nie eine Katze verletzt. Gleichzeitig stuft es die Hündin für Katzen (und ev. für Mäuse) aber als Bedrohung ein. Auch die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Gutachterin an, die Hündin X. mache gerne Jagd auf Mäuse und würde im Freilauf Katzen sicher nachhetzen und wäre vermutlich nicht abrufbar. Katzen seien für sie starke Reize. Insgesamt erscheint damit eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht, wie sie im Übrigen auch der Fachverein C., dem die Hündin X. bekannt ist, empfohlen hat, als angezeigt. 4.6. Nach Ansicht der Gerichtsmehrheit erscheint die Auflage einer generellen Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum sowie einer ausbruchsicheren Einfriedung mit abschliessbarem Tor (falls ein öffentlich zugängliches Tor im Zaun/in der Mauer integriert ist) und blickdichtem Sichtschutz (falls ein Zaun mit Sichtschutz besteht) zusammenfassend geeignet, weitere Beissvorfälle durch die Hündin X. (und ein allfälliges neuerliches Entweichen des Hundes Z.) zu verhindern (zur abweichenden Minderheitsmeinung vgl. unten E. 5.4). Diese Auf-

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lagen sind mit einer Pflicht zur Absolvierung von geeigneten Trainings mit der Hündin X. zur Abgewöhnung des unerwünschten Fixierens und In-die-Leine-Springes bei frontalen Hundebegegnungen, zur Verminderung des territorialen Wachverhaltens am Gartenzaun, zur Verbesserung der Toleranz gegenüber provokativen Hunden und zur Übung alternativer Konfliktlösestrategien zu verbinden (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. d HundeG). Die Kosten der Auflagen sind durch die Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 19 Abs. 2 HundeG). Die Einhaltung dieser Auflagen nach Art. 19 Abs. 1 HundeG werden durch den Kantonstierarzt zu überprüfen sein; eine Nichtbefolgung der Auflagen kann den Entzug der Hundebewilligung für die Hündin X. und/oder den Hund Z. zur Folge haben (Art. 9 Abs. 6 lit. c HundeG; vgl. ferner unten E. 5.3.2 und E. 6.2). Die Euthanasie der Hündin X. erweist sich somit für die Sicherheit von Mensch und Tier nicht als erforderlich. 5. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin den Auflagen gemäss vorstehender E. 4.6 voraussichtlich mit hinreichender Konsequenz nachkommen würde, namentlich einer generellen Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum. Zu untersuchen ist mithin, ob sie genügend Gewähr für eine tiergerechte Hundehaltung gemäss Art. 10 Abs. 1 HundeG bietet, sodass sie durch die Haltung der Hündin X. weder Mensch noch Tier gefährdet, belästigt oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigt, noch die Umwelt gefährdet. 5.1. Mit dem Gutachten ist zunächst davon auszugehen, dass ein potenzieller Halter der Hündin X. das Reaktionsgefüge und das Potenzial der Rasse American Staffordshire Terrier (oder verwandter Rassen) kennen und auch sonst über ein breites Wissen über das Hundeverhalten verfügen muss. Der Regierungsrat spricht der Beschwerdeführerin die erforderlichen kynologischen Fachkenntnisse ab und erachtet somit eine der Voraussetzungen für die Hundebewilligung nach Art. 9 Abs. 4 lit. b HundeG als nicht gegeben. Da es sich bei der Wegnahme der Hündin X. bzw. beim entsprechenden Entzug der Hundebewilligung um eine belastende Verfügung handelt, trägt er hierfür die Beweislast (vgl. BGer 1C_658/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Der Regierungsrat bringt dazu zum einen vor, die Beschwerdeführerin erkenne die schwerwiegende Verhaltensproblematik nicht bzw. habe diese beim Verhaltenstest vom […] 2016 nicht angesprochen und auch keine Hand für Lösungsansätze für die im Gutachten empfohlenen Massnahmen geboten. Der Kantonstierarzt stellte die kynologischen Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin indes weder in der Verfügung vom […] 2018 noch davor in Frage. Überdies hatte der damalige Kantonstierarzt der Beschwerdeführerin am […] 2012 die – am […] 2017 vom Kantonstierarzt erneuerte – Haltungsbewilligung erteilt, wofür sie auch genügend kynologische Fachkenntnisse nach-

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zuweisen hatte (Art. 9 Abs. 4 lit. b HundeG). Vielmehr begründete der Kantonstierarzt die angeordnete Beschlagnahme und Euthanasie der Hündin X. unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, das unbeaufsichtigte Entweichen der Hündin X. zuverlässig zu verhindern und diese so zu beaufsichtigen, dass keine weiteren Hundebiss-Vorfälle vorkommen könnten. Auch das Gutachten lässt angesichts der durch die Beschwerdeführerin besuchten kynologischen Weiterbildungsanlässe, Hundeschulen und Militarys nicht auf fehlende kynologische Fachkenntnisse schliessen. Zum anderen wendet der Regierungsrat ein, die Beschwerdeführerin sei bei der Begutachtung der Hündin X. nicht beteiligt gewesen. Es sei willkürlich, dass das Gutachten bei den Tests auf den Umgang mit dem unproblematischen Hund Z. abstelle, zumal die über einjährige Trennung zwischen der Beschwerdeführerin und der Hündin X. ein zusätzlicher Prüfungsgrund darstelle; das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Zaunreparatur zeige, dass sie nicht in der Lage sei, das Verhalten und die Gefährlichkeit der Hündin X. einzuschätzen. Dieser Einwand verfängt jedoch ebenfalls nicht, denn es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Hündin X. in Alltagssituationen nicht unter Kontrolle haben können sollte, zumal die Hündin in diesen Situationen gemäss Gutachten und Verfügung vom […] 2018 unauffällig ist. Potenziell gefährlichen Situationen kann mit den oben in E. 4.6 beschriebenen Auflagen begegnet werden. Im Ergebnis vermochte der Regierungsrat somit den Nachweis für die behaupteten ungenügenden kynologischen Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin bezüglich der Rasse American Staffordshire Terrier nicht zu erbringen. 5.2. Der Regierungsrat begründet die Verweigerung der Herausgabe der Hündin X. weiter mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Zaunreparatur. Dieses müsse als verantwortungslos bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin habe drei bis vier Wochen vor dem Vorfall mit der Chihuahua-Hündin bemerkt, dass der Zaun im unteren Bereich, wie polizeilich festgestellt, nicht ausreichend gespannt gewesen sei. Sie habe die Reparatur des Zauns zwar in Auftrag gegeben, den Termin aber vergessen und sich danach nicht weiter darum gekümmert. Dieses Verhalten zeige die nachlässige Hundehaltung der Beschwerdeführerin auf. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Zaun zu installieren. Dies mag für sich alleine stimmen. Es trifft sie indes die allgemeine Pflicht, ihre Hunde gemäss Art. 10 Abs. 1 HundeG so zu halten, dass weder Mensch noch Tier gefährdet werden. Wollte sie ihren Hunden unbeaufsichtigt und ohne sie anzubinden Auslauf gewähren, hatte sie als Hundehalterin folglich dafür zu sorgen, dass der für den Auslauf der Hunde installierte Zaun ausbruchsicher war. Dies war sich die Beschwerdeführerin offenbar auch bewusst,

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hatte sie doch am […] 2016 zusammen mit dem Kantonstierarzt an ihrem ehemaligen, damals neuen Wohnort […], eine Begehung vorgenommen und aufgezeigt, wie sie mit noch zu errichtenden Zäunen ein Entweichen der unbeaufsichtigten Hündin X. verhindern würde. 5.2.2. Der Auftrag zum Zaunbau am jetzigen Wohnort erfolgte nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdeführerin im […] 2018. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Hund Z. im […] 2018 zweimal an der Grundstücksseite unter dem Zaun hindurch entweichen konnte. Demgegenüber wird vom Regierungsrat die Feststellung des Gutachtens bestritten, wonach sich die Beschwerdeführerin danach umgehend mit einem Zaunbauer in Verbindung setzte und für eine fachmännische Ausbesserung der mangelhaften Stellen sorgte. Sie habe zudem bis zur beabsichtigten Reparatur des Zauns keine Massnahmen ergriffen, um ein Entweichen der Hündin X. zu verhindern. 5.2.2.1. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Schaffhauser Polizei an, sie sei nach der Zauninstallation mit dem Zaunbauer rund um den Zaun herum gegangen und habe ihn kontrolliert. Dabei habe sie ein Loch bemerkt, welches sie mit einer Art Heringe ausgebessert habe. Dies sei aber nicht gegen die Strasse hin gewesen. Danach habe sie den Zaun nicht mehr kontrolliert. Erst als der Hund Z. habe hinausgelangen können, habe sie gemerkt, dass etwas nicht in Ordnung sei. Der Zaun hätte etwa zwei Wochen vor dem Vorfall mit der Chihuahua-Hündin repariert werden sollen. Diesen Termin habe sie aber vergessen. Sie habe dann einen weiteren Termin abmachen wollen, dazu sei es aber irgendwie nicht gekommen. Ihre polizeilichen Aussagen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und erscheinen glaubhaft. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und gegenüber der Gutachterin nun geltend macht, nachdem der Hund Z. habe entweichen können, habe der ursprüngliche Zaunbauer 30 grosse, speziell angefertigte Heringe geliefert, mit denen sie und ihr Partner den Zaun bzw. die schadhafte Stelle resp. die lockeren Stellen umgehend gesichert hätten, vermag sie nicht zu überzeugen. Denn dass sie nach dem Entweichen des Hundes Z. neue Heringe hätte anfertigen lassen, geht weder aus dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll, noch aus der Stellungnahme des Zaunbauers D. oder dem "Gutachten Zaun" der E. Schlosserei, je vom […] 2018, hervor und ist auch nicht anderweitig belegt. Es ist folglich mit dem Regierungsrat davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem zweimaligen Entweichen des Hundes Z., selbst nachdem sie den ersten Reparaturtermin vergessen hatte, nicht unverzüglich sichernde Massnahmen traf, um bis zur Reparatur des Zauns (vgl. unten E. 5.3.2) ein weiteres Entweichen der Hunde zu verhindern. 5.2.2.2. Auch was die Beschwerdeführerin weiter dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit sie geltend macht, die lockere Stelle, an welcher die Hündin X. und

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der Hund Z. am […] 2018 hätten entweichen können, sei davor nicht erkennbar gewesen bzw. habe sich erst durch das Durchschlüpfen der Hündin X. gelöst und diese habe nicht an einer beliebigen Stelle entweichen können, erweisen sich ihre Schilderungen als widersprüchlich: Einerseits habe sie nicht davon ausgehen können, dass der Zaun mit Ausnahme derjenigen Stellen, an denen der kleinere Hund Z. entwichen war, nicht fest gewesen sei. Entsprechend geht auch das Gutachten davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Folge den Zaun nicht abging und kontrollierte. Diese Feststellung blieb unbestritten. Andererseits will sie nach dem Entweichen des Hundes Z. doch einen Rundgang um den Zaun zwecks Feststellung weiterer Schwachstellen gemacht haben. Der Regierungsrat legt demgegenüber unter Hinweis auf die polizeilichen Feststellungen dar, der Zaun habe ohne Mühe 30 cm angehoben werden können, da er im unteren Bereich zu wenig gespannt gewesen sei. Entgegen der Beschwerdeführerin waren indes offenbar nicht bloss die Spanner von schlechter Qualität. Vielmehr scheint der Zaun entgegen ihrer Behauptung gerade nicht sehr viele Spanner aufgewiesen zu haben und insgesamt nicht richtig gespannt gewesen zu sein. Denn nach der Einschätzung der E. Schlosserei, welche den Zaun zeitnah nach dem Vorfall vom […] vor Ort untersucht hatte, waren unter dem Zaun überhaupt viel zu wenig Drahtspanner montiert. So hätten die Hunde unter dem Zaun durchschlüpfen können. Dies fällt in Anbetracht der unebenen Wiese umso mehr ins Gewicht. Dass sich der Zaun erst durch das Durchschlüpfen der Hündin X. gelöst hatte, erscheint daher unwahrscheinlich. 5.2.3. Schliesslich ist das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zaunreparatur auch vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie sich der Gefahr eines Entweichens der Hündin X. bewusst gewesen sein musste. Denn gegenüber der Schaffhauser Polizei gab sie an, die Hündin verhalte sich sehr territorial und belle alles an, was am Garten vorbeilaufe. Sie nehme dann die Hündin hinein, um Probleme zu vermeiden. Gegenüber der Gutachterin führte sie bezüglich der Zaunreparatur aus, die Sicherheit sei ihr sehr wichtig gewesen, da sie gewusst habe, dass die Hündin X. nicht immer so reagiere, wie sie sich das von ihr wünsche, wenn sie sich angegriffen fühle. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Nichtreparatur des Zauns habe mit einer nachlässigen Hundehaltung nichts zu tun, kann daher nicht geteilt werden. Davon scheint auch das Gutachten auszugehen, führt es doch aus, der Beschwerdeführerin könne beim Entweichen der Hündin X. allenfalls zur Last gelegt werden, dass sie den Zaun nicht abgegangen und Meter für Meter kontrolliert habe, nachdem es dem Hund Z. zuvor an anderer Stelle gelungen sei, unter dem Zaun hindurchzukriechen, bzw. mit diesem Wissen die Hunde unbeaufsichtigt im Garten gelassen habe. Es ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Hundehaltung der Beschwerdeführerin bezogen auf die Hündin X. als nachlässig erachtet.

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5.3. Der Regierungsrat macht weiter geltend, die Beschwerdeführerin biete vor dem Hintergrund der Nachlässigkeit der Hundehaltung keine Gewähr dafür, dass sie einer Leinen- und Maulkorbpflicht mit der nötigen Konsequenz nachkomme (vgl. ferner oben E. 4.2.2). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass vom vergessenen Reparaturtermin als solchem nicht per se auf die Einhaltung oder Nichteinhaltung einer Leinen- und Maulkorbpflicht geschlossen werden kann. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr für die Einhaltung der oben in E. 4.6 umschriebenen Auflagen bzw. für eine tiergerechte Hundehaltung nach Art. 10 Abs. 1 HundeG bietet, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Hündin X. habe beim Spazieren für fremde Hunde nicht gefährlich werden können, da sie im öffentlichen Raum stets an der Leine geführt worden sei. Auf mit Unterstützungsschreiben eingereichten Bildern, die nach dem Vorfall mit der französischen Bulldogge Y. aus dem Jahr 2016 entstanden sind, ist die Hündin X. jedoch unangeleint im Freien zu sehen. Indes ist zu berücksichtigen, dass bisher keine Leinen- und Maulkorbpflicht bestand, weshalb daraus nichts für die Befolgung einer entsprechenden Pflicht abgeleitet werden kann. Sodann brachte der Regierungsrat, mit Ausnahme der vier Beissvorfälle (vgl. oben E. 3.1.1 f.), nichts vor, was belegen würde, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Feststellungen im Gutachten mit ihren Hunden in der Nachbarschaft negativ auffallen würde. Unstrittig ist immerhin, dass der Hund Z. am […] 2018, also einen Tag nach dem Vorfall mit der Chihuahua-Hündin, wieder unbeaufsichtigt in einem benachbarten Garten auftauchte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Hund Z. bis zur Reparatur des Zauns nur noch beaufsichtigt oder angebunden in den Garten entlassen würde. Schliesslich stellte das Gutachten auch am reparierten Zaun einen gröberen Mangel fest. Dieser wies an der Rückseite des Hauses eine Stelle auf, die für einen gesunden Hund mit normaler Sprungkraft problemlos zu überwinden wäre. Dass die Hündin X. an dieser Stelle wahrscheinlich nicht entweichen könnte (so das Gutachten), ist unerheblich, denn der Zaun hat insgesamt, und somit auch für den Hund Z., ausbruchsicher zu sein. Die gutachterliche Feststellung, wonach sich niemand als die Beschwerdeführerin besser an die Weisungen halten und gewissenhafter aufpassen werde, dass es zu keinem weiteren Vorfall komme, ist vor diesem Hintergrund zu relativieren. 5.3.2. Obgleich gewisse Zweifel an der hinreichenden Gewähr für die Einhaltung der oben in E. 4.6 umschriebenen Auflagen bestehen, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall mit der Chihuahua-Hündin den Zaun zeitnah am […] 2018 verstärken liess. Zwar sind die Folgen der Versäumnisse im Zusammenhang mit der Zaunreparatur, wie der Regierungsrat zutreffend ausführt,

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als gravierend zu qualifizieren. Indes liegt seitens der Beschwerdeführerin zwar eine Nachlässigkeit, aber kein absichtliches Unterlassen vor. Es ist zudem unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kynologische Weiterbildungsveranstaltungen und Hundeschulen besucht hat und besucht (vgl. oben E. 5.1). Wie im Gutachten festgehalten wird, widmet sie ihre Freizeit zu einem grossen Teil den Hunden und unternimmt viel mit ihnen. Die Hundehaltung ist offensichtlich ein prägender Teil ihres Lebens. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich zwecks Vermeidung weiterer Vorfälle an die Leinen- und Maulkorbpflicht halten wird. Ebenso ist anzunehmen, dass sie die bestehenden Mängel im Zaun beheben und diesen mit einem blickdichten Sichtschutz versehen wird, soweit dies beispielsweise aufgrund des gutachterlichen Befunds inzwischen nicht bereits geschehen ist. Angesichts ihrer bisherigen Weiterbildungsbemühungen ist auch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit der Hündin X. die nötigen geeigneten Trainings zur Verhaltenskorrektur besuchen wird. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin möglicher Konsequenzen einer Missachtung der Auflagen oder weiterer Nachlässigkeiten in der Hundehaltung bewusst ist: Gemäss Art. 9 Abs. 6 lit. c HundeG kann der Kantonstierarzt die Bewilligung entziehen, wenn nach Art. 19 HundeG angeordnete Massnahmen nicht befolgt würden. Nach Ansicht der Gerichtsmehrheit ist vor diesem Hintergrund mit dem Gutachten eine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der oben in E. 4.6 umschriebenen Auflagen und allgemein für eine tiergerechte Hundehaltung nach Art. 10 Abs. 1 HundeG zu bejahen. 5.4. Nach einer Minderheitsmeinung des Obergerichts ist zwar aufgrund der Akten erstellt, dass die Hündin X. in den allermeisten Situationen ungefährlich, gelassen und wesensfest ist. Gleiches gilt für die gute Sozialisation gegenüber Menschen und die damit einhergehende sehr gute Beisshemmung. Fest steht aber auch, dass die Hündin in Stresssituationen über eine ungenügende Impuls- und Beisskontrolle verfügt, weshalb das Gutachten die Gefährlichkeit gegenüber anderen Hunden sicherheitshalber als hoch einstuft. Auch gegenüber Menschen erwies sich die Hündin in aussergewöhnlichen Situationen, mit denen aber im Alltag gerechnet werden muss, als gefährlich. Das Kämpfen wurde vom Gutachten als rassetypische Konfliktlösestrategie bezeichnet; diese ist demnach auch durch Kurse/Therapien nicht beeinflussbar. Gleiches gilt für das Beissmuster. Bei der Hündin X. handelt es sich um einen Listenhund, der, wenn er angreift, aufgrund seiner rassebedingten Körpermerkmale schwerste Verletzungen verursachen kann. Demnach muss selbst die geringste Wahrscheinlichkeit eines Angriffs als erhebliche Gefahr für Mensch und Tier erachtet werden. Im konkreten Fall fällt ausserdem ins Gewicht, dass die Hündin X. eine ausgeprägte Territorialaggression gezeigt hat, der die Beschwerdeführerin mit ihrer im Kontext einer Listenhundehaltung nicht tolerierbaren Nachlässigkeit mehrfach nicht adäquat begegnet ist. Auch das Gutachten konnte nicht ausschliessen, dass die Hündin X. jederzeit wieder

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einen anderen Hund angreifen und verletzen wird, sobald sich eine entsprechende Situation einstellt. Die allgemeinen Hinweise auf die generelle teilweise Therapierbarkeit gewisser Verhaltensweisen vermögen angesichts der grundsätzlich hohen Gefährlichkeit der konkret in Frage stehenden Hunderasse das Risiko erneuter Vorfälle eindeutig nicht hinreichend abzuschwächen. Selbst wenn die Hündin X. beim Angriff auf die damals im gleichen Haushalt lebende französische Bulldogge Y. in einer Stresssituation gewesen wäre, darf dies nicht ausschlaggebend sein, zumal Stresssituationen im Alltag jederzeit auftreten können. Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin für die Vorfälle (erhebliches Selbstverschulden sowohl der Mutter als auch der Zwergpudelhalterin; Nachlässigkeit in Zusammenhang mit der Zaunreparatur) zeigen deutlich, wie wenig sie sich der Gefährlichkeit ihrer Hündin bzw. ihrer extrem hohen Verantwortung, die mit einer Listenhundehaltung einhergeht, bewusst ist. Sie mag als Halterin nicht bewilligungspflichtiger Hunde durchaus geeignet sein und zeigt(e) mit ihren diversen Hundeaktivitäten auch, dass ihr diese Tiere am Herzen liegen. Für die Haltung von zwei bewilligungspflichtigen Hunden erscheint sie aber nach dem letzten Vorfall mit der Chihuahua-Hündin definitiv als nicht mehr geeignet. Innerhalb von vier Jahren sind drei Beissvorfälle mit Hunden, einer davon mit Todesfolge, und ein Beissvorfall mit einem Menschen aktenkundig. Im Übrigen entwich der Hund Z. nur zwei Tage nach dem Vorfall mit der Chihuahua-Hündin erneut aus dem Garten der Beschwerdeführerin und tauchte auf dem Sitzplatz des Nachbarn auf. Mit dem Kantonstierarzt ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin trotz der nach den früheren Vorfällen gebotenen – höchsten – Vorsicht offensichtlich nicht gelang, eine neuerliche Situation und einen schwerwiegenden Zwischenfall zu vermeiden. Sie vermag daher keine hinreichende Gewähr für die sichere Haltung eines Listenhundes zu bieten. Eine Umplatzierung der Hündin X. an F., entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, erscheint daher der Gerichtsminderheit unumgänglich. 6. Das Gutachten stellt im Falle einer Rückgabe der Hündin X. an die Beschwerdeführerin schliesslich eine Fremdplatzierung des Hundes Z. in den Raum. Zu prüfen bleibt, ob die Rückgabe der Hündin X. mit einer Auflage zur Fremdplatzierung des Hundes Z. im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. j HundeG bzw. mit einer Auflage betreffend Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. k HundeG) zu verbinden ist. 6.1. Der Regierungsrat hat sich zu einer allfälligen Fremdplatzierung des Hundes Z. nicht ausdrücklich geäussert. Er betrachtet aber den Umstand, dass das Gutachten eine solche in den Raum stellt, als Hinweis darauf, dass die Hündin X. auch gegenüber vertrauten, im gleichen Haushalt lebenden Hunden gefährlich werden könnte. Mit dem Gutachten ist jedoch davon auszugehen, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand das Verhältnis zwischen der Hündin X. und dem

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Hund Z. unproblematisch ist. Das Gutachten gibt vielmehr zu bedenken, es sei ungewiss, wie sich der Hund Z. in den nächsten zwei Jahren weiterentwickeln werde, insbesondere wenn er mit einer älteren Hündin im Verband lebe. Es besagt mithin nicht, dass die Beschwerdeführerin nicht beide Hunde tiergerecht halten könnte. Es meldet lediglich Zweifel an, ob die Beschwerdeführerin ihre Vorsätze, in den nächsten fünf Jahren nur 50% zu arbeiten und mit den Hunden je einzeln spazieren zu gehen, im Alltag auf die Dauer einhalten könne. 6.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Möglichkeit einer Fremdplatzierung des Hundes Z. im Lichte der Entscheidfindung und insbesondere hinsichtlich der Regelung der Zukunft zu sehen. Diese Betrachtungsweise erscheint zutreffend. Eine allenfalls problematische Weiterentwicklung des Hundes Z. bzw. eine sich anbahnende Unverträglichkeit beider Hunde ist mit einem präventiven Erkennungsmechanismus zu überwachen. Die Rückgabe der Hündin X. ist daher mit einer Auflage im Sinne von Art. 19 HundeG zu verbinden, wonach die Beschwerdeführerin dem Kantonstierarzt für die Dauer des Zusammenlebens der Hündin X. und des Hundes Z. vierteljährlich (1. September, 1. Dezember, 1. März, 1. Juni; erstmals per 1. September 2020) Bericht über die wesentlichen Entwicklungen bezüglich der Verträglichkeit der beiden Hunde zu erstatten hat. Unabhängig von dieser Auflage zur periodischen Berichterstattung während des Zusammenlebens der beiden Hunde hat die Beschwerdeführerin dem Kantonstierarzt innerhalb von drei Kalendertagen sämtliche Vorkommnisse mit der Hündin X. und/ oder dem Hund Z. zu melden, bei welchen es zu einer Gefährdung von Mensch oder Tier durch die Hündin X. und/oder durch den Hund Z. gekommen ist. Die periodischen Berichte und Meldungen haben wahrheitsgemäss und in sachlicher Kürze zu erfolgen. Gestützt auf die periodischen Berichte und die Meldungen werden allfällige weitere erforderliche Anordnungen und Auflagen durch den Kantonstierarzt zu erlassen sein. Eine Nichtbefolgung der Auflagen zur wahrheitsgemässen periodischen Berichterstattung und Meldung kann den Entzug der Hundebewilligung für die Hündin X. und/oder den Hund Z. zur Folge haben (Art. 9 Abs. 6 lit. c HundeG; vgl. auch oben E. 4.6 und E. 5.3.2). 6.3. Auf eine mögliche Fremdplatzierung der Hündin X. ist unter diesen Umständen nicht näher einzugehen (zur abweichenden Minderheitsmeinung vgl. oben E. 5.4).

60/2019/6 — Schaffhausen Obergericht 29.05.2020 60/2019/6 — Swissrulings