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Öffentlichkeitsgrundsatz; Einsicht in Unterlagen betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines ehemaligen Polizeikommandanten – Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 8a und 8b OrgG; Art. 10 DSG/SH; Art. 18 PG und Art. 328b OR i.V.m. Art. 3 Abs. 2 PG. Kontrollfunktion der Medien (E. 3.1). Die Akten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis sind vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht grundsätzlich ausgenommen. Der Grundgedanke der Transparenz als Voraussetzung für demokratische Kontrolle und Vertrauen in den Staat gilt auch in Bezug auf den Umgang der Regierung mit dem Staatspersonal (E. 3.2.1 f). Willigt ein ehemaliger Arbeitnehmer in die Bekanntgabe von Daten, welche die Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses betreffen, an einen Dritten ein, kann die Bekanntgabe nicht gestützt auf eine Stillschweigevereinbarung verweigert werden, wenn keine darüber hinausgehenden öffentlichen oder privaten Interesse einer Bekanntgabe entgegenstehen (E. 3.3.1–3.3.4). OGE 60/2019/38 vom 22. Dezember 2020 (Auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_43/2021 vom 21. November 2022 nicht ein.) Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 3 KV informieren die Behörden die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und gewähren auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der Öffentlichkeitsgrundsatz und seine Einschränkungen werden auf Gesetzesstufe konkretisiert (vgl. OGE 60/2018/30 vom 9. Juli 2019 E. 2, Amtsbericht 2019, S. 76 mit Hinweis). Nach Art. 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vom 18. Februar 1985 (Organisationsgesetz, OrgG, SHR 172.100) hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das Gesetz enthält in Art. 8b Abs. 1 und 2 OrgG einen nicht abschliessenden Katalog von Interessen, welche einer Einsicht entgegenstehen können. Hierzu zählt auch der Schutz des persönlichen Geheimbereichs. Die Einschränkungen für die Gewährung der Einsicht in amtliche Akten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 8b Abs. 3 OrgG).
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2.2. Art. 8a Abs. 1 OrgG behält den weitergehenden Schutz von Personendaten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung vor. Bei der Gewährung der Akteneinsicht gestützt auf den Öffentlichkeitsgrundsatz handelt es sich um eine Bekanntgabe von Personendaten im Sinne von Art. 2 lit. g des Gesetzes über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1994 (Kantonales Datenschutzgesetz, DSG/SH, SHR 174.100), wobei Art. 47 Abs. 3 KV und Art. 8a Abs. 1 OrgG die für die Bekanntgabe der Personendaten erforderliche gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. a DSG/SH bilden (vgl. OGE 60/2018/30 vom 9. Juli 2019 E. 2.6.1, Amtsbericht 2019, S. 81 f.). Das öffentliche Organ lehnt gemäss Art. 10 DSG/SH die Bekanntgabe von Personendaten ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person (lit. a) oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften (lit. b) es verlangen. Dementsprechend stellt nicht nur der private Geheimbereich, sondern auch der Schutz des Privatbereichs ein privates Interesse dar, welches einer Einsicht entgegenstehen kann (vgl. OGE 60/2018/43 vom 9. Juni 2020 E. 2.3 [zur Publikation im Amtsbericht vorgesehen]). 3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Einsicht in die Akten betreffend die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Schaffhauser Polizeikommandanten hat. Der Beschwerdeführer ist Chefredaktor der Schaffhauser Nachrichten und weist zutreffend darauf hin, dass die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten leisten. Diese Kontrollfunktion fördert das Vertrauen der Bevölkerung in rechtsstaatliche Prozesse. Um ihre Funktion als "Public Watchdogs" wirksam ausüben zu können, sind die Medien auf möglichst ungehinderten Zugang zu Informationen angewiesen (vgl. OGE 60/2018/30 vom 9. Juli 2019 E. 2.7.2, Amtsbericht 2019, S. 85). Der Öffentlichkeitsgrundsatz trägt bei zur Verwirklichung der Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und dient, soweit wie hier die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, auch der Verwirklichung der Medienfreiheit (Art. 17 BV; vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1 S. 316). Entsprechend enthält Art. 47 Abs. 3 KV nicht nur einen allgemeinen Informationsauftrag der Behörden, sondern statuiert im Interesse der besseren Überprüfbarkeit des staatlichen Handelns zusätzlich einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Akteneinsicht (vgl. Dubach/Marti/Spahn, Verfassung des Kantons Schaffhausen, Kommentar, Schaffhausen 2004, S. 131 ff.). Der Nachweis eines besonders schutzwürdigen Einsichtsinteresses ist grundsätzlich nicht erforderlich. Vorliegend besteht indes ein erhebliches privates und öffentliches Interesse an der Einsichtsgewährung, zumal der Beschwerdeführer das Gesuch in seiner Funktion als Journalist gestellt hat und in den Medien wie auch in der Öffentlichkeit über die Hintergründe der plötzlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Polizeikommandanten diskutiert und spekuliert