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Submission; Unabänderbarkeit des Angebots nach Ablauf der Eingabefrist; Berichtigung und Erläuterung; Erklärungsirrtum; Ausschluss vom Verfahren; Umtriebsentschädigung – Art. 23 und Art. 25 Abs. 2 OR; Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 1 Abs. 3 lit. b und Art. 18 Abs. 1 IVöB; Art. 23 Abs. 4, Art. 27 lit. h, Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 VRöB. Nach Ablauf der Eingabefrist dürfen nur offensichtliche Irrtümer und Fehler im Angebot korrigiert werden. Ein Fehler ist nur dann offensichtlich, wenn er sich schon aus dem Angebot selber ergibt, ohne dass es eines Hinweises oder sonstiger Erläuterungen der Anbieterin bedürfte (E. 3). Liegt kein offensichtlicher, korrigierbarer Fehler vor, können sich die Anbieterin oder die Vergabestelle nicht auf einen Erklärungsirrtum der Anbieterin berufen, soweit dadurch das Angebot nach Ablauf der Eingabefrist inhaltlich abgeändert würde (E. 3.2.2). Weicht ein Angebot von den inhaltlichen Vorgaben der Ausschreibung ab, ist ein strenger Massstab anzulegen. Ausschluss vom Verfahren wegen ausschreibungswidrigem Angebot bejaht (E. 4.1 und E. 4.2). Keine ausnahmsweise Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (E. 6.2). OGE 60/2019/17 vom 22. Oktober 2019 (Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 2D_64/2019 vom 17. Juni 2020 ab.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Das Kantonsforstamt Schaffhausen führte zur Beschaffung eines Forwarders eine Submission im offenen Verfahren durch und erteilte der A. AG den Zuschlag. Dagegen erhob die B. GmbH Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht und rügte unter anderem, der von der A. AG angebotene Motor des Typs ZZZAZ erfülle die in der Ausschreibung geforderte Abgasstufe V nicht. Die beigeladene A. AG machte geltend, beim Motor des Typs ZZZAZ handle es sich um einen Tippfehler. Angeboten worden sei der Motorentyp ZZZEZ, welcher auch die Abgasstufe V erfülle. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut und erteilte der B. GmbH den Zuschlag.
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Aus den Erwägungen 3. Im Submissionsverfahren sollen unter anderem die Gleichbehandlung der Anbieterinnen und eine unparteiische Vergabe sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens und die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel sichergestellt werden (Art. 1 Abs. 3 lit. b bis d der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 [IVöB, SHR 172.510]). Die Vergabestelle legt gemäss Art. 12 lit. m und Art. 14 lit. i der Vergaberichtlinien vom 15. April 2003 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 (VRöB, SHR 172.512) die für die Beschaffung massgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags zu Beginn des Verfahrens fest und gibt diese bekannt. Die Angebote müssen nach Art. 23 Abs. 1 und Abs. 4 VRöB fristgerecht vollständig eingereicht werden und dürfen nach Ablauf der Eingabefrist nicht mehr geändert werden. Die Vergabestelle hat die eingegangenen Angebote gemäss Art. 28 Abs. 1 VRöB nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch zu prüfen und darf dabei grundsätzlich auf die eingereichten Unterlagen abstellen (vgl. OGE 60/2018/7 vom 3. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 II 14 E. 8.4.4 S. 40; ferner BGE 141 II 353 E. 8.2.2 S. 374). Nachträgliche Ergänzungen sind nur im engen Rahmen von Berichtigungen und Erläuterungen gemäss Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 VRöB zulässig. Weder darf der Inhalt des zu vergebenden Auftrags noch des eingereichten Angebots nachträglich geändert werden (OGE 60/2003/46 vom 31. Dezember 2003 E. 4a, Amtsbericht 2003, S. 129). Entsprechend dürfen grundsätzlich nur offensichtliche Irrtümer und Fehler korrigiert werden, wobei die Offensichtlichkeit nicht leichthin angenommen werden darf und sich aus den massgeblichen Angaben und Unterlagen in der Offerte selbst ergeben muss (vgl. BVGer B-614/2018 vom 17. Juli 2018 E. 4.4.3; VGer ZH VB.2018.00183 vom 7. Juni 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Der Fehler ist nur dann offensichtlich, wenn er sich aus dem Angebot selber schon ergibt, ohne dass es eines Hinweises oder sonstiger Erläuterungen der Bieterin bedürfte, wenn also der Fehler bei Lektüre der Offerte ins Auge springt (zum Ganzen Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 2152, S. 1164 f.). 3.1. Die Anforderungen an den zu beschaffenden Forwarder ergeben sich aus dem nachfolgenden Produktebeschrieb: 2.2. Detaillierter Produktebeschrieb: – Anforderungen an das Fahrzeug: ∙ 4-Achs Rückefahrzeug ∙ Motorenleistung mindestens 145 kW ∙ Motor mit Abgasstufe 5 ∙ Boogielift vorne, ab Werk montiert mit Herstellergarantie ∙ Kranaufbau auf Hinterwagen montiert ∙ Kranreichweite mindestens 10 m ∙ Krantilt ab Werk montiert mit Herstellergarantie