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Gemeindeautonomie bei der Auslegung kommunaler Normen; Ermessensspielraum der örtlichen Baubehörde bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe; Einreichungszeitpunkt der unterschriebenen Honorarvereinbarung – Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 105 KV; Art. 86 Abs. 3 JG. Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf eine mögliche andere Auslegung einer Gemeinde bei der Auslegung einer Norm ihrer kommunalen Bauordnung setzt voraus, dass die Gemeinde ihre Auslegung im Bewilligungsverfahren genügend begründete oder eine entsprechende Begründung im Rechtsmittelverfahren nachschob und damit den Entscheid darüber nicht den kantonalen Rechtsmittelbehörden überliess (E. 4.2). Verneinung der Verletzung der Gemeindeautonomie durch den Regierungsrat bei einer erst im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgeschobenen Begründung (E. 4.3). Der örtlichen Baubewilligungsbehörde steht bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu, soweit die Gesetzesauslegung ergibt, dass ihr der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte (E. 5.3). Mit der Verpflichtung, die unterschriebene Honorarvereinbarung in der Anfangsphase des Verfahrens einzureichen, soll verhindert werden, dass eine Partei eine Prozesssituation ausnützt und nachträglich eine Honorarnote mit einem erhöhten Honoraransatz einreicht (E. 7.2.1). Im konkreten Fall Verneinung der Ausnützung einer Prozesssituation bei einer erst nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels eingereichten Honorarvereinbarung (E. 7.2.2) OGE 60/2018/39 vom 13. Oktober 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 4.2. Bei der Auslegung der kommunalen Bauordnungen ist, wie die Beschwerdeführer zutreffend vorbringen, die Gemeindeautonomie zu beachten (Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 105 KV). Der Gemeinde kommt das Recht zu, die von ihr erlassenen Reglemente selbst auszulegen. Rechtsmittelinstanzen dürfen daher nicht eine sinnvolle, zweckmässige, unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten verfügbare und angemessene Interpretation einer kommunalen Norm durch ihre eigene Auslegung ersetzen (OGE 60/2015/27 vom 2. Dezember 2016 E. 1.3). Eine Rücksichtnahme auf eine mögliche andere Auslegung einer Gemeinde setzt jedoch voraus, dass die Gemeinde ihre Auslegung der Norm genügend begründete und damit den Entscheid darüber nicht den kantonalen Rechtsmittelbehörden überliess
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(zum Ganzen OGE 60/2017/24 vom 8. November 2019 E. 2 u.a. mit Hinweis auf BGer 1C_572/2016 vom 11. Juli 2017 E. 2.1; vgl. auch BGer 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2 f., zur Publikation vorgesehen, mit Hinweis auf BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff.; Cedric Müller, Autonomie der Gemeinden bei der Auslegung ihres kommunalen Rechts, in: Jusletter 21. September 2020, insb. Rz. 20 ff.). 4.3. Ohne näher auf Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung der Gemeinde Dörflingen vom 14. Mai 2014 (BauO) einzugehen, erwog der Gemeinderat in der Baubewilligung, dass die geplante Gaube die Vorgaben der BauO einhalte. Im Rekursverfahren, in dem der private Beschwerdegegner zum ersten Mal geltend machte, die geplante Gaube halte den nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BauO erforderlichen Abstand von 1.5 m nur zum östlichen Dachrand ein, liess sich der Gemeinderat nicht vernehmen. Damit überliess er den Entscheid über die Auslegung von Art. 10 Abs. 3 BauO dem Regierungsrat. Dieser konnte die vom privaten Beschwerdegegner gerügte Verletzung von Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BauO frei prüfen. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt daher nicht vor. Daran ändert auch die Eingabe des Gemeinderats vom 20. Februar 2019 im Beschwerdeverfahren nichts, wonach er bei der Beurteilung der geplanten Gaube in Bezug auf den Dachrandabstand die gesamte nordöstliche Dachfläche als Referenz betrachtet habe. […] 5.2. Unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn aus dem vorhandenen Beweismaterial unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise falsch gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt wurden (statt vieler VGer SG B 2019/123 vom 28. Mai 2020 E. 3.6.1 mit Hinweis). Festzustellen ist lediglich der rechtserhebliche Sachverhalt (zum Ganzen OGE 60/2017/15 vom 6. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3. Der Begriff des Dachrands im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BauO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der seinen Inhalt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung sowie seiner Stellung im Gesetz und im Rechtssystem gewinnt. Die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist grundsätzlich eine Rechts-, nicht eine Ermessensfrage; sie ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Prinzip frei zu prüfen. Der örtlichen Baubewilligungsbehörde, die den Begriff anzuwenden hat, steht ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu, soweit die Gesetzesauslegung ergibt, dass ihr der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte (vgl. statt vieler BGer 2C_127/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen; ferner BGer 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Das Obergericht nimmt einzig eine Rechts-, nicht aber eine Ermessenskontrolle vor
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(vgl. oben, E. 2; zum Ganzen OGE 60/2017/43 vom 10. Januar 2020 E. 10.1; 60/2018/22 vom 27. September 2019 E. 7, nicht publiziert in Amtsbericht 2019, S. 95 ff.). […] 7.2.1. Nach Art. 86 Abs. 3 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200) haben die Parteien in der Anfangsphase des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann das Gericht davon absehen, für die Festsetzung der Prozessentschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen. Mit der Verpflichtung, die unterschriebene Honorarvereinbarung in der Anfangsphase des Verfahrens einzureichen, soll verhindert werden, dass eine Partei eine Prozesssituation ausnützt und nachträglich eine Honorarnote mit einem erhöhten Honoraransatz einreicht (vgl. Art. 86 Abs. 4 JG). 7.2.2. Der Rechtsvertreter des privaten Beschwerdegegners reichte erst nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels, mit Stellungnahme vom 11. April 2019, die Vollmacht und Honorarvereinbarung vom 9. April 2019 ein. Die Ausnützung einer Prozesssituation ist indes weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführern dargetan. Auf die vom Rechtsvertreter des privaten Beschwerdegegners eingereichte Honorarnote ist daher grundsätzlich abzustellen. […]