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Öffentliches Baurecht; sorgfältige Einpassung; Kognition und Begründungspflicht des Regierungsrats; Einholung einer Stellungnahme des Baudepartements; Einholung einer Stellungnahme der KNHK; Einholung einer Empfehlung der Stadtbildkommission – Art. 7b aNHG/SH; Art. 14 Abs. 2 lit. a NHG/SH; Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 BauO Schaffhausen. Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme des (nach dem anwendbaren alten Recht zuständigen) Baudepartements verneint, da es sich bei der Grundwasserschutzzone nicht um eine Schutzzone im Sinne des Natur- und Heimatschutzrechts sowie bei den empfindlichen Gebieten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d BauO Schaffhausen nicht um eine Schutzzone im Sinne von Art. 7 NHG/SH handelt (E. 3.1). Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der KNHK verneint, da das Baugrundstück weder in einer in einem kantonalen Inventar aufgeführten Schutzzone liegt, noch ein in einem kantonalen Inventar aufgeführtes schutzwürdiges Einzelobjekt darstellt (E. 3.2). Kognition des Regierungsrats bei der Überprüfung der Anwendung von Ästhetikvorschriften durch kommunale Behörden (E. 4.1). Anforderungen an die Begründungspflicht. Frage offengelassen, ob der Regierungsrat mit der blossen, nahezu wortwörtlichen Wiedergabe der Begründung in der Baubewilligung eine Gehörsverletzung beging (E. 4.2). Pflicht zur Einholung einer Empfehlung der Stadtbildkommission Schaffhausen im konkreten Fall bejaht, zumal das Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht nicht von untergeordneter Bedeutung erscheint (E. 5). OGE 60/2018/27 vom 24. Juli 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 3. Die Beschwerdeführer beanstanden, das Bauvorhaben passe sich nicht sorgfältig in die Umgebung ein. Sie machen zunächst im Wesentlichen eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend, da weder von der KNHK [kantonale Natur- und Heimatschutzkommission], noch von der kantonalen Denkmalpflege ein Fachgutachten eingeholt worden sei. 3.1. Das Baugrundstück befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Schaffhausen vom 9. Juni 2016 (RSS 700.1a) in der Grundwasserschutzzone. Dabei handelt es sich nicht um eine Schutzzone im Sinne des Natur- und Heimatschutzrechts,
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sondern um eine solche des Gewässerschutzrechts (vgl. Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20] und Art. 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 [SHR 814.200]; ferner Art. 61 der Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005 [BauO, RSS 700.1]). Sodann befindet es sich gemäss dem Merkblatt für das Bauen in Gebieten mit besonderen städtebaulichen und landschaftlichen Qualitäten der Stadt Schaffhausen (Stand Oktober 2006) zwar in einem "empfindlichen Gebiet" gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d BauO. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Schutzzone im Sinne von Art. 7 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG/SH, SHR 451.100). Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gebiet Nr. 64 "Äussere Rheinhalde" des Merkblatts nicht im kommunalen Inventar im Sinne von Art. 6 Abs. 1 NHG/SH in der Fassung vom 1. April 1983 enthalten war bzw. nicht in einem kommunalen Inventar gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG/SH (Denkmalschutzinventar oder Naturschutzinventar) enthalten ist (https://map.geo. sh.ch/geoportal/). Entgegen den Beschwerdeführern fand daher auch die in Art. 7b Abs. 1 NHG/SH (in der zeitlich massgebenden Fassung vom 1. Januar 1987) vorgesehene Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme des Baudepartements vorliegend keine Anwendung. 3.2. Das Baugrundstück befindet sich unbestritten im Perimeter des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) bzw. im BLN-Objekt "1411 Untersee – Hochrhein". Sodann liegt es zwischen den Umgebungsrichtungen VI "Rheinufer" und VII "Rebberg Herrenberg", welche sich unterhalb/südwestlich bzw. oberhalb/nördlich von ihm ausdehnen, und somit, wie die Stadt Schaffhausen zutreffend darlegt, ausserhalb des Perimeters des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) (vgl. ISOS 3050 Stadt Schaffhausen, S. 12 und 14; https://data.geo.admin.ch/ch.bak.bundesinventar-schuetzenswerte-ortsbilder/ PDF/ISOS_3050.pdf). Indes machen die Beschwerdeführer mangels Erfüllung einer Bundesaufgabe zu Recht nicht geltend, dass ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission ENHK einzuholen gewesen wäre (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG, SR 451]). Sodann ist eine Stellungnahme der KNHK nur bei Vorhaben im Bereich der im kantonalen Inventar aufgeführten Schutzzonen und Schutzobjekte zwingend einzuholen, sofern ihre Auswirkungen die angestrebten Schutzziele erheblich beeinträchtigen (Art. 14 Abs. 2 lit. a NHG/SH). Wie die Stadt Schaffhausen jedoch wiederum zutreffend ausführt, liegt das Baugrundstück im Sinne von Art. 6a NHG/SH in der Fassung vom 1. April 1983 weder in einer in einem kantonalen Inventar aufgeführten Schutzzone, noch stellt es ein in einem kantonalen Inventar aufgeführtes schutzwürdiges Einzelobjekt dar (vgl. heute kantonales