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Baugesuch für zusätzliche Autoabstellplätze zu einem Dreifamilienhaus; Anfechtungsbefugnis der Standortgemeinde – Art. 19 RPG; Art. 44 Abs. 1 lit. a JG; Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VRG; Art. 73 BauG; Art. 24 Bauordnung Neuhausen am Rheinfall. Rückweisungsentscheide in Bausachen können von den Betroffenen, insbesondere auch von der Gemeinde als betroffener Baubehörde, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn prozessökonomische Gründe hierfür sprechen, namentlich wenn dadurch allenfalls ohne weitere vorinstanzliche Abklärungen ein Endentscheid herbeigeführt werden kann (E. 1). In der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall ist die Höchstzahl der einem Wohnhaus dienenden privaten Autoabstellplätze nicht begrenzt, weshalb mehr solche Plätze als minimal erforderlich erstellt werden können. Ein Projektänderungsgesuch mit mehr Abstellplätzen muss öffentlich ausgeschrieben werden (E. 2.4). OGE 60/2015/42 vom 2. September 2016 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall lehnte ein Projektänderungsgesuch mit insgesamt sieben Parkierungsmöglichkeiten ab, da für das betreffende Dreifamilienhaus in der Kernzone zwei bis drei Autoabstellplätze genügen würden. Der Regierungsrat hob den entsprechenden Gemeindebeschluss auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Gemeindebehörde zurück. Die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, welche von diesem abgewiesen wurde. Aus den Erwägungen 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden können die Betroffenen innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich und begründet beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG; SHR 173.200] i.V.m. Art. 36 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG; SHR 172.200]). Rückweisungsentscheide im Rekursverfahren vor Regierungsrat sind grundsätzlich keine verfahrensabschliessende Entscheide, sondern blosse Zwischenentscheide, welche nach der heutigen Praxis aber – entsprechend der Rechtslage bei Anfechtung von Rückweisungsentscheiden mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht – anfechtbar sind, soweit sie für eine Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden sind
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oder prozessökonomische Gründe hiefür sprechen, weil allenfalls sofort, ohne weitere vorinstanzliche Abklärungen, ein Endentscheid erreicht werden kann (vgl. dazu Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 123 f.; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19a N. 64 ff., S. 530 f.; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 41 N. 29, S. 995 f.). Bei Rückweisungsentscheiden, welche der Vorinstanz keinen Beurteilungsspielraum mehr belassen, handelt es sich sodann nach heutiger Auffassung jedenfalls um einen Endentscheid (vgl. auch Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 28 N. 45, S. 834). Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde hätte zur Folge, dass die Bewilligungsverweigerung für die Abstellplätze rechtskräftig würde und somit ein Endentscheid herbeigeführt würde, ohne dass die Gemeinde weitere Abklärungen durchführen müsste. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher jedenfalls zuzulassen. Da die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall sich als zuständige Baubewilligungsinstanz auf öffentliche Interessen an der Beschwerdeerhebung stützen kann, ist sie gemäss Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VRG auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1. Die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall hat die vorliegend umstrittene Bewilligung für insgesamt sechs Autoabstellplätze einzig mit der Begründung verweigert, das Dreifamilienhaus der Baugesuchsteller sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestens erschlossen; die bestehenden zwei bzw. drei Autoabstellplätze würden daher genügen. 2.2. Der Regierungsrat hat im Rekursentscheid demgegenüber festgehalten, private Autoparkplätze zu einem Mehrfamilienhaus seien in einer Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Mangels Mindest- oder Maximalvorschriften könne ein Grundeigentümer im Prinzip selber bestimmen, wieviele Autoabstellplätze er errichten wolle. Sieben Parkierungsmöglichkeiten (eine Garage und sechs weitere Autoabstellplätze ausserhalb derselben) seien für ein Dreifamilienhaus jedenfalls nicht unangemessen. Nach Art. 24 der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 1. September 1988 (BauO) seien für Neu- und Umbauten sowie bei Zweckänderungen von Liegenschaften für die Gebäudebenützer auf privatem Grund Abstellplätze für Motorfahrzeuge bereitzustellen (Abs. 1). Wo besondere Verhältnisse die Schaffung von Parkgelegenheiten aussergewöhnlich erschweren oder verunmöglichen oder wenn wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen,