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Schaffhausen Obergericht 23.09.2005 60/2004/56

September 23, 2005·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·381 words·~2 min·3

Summary

Art. 27 Abs. 1 VRG. | Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit eines Rekursverfahrens

Full text

2005 1 Art. 27 Abs. 1 VRG. Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit eines Rekursverfahrens (OGE 60/2004/56 vom 23. September 2005)

Veröffentlichung im Amtsbericht

Tritt die Gegenstandslosigkeit ein, weil die verfügende Behörde die umstrittene Anordnung ersatzlos aufgehoben hat, können dem Rekurrenten keine Kosten auferlegt werden, selbst wenn er mit seiner Nebenforderung (Zusprechung einer Prozessentschädigung) unterlegen ist.

Ein Grundeigentümer focht eine ihm in einem Baubewilligungsentscheid gemachte Auflage mit Rekurs beim Regierungsrat an. Während des Rekursverfahrens hob die Gemeinde die umstrittene Auflage ersatzlos auf. Der Regierungsrat schrieb darauf das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, auferlegte dem Rekurrenten jedoch eine reduzierte Staatsgebühr, weil seine Entschädigungsforderung abgewiesen wurde. Das Obgericht hiess eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Grundeigentümers bezüglich der Kostenauflage gut.

Aus den Erwägungen:

2.– Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) auferlegt die Rekursinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Aus zureichenden Gründen kann darauf verzichtet werden, der unterliegenden Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Regierungsrat hat zur Begründung der von ihm vorgenommenen Kostenauflage ausgeführt, die Gemeinde ... habe durch die Aufhebung der umstrittenen Auflage die Gegenstandslosigkeit der Rekursverfahren verursacht und gelte damit im Hauptpunkt i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VRG als unterliegende Partei, doch könnten Behörden nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 3 VRG Kosten auferlegt werden. Der Beschwerdeführer sei in einem Nebenpunkt (Prozessentschädigung) unterlegen, was durch die Auferlegung minimaler Verfahrenskosten berücksichtigt worden sei.

2005 2 Massgebend für das Ausmass des Unterliegens sind praxisgemäss sowohl im Zivilprozessrecht als auch in der Verwaltungsrechtspflege die selbständigen Rechtsbegehren, nicht aber die Nebenforderungen wie Zinsen, Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. für den Zivilprozess ausdrücklich Art. 74 Satz 3 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100] und dazu Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 322 bei Fn. 34; zur sinngemässen Anwendung der zivilprozessualen Grundsätze für die Kostenverteilung in der Verwaltungsrechtspflege Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 267 f., mit weiteren Hinweisen). Da die Prozessentschädigung im Rekursverfahren vor Regierungsrat – im Unterschied zum vorliegenden Beschwerdeverfahren – nur eine Nebenforderung darstellte, hätte die Abweisung des Entschädigungsbegehrens für die Verteilung der Verfahrenskosten nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Auferlegung von Verfahrenskosten ... ist daher aufzuheben.

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