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Schaffhausen Obergericht 11.08.2020 51/2020/39

August 11, 2020·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·525 words·~3 min·5

Summary

Kostenfolgen bei gerichtlicher Beurteilung der Gültigkeit eines Strafbefehls – Art. 354 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO. | Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Es gelangen deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung (E. 4.1).

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Kostenfolgen bei gerichtlicher Beurteilung der Gültigkeit eines Strafbefehls – Art. 354 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO. Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Es gelangen deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung (E. 4.1). OGE 51/2020/39 vom 11. August 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 4. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren sodann, ob der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– zu tragen hat. 4.1. Der Strafbefehl stellt kein erstinstanzliches Urteil dar. Er ist ein blosser Urteilsvorschlag, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO; BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.2). Ist die Gültigkeit der Einsprache, insbesondere deren Rechtzeitigkeit, umstritten, bleibt der diesbezügliche Entscheid dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 356 N. 3, S. 722). Bei Ungültigkeit der Einsprache – beispielsweise wegen verspäteter Einlegung – bleibt es beim Strafbefehl (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N. 1371), der zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden in diesem Sinn im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Das Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren. Es gelangen deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung. Vielmehr sind die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Im Fall eines Schuldspruches gelangt somit die in Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO für das erstinstanzliche Verfahren statuierte Kostentragungspflicht zur Anwendung, wonach die schuldig gesprochene Person von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen sämtliche (kausal verursachten) Verfahrenskosten (gemäss Art. 422 StPO) zu tragen hat (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Art. 426 N. 1, S. 861). Beurteilt das Gericht die Einsprache als ungültig, werden die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren, d.h. den gerichtlichen Aufwand zur Prüfung und

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Beurteilung der Gültigkeit, der Einsprache erhebenden Person auferlegt (Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 637). 4.2. Unangefochten geblieben ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Einsprache zu spät erfolgt und folglich ungültig ist. Damit behält der Strafbefehl seine Gültigkeit und die Strafsache ist durch den Strafbefehl – vorbehältlich einer Fristwiederherstellung durch die Staatsanwaltschaft – rechtskräftig beurteilt und abgeschlossen (Art. 354 Abs. 3 StPO). Mit der Feststellung der Ungültigkeit der Einsprache geht folglich auch die Rechtskraft des staatsanwaltschaftlichen Schuldspruchs einher, welche bis zu einer allfälligen Durchbrechung aufgrund einer Wiederherstellung der Einsprachefrist i.S.v. Art. 94 StPO andauert (vgl. Daphinoff, S. 698 f.). Die schuldig gesprochene Person trägt gestützt auf Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO sämtliche kausal verursachten Verfahrenskosten (vgl. E. 4.1 vorstehend), zumal sie Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat (BGer 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Die Vorinstanz hat deshalb dem Beschwerdeführer die Staatsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren zu Recht auferlegt.

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