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Schaffhausen Obergericht 03.11.2020 51/2019/53

November 3, 2020·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·1,170 words·~6 min·5

Summary

Einsprache gegen den Strafbefehl; Rückzugsfiktion bei zu spätem Erscheinen zur Hauptverhandlung – Art. 93, Art. 205 Abs. 1, Art. 354 Abs. 3 und Art. 356 Abs. 4 StPO. | Eine Verspätung von 12 Minuten stellt grundsätzlich auch dann noch keine Säumnis dar, die auf Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl schliessen lässt, wenn sie unangekündigt und unentschuldigt erfolgt (E. 3.3).

Full text

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Einsprache gegen den Strafbefehl; Rückzugsfiktion bei zu spätem Erscheinen zur Hauptverhandlung – Art. 93, Art. 205 Abs. 1, Art. 354 Abs. 3 und Art. 356 Abs. 4 StPO. Eine Verspätung von 12 Minuten stellt grundsätzlich auch dann noch keine Säumnis dar, die auf Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl schliessen lässt, wenn sie unangekündigt und unentschuldigt erfolgt (E. 3.3). OGE 51/2019/53 vom 3. November 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft verurteilte X. mit Strafbefehl zu einer Busse von Fr. 470.− wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikten. X. erhob dagegen Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies diesen i.S.v. Art. 356 StPO zur Durchführung des Hauptverfahrens ans Kantonsgericht Schaffhausen. X. wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom […] auf den […], 8.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Verhandlung wurde um 8.35 Uhr abgebrochen, weil X. zu diesem Termin nicht bzw. erst um 8.42 Uhr und damit zu spät erschien. Das Kantonsgericht stellte daher fest, der Strafbefehl gegen X. sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde von X. hiess das Obergericht gut. Aus den Erwägungen 2.1. Das Kantonsgericht begründete seine Verfügung mit dem verspäteten Erscheinen des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung. In der Beschwerdeantwort führte es ergänzend aus, praxisgemäss werde ein Termin bei Säumnis (vorbehältlich einer rechtsgenüglichen Entschuldigung) nach fünf Minuten Verspätung als verwirkt erachtet. Der ordnungsgemäss zur Verhandlung auf 8.30 Uhr vorgeladene Beschwerdeführer sei erst um 8.42 Uhr am Schalter des Kantonsgerichts vorstellig geworden. Eine konkrete Begründung für seine Verspätung habe er nicht angegeben und auch in der Beschwerdeschrift vom […] sei − abgesehen vom nicht substantiierten Hinweis auf das Erfordernis der Benützung des öffentlichen Verkehrs − keine solche enthalten. Somit sei und bleibe unklar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer den Termin nicht habe rechtzeitig wahrnehmen können. Es sei von einem unentschuldigten Ausbleiben auszugehen. Angesichts der heutigen Kommunikationsmittel wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, seine Verspätung telefonisch anzukündigen, was er aber nicht getan habe. Dieses Verhalten zeuge von einer Gleichgültigkeit gegenüber

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den Konsequenzen, welche das nicht rechtzeitige Erscheinen zum Verhandlungstermin angekündigtermassen habe, und dürfe nicht geschützt werden. 2.2. Der Beschwerdeführer moniert, da er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reisen müsse, könne nicht garantiert werden, dass ein Termin eingehalten werde. Fünf bis zehn Minuten zu spät zu kommen sei nicht gleich wie der Verhandlung fernbleiben. Sein Wille sei da gewesen, die Verhandlung zu führen. 3.1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Nach Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Angesichts der fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGer 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1). 3.2. Gemäss Art. 93 StPO liegt Säumnis vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht zum ihm angezeigten Termin erscheint. Ab welcher Dauer eine Verspätung eine Säumnis darstellt, ist im Gesetz nicht geregelt. Vor dem Hintergrund des Verbots des überspitzten Formalismus kann nicht bereits bei einer Verspätung von nur wenigen Minuten Säumnis angenommen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht möglich, eine absolute Frist zu bestimmen, ab welcher die Verspätung einer Partei notwendigerweise dazu führen müsste, ihr die Teilnahme an der Verhandlung zu verweigern. Vielmehr ist gestützt auf die gesamten Umstände des konkreten Falls zu prüfen, ob Säumnis vorliegt (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 S. 204.; Daniela Brühschweiler/Christa Grünig, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 93 N. 1, S. 586 f.). Ein unangekündigtes und unentschuldigtes Zuspätkommen von mehr als einer Stunde ist für die Behörden, die übrigen Parteien und andere Verfahrensbeteiligte nicht mehr tolerierbar (vgl. BGE 145 I 201 E. 4.2.1 S. 204 mit Hinweisen). Für Verspätungen zwischen 15 und 60 Minuten scheinen schematische Regelungen verfehlt. Hier ist es Sache der zuständigen Behörde, im Einzelfall zu bestimmen, ob die mit der Säumnis verbundenen Rechtsfolgen angesichts der gesamten

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Umstände und mit Blick auf das Ausmass der Verspätung verhältnismässig wären (Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. A., Basel 2014, Art. 93 N. 11, S. 622). Im Sinn einer Faustregel wird man davon ausgehen dürfen, dass eine viertelstündige Verspätung ("Respektviertelstunde") jedenfalls ohne (Säumnis-) Folgen bleiben muss, sofern sich der Verspätete nicht offenkundig missbräuchlich verhält (vgl. BGE 145 I 201 E. 4.2.1 S. 204; BGer 1P.853/2005 vom 3. März 2006 E. 1.5). 3.3. Die Vorladung vom […] zur Hauptverhandlung vom […], 8.30 Uhr, erfolgte unbestritten ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer erschien mit 12 Minuten Verspätung am Gericht, nachdem die Hauptverhandlung um 8.35 Uhr bereits abgebrochen, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers festgestellt, die aufgebotenen Polizisten (um 8.40 Uhr) entlassen und die Medienvertreter zurückgeschickt worden waren. Die Verspätung war zwar nicht unbedeutend, lag aber noch innerhalb der "Respektviertelstunde". Zwar handelt es sich um ein unangekündigtes und unentschuldigtes Zuspätkommen. Bereits angesichts der fundamentalen Bedeutung der Einsprache verbietet sich indes die Fiktion eines Rückzugs bei einer Verspätung von lediglich 12 Minuten. Auch wenn der Beschwerdeführer verspätet zur Gerichtsverhandlung erschienen war, blieb er dieser gleichwohl nicht fern. Mit seinem (um wenige Minuten verspäteten) Erscheinen hatte er seinen Willen kundgetan, das Verfahren weiterzuführen. Ein Desinteresse darf daraus nicht abgeleitet werden. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer andere Termine willentlich hinausgezögert hätte; zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom […] war er pünktlich erschienen. Zwar ist mit dem Kantonsgericht von einer gewissen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal in der Tat nicht ersichtlich ist, weshalb er sein verspätetes Erscheinen nicht vorgängig telefonisch hätte ankündigen können. Gleichwohl hatte das Kantonsgericht, indem es den Beschwerdeführer um 8.42 Uhr nicht mehr zur auf 8.30 Uhr anberaumten Verhandlung zuliess, das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt. Nachdem die Polizisten wie auch die Medienvertreter nur zwei Minuten vor dem Eintreffen des Beschwerdeführers "entlassen" worden waren, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie sich noch mindestens in unmittelbarer Nähe zum Kantonsgericht befunden hatten und ein Rückruf möglich gewesen wäre. Das reibungslose Funktionieren der Justiz wäre durch die um wenige Minuten spätere Abhaltung der Verhandlung nicht wesentlich beeinträchtigt worden. Selbst wenn sich die Mitglieder des Gerichts bereits wieder in ihre Büros zur Weiterarbeit begeben hätten, wären sie innert kürzester Zeit wieder im Gerichtssaal präsent gewesen, zumal dieser für die Hauptverhandlung reserviert war. Das Kantonsgericht hat demnach

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das Verfahren zu Unrecht zufolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abgeschrieben. Es wird angewiesen, erneut zur Hauptverhandlung vorzuladen. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

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