2019
1
Amtsgeheimnis; Weiterleitung von Patientenakten; Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung – Art. 443 Abs. 2 und Art. 448 Abs. 4 ZGB; Art. 320 Abs. 1 StGB; Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Im Rahmen der rechtmässigen Amtshilfe i.S.v. Art. 448 ZGB ist ein Verstoss gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 320 StGB gerechtfertigt und eine Entbindung entfällt (E. 3.4). OGE 51/2018/60/B vom 5. März 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. liess Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten, unter anderem wegen Verletzung des Amts- und des Berufsgeheimnisses in Zusammenhang mit dem Austausch von Patientenakten ihres Ehemannes zwischen Behördenmitgliedern der KESB und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Spitex sowie der Spitäler Schaffhausen. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme der Untersuchung. Die dagegen gerichtete Beschwerde von X. wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass unter anderem die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). […] 2. […] 3. Zu prüfen bleibt die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen der Amtsgeheimnisverletzung. 3.1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafte bestraft (Art. 320 Abs. 1 StGB). 3.2. Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, die Spitex […] und die KESB seien als Verwaltungsbehörden zu betrachten. Die Meldungen bzw. Auskünfte der Spitex […] sowie der nachfolgend behandelnden Spitex seien aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erfolgt (Art. 443 und 448 ZGB), weshalb der objektive Tatbestand von Art. 320 StGB eindeutig nicht erfüllt sei. Mitarbeitende
2019
2
der Spitäler Schaffhausen seien weder Behördenmitglieder noch Beamte; eine Strafbarkeit nach Art. 320 StGB falle damit von vornherein ausser Betracht. 3.3. Die Beschwerdeführerin gibt zur Begründung eine von ihr eingeholte juristische Expertenmeinung (von Dr. iur. Y.) wieder. In dieser wird zum einen festgehalten, dass Ärztinnen und Ärzte nur mit Ermächtigung der geheimnisberechtigten Person, oder wenn sie vom Berufsgeheimnis entbunden wurden, zur Mitwirkung verpflichtet sind. Zum andern wird ausgeführt, dass Spitex- Mitarbeitende, soweit sie als medizinische Hilfspersonen zu qualifizieren sind, im KESB-Verfahren nur mit entsprechender Entbindungserklärung zur Auskunft befugt sind. 3.4. Nach den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB um ein Sonderdelikt, das nur von Behördenmitgliedern und Beamten begangen werden kann, wobei sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte in den Täterkreis fallen (Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Art. 320 N. 6, S. 5453). Gemäss Art. 443 Abs. 2 ZGB besteht eine bundesrechtliche Meldepflicht für Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfahren. Meldepflichtig sind z.B. in einem öffentlich-rechtlichen Spital angestellte Ärzte und ihre Hilfspersonen sowie öffentliche und (wohl) auch private Spitex-Dienstleister (vgl. Maranta/Auer/Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Art. 443 N. 17 f., S. 2720 f.). Gemäss Art. 448 Abs. 4 ZGB sind sodann u.a. Verwaltungsbehörden jeglicher Art – darunter namentlich auch private Organisationen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen – verpflichtet, die KESB zu unterstützen und ihr Amtshilfe zu leisten. Im Rahmen der rechtmässigen Amtshilfe ist der Verstoss gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Art. 320 StGB gerechtfertigt und eine Entbindung entfällt (Maranta/Auer/Marti, Art. 448 N. 35 ff., S. 2771). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die der KESB mitgeteilten Informationen seien ausserhalb der Meldepflicht gewesen bzw. nicht im Rahmen der zulässigen Amtshilfe erfolgt. Entsprechende Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Damit aber fehlt es an der Weitergabe eines Geheimnisses an eine nicht ermächtigte Drittperson. Wenn die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund den objektiven Tatbestand von Art. 320 StGB als eindeutig nicht erfüllt erachtet hat, ist dies nicht zu beanstanden.
2019
3
4. Die Staatsanwaltschaft hat die von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachte Strafsache demzufolge im Ergebnis zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.