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Schaffhausen Obergericht 26.03.2019 50/2018/6

March 26, 2019·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·1,415 words·~7 min·5

Summary

Versuchtes Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand – Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 31 Abs. 1 und 2 sowie Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG; Art. 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. | Wer sich qualifiziert angetrunken in ein Fahrzeug setzt – mit der Absicht dieses zu führen – und bei laufendem Motor einschläft, macht sich des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand schuldig (E. 3.3). Versuchte Begehung (E. 3.4).

Full text

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Versuchtes Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand – Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 31 Abs. 1 und 2 sowie Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG; Art. 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr . Wer sich qualifiziert angetrunken in ein Fahrzeug setzt – mit der Absicht dieses zu führen – und bei laufendem Motor einschläft, macht sich des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand schuldig (E. 3.3). Versuchte Begehung (E. 3.4). OGE 50/2018/6 vom 26. März 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. begab sich am Sonntag, 30. Oktober 2016, um ca. 03:00 Uhr, mit einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.78 mg/l Atemalkoholgehalt zu seinem Personenwagen, welcher auf einem Parkplatz abgestellt war. Er öffnete mittels Schlüsselfernsteuerung die Fahrzeugtüre, setzte sich auf der Fahrerseite ins Fahrzeug und startete den Motor mit dem Zündungsschlüssel. Anschliessend schlief er bei laufendem Motor ein. Das Kantonsgericht verurteilte X. wegen versuchten Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Das Obergericht wies die Berufung des Beschuldigten ab. Aus den Erwägungen 2. Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift aufgeführt wird. Dieser ist daher der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 3. Der Führer eines Fahrzeugs muss dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG). Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Als qualifiziert gelten eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr sowie eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 [SR 741.13]).

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Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 3.1. Der Beschuldigte wurde von Polizeibeamten angetroffen, als er bei laufendem Motor auf dem Fahrersitz eingeschlafen war. Der Beschuldigte befand sich unbestrittenermassen in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration (0,78 mg/l). Er hat das Auto nicht gelenkt, weshalb eine vollendete Tat ausser Betracht fällt. Das Kantonsgericht sah die Voraussetzungen eines strafbaren Versuchs erfüllt, da der Beschuldigte die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug zu führen. 3.2. Der Verteidiger bringt im Wesentlichen vor, es fehle am Nachweis der klaren Absicht zum Führen eines Motorfahrzeugs. Vorab rügt er, das Kantonsgericht habe die Aussagen des Beschuldigten aktenwidrig gewürdigt. Dieser habe im Rahmen seiner ersten Aussage nicht bloss erwähnt, dass er sich auf dem Weg zum Bahnhof habe aufwärmen wollen. Des Weiteren anerkenne das Kantonsgericht zwar den äusserst angetrunkenen Zustand des Beschuldigten, verlange im Gegenzug jedoch eine völlig rationale Verhaltensweise desselben. Auch die Ausführungen des Kantonsgerichts, der Beschuldigte hätte am Bankomaten Geld beziehen oder seine Tante um Geld bitten können, seien unwesentlich. Die Tante sei zu diesem Zeitpunkt schon weg gewesen und eine Bankomatkarte habe der Beschuldigte nicht mit sich geführt. Seine Aussagen seien glaubhaft. Der Beschuldigte habe von Anbeginn weg gesagt, er habe sich bloss aufwärmen wollen. Hätte der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigt wegzufahren, hätte er sich die Zigarette angezündet und wäre losgefahren. Dies dauere ein paar Sekunden, in denen man nicht einfach sofort einschlafe. Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte auf dem Fahrersitz befunden habe, als ihn die Polizei antraf, könne nicht zu dessen Lasten ausgelegt werden. 3.2.1. Der Beschuldigte war am Sonntag, 30. Oktober 2016, um 3:30 Uhr, von einer Polizeipatrouille in seinem geparkten Personenwagen angetroffen worden. Gemäss Polizeiprotokoll soll der Beschuldigte auf die Frage, welche Strecke er seit dem letzten Konsum zurückgelegt habe, geantwortet haben: "Keine. Ich wollte mich im Fahrzeug aufwärmen. Ich bin nicht gefahren." Weiter soll er auf die Frage, weshalb er das Fahrzeug nicht stehen gelassen habe, nachdem er konsumiert habe, Folgendes erwidert haben: "Es stand auf dem Parkplatz. Ich habe den Motor gestartet, um mich zu wärmen." Der Beschuldigte weigerte sich, das Polizeiprotokoll zu unterschreiben.

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Im Tatbestandsrapport vom 7. November 2016 werden die ersten Aussagen des Beschuldigten wie folgt wiedergegeben: "Am 30.10.2016, um 21:45 Uhr, habe ich meinen Personenwagen auf dem […]parkplatz in Schaffhausen parkiert. Anschliessend bin ich zu Fuss in die Unterstadt und habe mich ab 22:00 Uhr im Restaurant Y. aufgehalten. Dort habe ich ungefähr 2.5 Liter Bier getrunken. Gegen 3:00 Uhr wollte ich nach Hause. Bevor ich mit dem Taxi oder mit dem Bus nach Hause fahren wollte, wollte ich mich in meinem Auto, welches immer noch auf dem […]parkplatz parkiert war, aufwärmen. Es war sehr kalt und ich habe gefroren. Ich habe den Motor an meinem Fahrzeug gestartet und die Heizung eingeschaltet. Dann bin ich eingeschlafen. Ich wollte nicht mit dem Fahrzeug nach Hause fahren. Ich bin keinen Meter mit dem Auto gefahren." Das Kantonsgericht erwog, der Beschuldigte habe im Rahmen seiner ersten Aussagen nur erwähnt, dass er sich auf dem Weg zum Bahnhof habe aufwärmen wollen. Diese Aussage mache keinerlei Sinn, denn der direkte Weg vom Restaurant Y. zum Bahnhof führe nicht über den besagten Parkplatz. Ein Aufwärmen im Fahrzeug auf dem Weg zum Bus, den es um diese Zeit gar nicht mehr gegeben habe, oder zum Taxi erscheine in diesem Licht als reine Schutzbehauptung. 3.2.2. Die Formulierung des Kantonsgerichts ist insoweit missverständlich, als die Aussagen des Beschuldigten nicht deswegen keinen Sinn ergeben, weil der direkte Weg nicht über den besagten Parkplatz führt. Vielmehr würde der direkte Weg zum Bahnhof keine Rolle spielen, folgte man den Angaben des Beschuldigten, wonach er sich vorher in seinem Auto noch habe aufwärmen wollen. Entscheidend ist vielmehr – und davon geht auch das Kantonsgericht aus –, dass es nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschuldigte diesen Umweg über den Parkplatz auf sich genommen haben sollte, wenn sein Ziel doch der Bahnhof Schaffhausen gewesen war. Gegenüber der Staatsanwaltschaft wich der Beschuldigte denn auch von seinen ersten Angaben ab. So antwortete er in der Einvernahme vom 9. Mai 2017 auf die Frage der Staatsanwaltschaft, was genau seine Absicht gewesen sei, als er zu seinem Fahrzeug zurück gegangen sei: "Ich lief eigentlich zum Bahnhof, da ich nach Hause wollte." Die Frage, was er da wollte, beantwortete er wie folgt: "Ich wollte dann mit dem Taxi heimfahren, merkte dann aber, dass ich kein Geld mehr hatte." Als ihn die Staatsanwältin mit seinen früheren Aussagen gegenüber der Polizei konfrontierte, wonach er sich vorher habe aufwärmen wollen, bevor er mit dem Taxi oder Bus nach Hause habe fahren wollen, antwortete der Beschuldigte: "Ja eben nicht vorher, sondern weil ich keine Möglichkeit gehabt habe, bin ich dann ins Auto gestiegen." Auch hier weigerte sich der Beschuldigte, das Protokoll zu unterzeichnen, was aber nichts an der Verwertbarkeit seiner Aussagen ändert.

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3.2.3. Die Feststellungen des Kantonsgerichts sind somit nicht aktenwidrig. Der vom Verteidiger im Berufungsverfahren vorgebrachte (mögliche) Ablauf der Ereignisse widerspricht denn auch den früheren Aussagen des Beschuldigten. So gab dieser an, er habe mit dem Taxi heimfahren wollen, dann aber gemerkt, kein Geld zu haben. Die Angaben des Verteidigers, dass der Beschuldigte um ca. 3:00 Uhr nachts prioritär mit dem Bus nach Hause (…) habe fahren wollen und sich ihm die Möglichkeit einer Taxifahrt gar nicht aufgedrängt habe, sind daher aktenwidrig. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass der Beschuldigte sich vorher allenfalls noch die Beine habe vertreten und frische Luft schnappen wollen, und er sich deshalb zum Bahnhof begab. 3.3. Die Angaben des Beschuldigten sind lebensfremd und als Schutzbehauptungen zu würdigen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte – wie er vorbringt – unter den gegebenen Umständen bis zur ersten Busfahrt (rund 5 Stunden später), im Auto hätte warten wollen, zumal er dann den Motor über mehrere Stunden hätte laufen lassen müssen, während seine Heimfahrt mit dem Auto rund 15 Minuten gedauert hätte. Vielmehr kann es nicht anders gewesen sein, als dass der Beschuldigte beabsichtigt hatte und im Begriff gewesen war, mit seinem Auto nach Hause zu fahren, als er bei laufendem Motor einschlief. Seine Trunkenheit erklärt, weshalb der Beschuldigte trotz laufendem Motor noch vor der Wegfahrt eingeschlafen ist. Insgesamt kann auf die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts verwiesen werden. 3.4. Indem sich der Beschuldigte ans Steuer seines Autos gesetzt und die Zündung betätigt hatte, überschritt er die Grenze der straflosen Vorbereitungshandlung. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand schuldig gemacht.

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