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Unschuldsvermutung; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Grundsatz "in dubio pro reo"; Indizienbeweis – Art. 10 StPO. Das Strafgericht darf sich nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigeren Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (E. 5.2). Der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel allerdings keine Anwendung, wenn die beschuldigte Person bzw. ihre Verteidigung eine entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass sie diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es trifft sie insoweit eine Substantiierungslast (E. 5.3). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (E. 5.4). Weigert sich die beschuldigte Person, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. unterlässt sie es, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obwohl eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf, ist es zulässig und mit der Unschuldsvermutung vereinbar, ihr Aussageverhalten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (E. 5.5). OGE 50/2018/4 vom 27. November 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 5.1. Gemäss Art. 10 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Abs. 1). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Abs. 2). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Abs. 3). 5.2. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollen die Strafbehörden einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht. Das Gebot will folglich sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu betrachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für jenes kein Zweifel besteht. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische
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Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. A., Basel 2014, Art. 10 N. 58 und 61, S. 185 f.). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in erster Linie zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch insgesamt ausreichen oder nicht. Entsprechende Ungewissheiten wirken sich zum Nachteil des Staates aus, der mit der Anklage den Strafanspruch der Rechtsgemeinschaft geltend macht und bei Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen die entsprechenden Folgen trägt. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigeren Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Strafgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit (Esther Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. A., Basel 2014, Art. 10 N. 78 und 82 f., S. 191 und 193 f.; statt vieler etwa BGer 6B_135/2020 vom 20. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.3. Aufgrund der in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Unschuldsvermutung ist es Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und muss nicht dieser seine Unschuld nachweisen (statt vieler BGer 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1). Der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) findet als Beweislastregel allerdings keine Anwendung, wenn der Beschuldigte (bzw. seine Verteidigung) eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es trifft ihn nämlich insoweit eine Substantiierungslast. Die Anklagebehörde muss nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (OGE 50/2017/26 vom 3. November 2020 E. 3.3 mit Hinweis u.a. auf BGer 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1 sowie Tophinke, Art. 10 N. 21, S. 171).
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5.4. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, kann in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (BGer 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3; 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 361; je mit Hinweisen). 5.5. Der Beschuldigte hat während der ganzen Untersuchung sowie vor Kantons- und Obergericht die Aussage verweigert. Dazu war er berechtigt (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. auch Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) und daraus darf grundsätzlich nichts zu seinem Nachteil abgeleitet werden (statt vieler BGer 1B_376/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es indes mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn er es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obwohl eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2 und 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5, je mit Hinweisen).