Skip to content

Schaffhausen Obergericht 24.11.2020 50/2018/20

November 24, 2020·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·1,288 words·~6 min·5

Summary

Hinderung einer Amtshandlung; Störung von Polizeihandlungen – Art. 286 StGB; Art. 19 EG StGB. | Abgrenzung zwischen Hinderung einer Amtshandlung und Störung von Polizeihandlungen. Wer Polizeibeamten im Rahmen einer Personenkontrolle einen fiktiven Namen nennt, "hindert" noch keine Amtshandlung im Sinn von Art. 286 StGB. Hingegen erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der kantonalen Übertretungsstrafbestimmung nach Art. 19 EG StGB, mit welcher leichtere Fälle oder blosse Störungen von Amtshandlungen sanktioniert werden.

Full text

2020 1

Hinderung einer Amtshandlung; Störung von Polizeihandlungen – Art. 286 StGB; Art. 19 EG StGB. Abgrenzung zwischen Hinderung einer Amtshandlung und Störung von Polizeihandlungen. Wer Polizeibeamten im Rahmen einer Personenkontrolle einen fiktiven Namen nennt, "hindert" noch keine Amtshandlung im Sinn von Art. 286 StGB. Hingegen erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der kantonalen Übertretungsstrafbestimmung nach Art. 19 EG StGB, mit welcher leichtere Fälle oder blosse Störungen von Amtshandlungen sanktioniert werden. OGE 50/2018/20 vom 24. November 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. gab anlässlich einer Polizeikontrolle einen fiktiven Namen an. Das Kantonsgericht verurteilte ihn u.a. wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Berufung von X. teilweise gut und sprach ihn nach vorgängigem Hinweis an die Parteien wegen Störung von Polizeihandlungen gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 22. September 1941 (EG StGB, SHR 311.100) schuldig. Aus den Erwägungen 3.1. Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 Abs. 1 StGB). Vorliegend bestand die Amtshandlung in einer Personenkontrolle (Feststellung der Personalien) des Beschuldigten durch die anwesenden Polizeibeamten. Die dafür notwendige gesetzliche Grundlage findet sich sowohl in Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO (strafprozessualer Zweck) als auch in Art. 21a Abs. 1 des kantonalen Polizeigesetzes vom 21. Februar 2000 (SHR 354.100; sicherheitspolizeilicher Zweck). Strittig und zu prüfen ist, ob die Angabe falscher Personalien durch den Beschuldigten ein "Hindern" im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB darstellt. 3.1.1. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder be-

2020 2

hindert. In Bezug auf die Art der bereiteten Hindernisse oder die verwendeten Tatmittel enthält der Gesetzestext keinerlei Einschränkung. Letztlich ist hinsichtlich der Tathandlung eine Widersetzlichkeit erforderlich, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Das der beschuldigten Person vorgeworfene Verhalten muss eine gewisse Intensität aufweisen (BGer 6B_89/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1.1; BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung ist diesbezüglich reichhaltig und die Terminologie zwischen blossem Ungehorsam und passivem oder aktiven Widerstand nicht einheitlich (vgl. etwa BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.3). Der blosse Ungehorsam scheidet aus. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar (zum Ganzen BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen; BGer 6B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3 a.E.). Das Bundesgericht hat die Frage, ob die blosse Weigerung der Angabe von Personalien eine relevante Hinderung im Sinne von Art. 286 StGB darstellt, bisher explizit offengelassen (BGer 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3 a.E.; vgl. auch BGer 6B_539/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3). Bei der Angabe von falschen Personalien handelt es sich aber jedenfalls um ein aktives Tun, wobei auch dieses – wie erwähnt – eine genügende Intensität aufweisen muss. Alleine die Absicht zur Selbstbegünstigung schliesst eine Strafbarkeit nach Art. 286 StGB nicht aus (vgl. BGer 6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 3.3; BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.6.1). 3.1.2. Der Beschuldigte hat sich vorliegend darauf beschränkt, einmalig eine falsche (fiktive) Personalie, nämlich den Namen "Di Giovanni Severino" (ein relativ bekannter italienischer Anarchist), anzugeben. Da sich der Beschuldigte nicht ausweisen konnte, oblag es den Polizeibeamten zu entscheiden, ob sie sich damit begnügen und die Amtshandlung beenden wollen oder aber ob sie die angegebenen Personalien überprüfen müssen. Auch sehen Art. 215 Abs. 1 StPO und Art. 21a Abs. 2 des Polizeigesetzes die Möglichkeit einer Mitnahme auf den Polizeiposten vor, wenn sich die angehaltene Person entweder (a) weigert, die Personalien vor Ort bekannt zu geben oder (b) sie ihre Personalien zwar angibt, diese aber vor Ort nicht überprüft werden können bzw. der Verdacht besteht, dass diese unrichtig sind (vgl. BGE 136 I 87 E. 5 S. 100 ff.; Ulrich Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Art. 215 N. 5a, S. 1212). Vorliegend haben sich die Polizeibeamten freiwillig – und nicht etwa, weil sie vom Beschuldigten beeinflusst worden wären – dazu entschlossen, keine Überprüfung der Personalien vorzunehmen, was vor Ort beispielsweise mittels Funkspruch und einem Abgleich mit vorhandenen Registern erfolgen kann. Damit haben sie die Personenkontrolle beendet, ohne die Identität des Beschuldigten tatsächlich festzustellen (vgl. BGer 6B_20/2018 vom 10. April

2020 3

2018 E. 3.4). Auch nachdem die anwesenden Polizeibeamten diverse Graffitis in der fraglichen Liegenschaft aufgefunden hatten, wurde auf die Überprüfung der Angaben verzichtet, obschon der Beschuldigte noch anwesend war. Ein über die blosse Angabe fiktiver Personalien hinausgehendes Widersetzen wird dem Beschuldigten weder vorgeworfen noch ist ein solches ersichtlich. Beispielsweise musste er weder mehrfach zur Bekanntgabe seiner Personalien aufgefordert werden noch hat er die Polizeibeamten an der Überprüfung seiner Angaben verbal oder physisch gehindert. Dabei hat der Beschuldigte fiktive Personalien angegeben und nicht etwa versucht, sich als eine andere reale Person auszugeben, indem er deren Personalien, Wohnadresse oder Geburtsdatum angab, die auch einer Überprüfung standgehalten hätten. Ebenso wenig hat der Beschuldigte nach einer ersten Überprüfung – die vorliegend zweifellos die Fehlerhaftigkeit der Angaben unmittelbar ergeben hätte – weiterhin falsche Personalien angegeben, sich einer notwendigen Mitnahme auf den Polizeiposten widersetzt (vgl. BGer 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3) oder sich unerlaubterweise vom Kontrollort entfernt (vgl. BGer 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.3). Auch ändert alleine der Umstand, dass letztlich die Feststellung der Personalien in Abwesenheit des Beschuldigten einen Mehraufwand verursachte (Ermittlung des Fahrzeughalters, telefonische Nachforschungen sowie Abgleich mit den Fotos der Registraturen EJPD / FABER / MOFIS), nichts an seinem ursprünglichen Verhalten. Aus alledem folgt, dass das Verhalten des Beschuldigten die nach Art. 286 StGB geforderte Intensität nicht aufweist und er deshalb vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen ist. 3.2. Das Obergericht kommt zur Auffassung, dass das Verhalten des Beschuldigten nach Ziff. 4 der Anklageschrift auch unter dem Gesichtspunkt der Störung von Polizeihandlungen gemäss Art. 19 EG StGB zu prüfen ist. 3.2.1. […] 3.2.2. Nach Art. 19 Abs. 1 EG StGB macht sich strafbar, wer eine polizeiliche Amtshandlung stört, behindert oder erschwert. Dabei konkretisiert Art. 19 Abs. 2 EG StGB exemplarisch, dass sich insbesondere strafbar verhält, wer polizeilichen Anordnungen nicht nachkommt, die Nennung seines Namens oder seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht. Mit dieser Übertretungsstrafbestimmung wollte der Gesetzgeber im Vergleich zu Art. 286 StGB leichtere Fälle oder blosse Störungen von Amtshandlungen sanktionieren (Vorlage des Regierungsrates vom 9. August 2011, Amtsdruckschrift 11 – 55, S. 17 f.; zu vergleichbaren kantonalen Bestimmungen vgl. OGer BS SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 4.1; OGer BE SK 19 144 vom 11. Dezember 2019 E. 11 f.; OGer ZH SU160076 vom 25. August 2017 insb. E. III.2.3). Die Art. 285 ff. StGB regeln die Vergehen gegen

2020 4

die öffentliche Gewalt denn auch nicht abschliessend und es steht den Kantonen frei, gestützt auf Art. 335 Abs. 1 StGB Tathandlungen, die nicht von Art. 286 StGB erfasst werden, als Übertretungen mit Busse zu bestrafen (BGE 81 IV 163 E. 3 S. 164 ff.; BGer 6B_1297/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.2.2). Im Gegensatz zu Art. 286 StGB setzt ein strafbares Verhalten nach Art. 19 EG StGB somit nicht dieselbe Intensität voraus und es genügt nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 EG StGB, wenn falsche Angaben betreffend den Namen gemacht werden. Indem der Beschuldigte den kontrollierenden Polizeibeamten vorsätzlich falsche Personalien angab, nämlich den Namen "Di Giovanni Severino" nannte, hat er sich der Übertretung nach Art. 19 EG StGB strafbar gemacht […].

50/2018/20 — Schaffhausen Obergericht 24.11.2020 50/2018/20 — Swissrulings