2018 1
Nicht obligatorische Landesverweisung – Art. 66abis StGB. Die Staatsanwaltschaft hat einen Antrag auf Erlass einer Landesverweisung grundsätzlich bereits in der Anklageschrift zu stellen. Dazu gehört auch ein Antrag, ob eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verlangt wird (E. 9.3). Die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung ist in der Regel ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu prüfen. Bei Wiederholungstätern kann sich eine solche Prüfung auch bei kürzeren Strafen rechtfertigen. Die Legalprognose muss im Einzelfall aus spezialpräventiver Sicht eine Landesverweisung indizieren (E. 9.4). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die sicherheitspolizeilichen Interessen an einer Fernhaltung gegen das private Interesse des Beschuldigten abzuwägen. Zu berücksichtigen sind namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei allen Aspekten ist der Fokus auf die Situation in der Schweiz wie auch auf die Situation im Heimatland zu legen. Gegen den Vollzug sprechende Umstände sind bereits bei der Prüfung der Landesverweisung zu beachten (E. 9.5). OGE 50/2017/29 vom 28. August 2018 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt
X. wurde vom Kantonsgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete das Kantonsgericht gestützt auf Art. 66a StGB eine obligatorische Landesverweisung an, da es den Beschuldigten wegen einer Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung verurteilte. Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung an das Obergericht und beantragte unter anderem, er sei vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen und es sei keine Landesverweisung auszusprechen. Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind frei und hatte damit die nicht obligatorische Landesverweisung zu prüfen.
2018 2
Aus den Erwägungen
9. Das Gericht kann einen Ausländer bei Verbrechen oder Vergehen, die nicht von Art. 66a StGB erfasst werden, für drei bis fünfzehn Jahre des Landes verweisen (Art. 66abis StGB). Weil der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen ist, liegt kein Anlassdelikt für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor. Nachdem dem Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung entsprechend das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist im Folgenden die nicht obligatorische Landesverweisung zu prüfen (vgl. Marianne Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 56 N. 24, S. 1193 f.). 9.1. Der amtliche Verteidiger macht geltend, eine Landesverweisung sei von der Staatsanwaltschaft nicht in der Anklageschrift, sondern erst an der Hauptverhandlung beantragt worden. Die Landesverweisung würde für ihn einen besonderen Härtefall bedeuten. Er sei ein anerkannter Flüchtling und müsste bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Konversion zum Christentum und seiner Glaubensausübung um sein Leben fürchten. Die öffentlichen Interessen würden daher die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Es sei deshalb von einer Landesverweisung abzusehen, eventualiter wäre deren Vollzug aufzuschieben. 9.2. Die Staatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte sei in der Schweiz nicht integriert, habe keine feste Arbeitsstelle und werde nach wie vor vom Sozialamt unterstützt. Bezüglich Familienverhältnisse sei zu berücksichtigen, dass die weitere Entwicklung der Beziehung des Beschuldigten mit Y. unklar sei. Gegebenenfalls sei es Y. und den Kindern zuzumuten, die Schweiz ebenfalls zu verlassen. Die psychischen Probleme des Beschuldigten seien offenbar auch in der Schweiz nicht behandelbar. Der Beschuldigte sei zu einer erheblichen Strafe zu verurteilen, was unter Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung rechtfertige. 9.3. Der amtliche Verteidiger weist zu Recht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei eine Landesverweisung auszusprechen, erst anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht stellte. Grundsätzlich hätte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Erlass dieser Sanktion bereits in der Anklageschrift stellen sollen, wobei hierzu auch die Information gehört, ob eine SIS-Ausschreibung des Landesverweises beantragt wird, damit dem Beschuldigten bereits bei Anklageerhebung klar ist, ob ihm "lediglich" ein Landesverweis oder ein "Europa-