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Schaffhausen Obergericht 14.08.2018 50/2017/19

August 14, 2018·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·1,685 words·~8 min·4

Summary

Fahrlässige missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern – Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 und Art. 21 StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 115 Abs. 1 lit. c VZV. | Frage der Schweizer Strafhoheit am Grenzübergang Ramsen (E. 2.2). Wer ein auf Schweizer Schilder immatrikuliertes Fahrzeug in der Schweiz mit ausländischen Kontrollschildern fährt, macht sich der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern schuldig. Vermeidbarer Rechtsirrtum verneint; fahrlässige Begehung (E. 3).

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Fahrlässige missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern – Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 und Art. 21 StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 115 Abs. 1 lit. c VZV. Frage der Schweizer Strafhoheit am Grenzübergang Ramsen (E. 2.2). Wer ein auf Schweizer Schilder immatrikuliertes Fahrzeug in der Schweiz mit ausländischen Kontrollschildern fährt, macht sich der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern schuldig. Vermeidbarer Rechtsirrtum verneint; fahrlässige Begehung (E. 3). OGE 50/2017/19 vom 14. August 2018 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren 6B_44/2019]) Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X., deutscher Staatsangehöriger, lenkte am Samstag, 23. Januar 2016, 20.04 Uhr, einen Personenwagen mit deutschen Kontrollschildern in Ramsen, Moskau 309, Grenzübergang Ramsen, obwohl der Personenwagen seit dem 19. Oktober 2015 auf ein Schweizer Kontrollschild eingelöst und dieses vom 14. November 2015 bis 25. Januar 2016 deponiert war. Das Kantonsgericht verurteilte X. wegen fahrlässiger missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Das Obergericht hiess eine Berufung des Beschuldigten teilweise gut; es bestätigte den Schuldspruch, reduzierte aber die Strafe. Aus den Erwägungen 2.2. Der Beschuldigte macht im Weiteren geltend, er habe sich bei der "Tatbegehung" noch gar nicht auf Schweizer Territorium befunden, weshalb er nicht nach Schweizer Strafrecht strafbar sei. 2.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Gleiches gilt für das Strassenverkehrsgesetz (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Begriff "in der Schweiz" meint innerhalb des international anerkannten schweizerischen Staatsgebietes (Popp/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 3 N. 2, S. 193). 2.2.2. Die Grenzstelle Ramsen, an welchem der Beschuldigte angehalten wurde, befindet sich bereits auf schweizerischem Staatsgebiet. Die Schweizer Strafhoheit

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im Sinn von Art. 3 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG ist vorliegend somit gegeben. Im vom Beschuldigten erwähnten BGE 119 IV 164 ff. gelangte das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Begriff der "rechtswidrigen Einreise" gemäss Art. 23 Abs. 1 des bis 31. Dezember 2007 geltenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) zum Ergebnis, als rechtswidrige Einreise in die Schweiz sei grundsätzlich die Überschreitung der politischen Landesgrenze zu verstehen. Diese erfolge bei einer Einreise in die Schweiz über eine Grenzstelle erst, wenn der Täter den Grenzposten passiere oder wenn er die Grenzkontrolle umgehe. Damit beurteilte das Bundesgericht jedoch die Einreise in die Schweiz an sich. Unbestritten war auch im dortigen Verfahren, dass das Schweizer Strafrecht zur Anwendung gelangt, da sich der Sachverhalt in der Schweiz abspielte. Strittig war lediglich, ob der dort Beschuldigte bereits im Sinn von Art. 23 Abs. 1 des damals geltenden ANAG in die Schweiz eingereist war. Dieser Straftatbestand war zu prüfen, weil die schweizerische Strafhoheit bereits gegeben war. Würde sich, wie der Beschuldigte meint, nach Schweizer Recht erst strafbar machen, wer den schweizerischen Grenzposten passiert hat, würde dies dort, wo die Grenzstelle bzw. das Zollamt sich nicht exakt auf der Grenze, sondern nach derselben in der Schweiz befindet, zu einem "straffreien" Raum führen. Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gelten zwar in bestimmten Grenzzonen bezüglich Grenzabfertigung die Vorschriften des Nachbarstaates; für das übrige Strafrecht bleibt aber die Gesetzgebung des Gebietsstaates anwendbar (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 3 N. 3, S. 23 mit Hinweis). 3. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Art. 115 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) bestimmt, dass ausländische Motorfahrzeuge mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden müssen, wenn der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet. Bei Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und

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Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird (Abs. 6). 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am Samstag, 23. Januar 2016, um 20.04 Uhr, den Personenwagen mit [deutschen] Kontrollschildern aaa, in Ramsen, Moskau 309, Grenzübergang Ramsen, gelenkt zu haben, obwohl der betreffende Personenwagen seit dem 19. Oktober 2015 auf die [Schweizer] Kontrollschilder bbb eingelöst und diese Schilder vom 14. November 2015 bis 25. Januar 2016 deponiert waren. 3.2. Vorliegend ist der massgebliche Sachverhalt erstellt: Der Beschuldigte, der seit 1960 in der Schweiz wohnhaft ist, reiste am 23. Januar 2016 im fraglichen Fahrzeug mit deutschen Kontrollschildern in die Schweiz ein, obwohl das Fahrzeug auf die Schweizer Schilder bbb, lautend auf den Halter X. immatrikuliert war. Die Kontrollschilder bbb waren am 19. Oktober 2015 eingelöst worden, waren jedoch vom 14. November 2015 bis 25. Januar 2016 beim Strassenverkehrsamt A. deponiert. Die deutschen Dokumente (Fahrzeugschein Zulassungsbescheinigung Teil I und das A4 Blatt Zulassungsbescheinigung Teil II) waren, nach Erhalt des Schweizer Fahrzeugausweises sowie der dazugehörigen Kontrollschilder bbb, annulliert worden. […] Demzufolge steht fest, dass der Beschuldigte das in der Schweiz auf die Schilder bbb immatrikulierte Fahrzeug in der Schweiz nicht mit den [deutschen] Kontrollschildern aaa benutzen durfte. 3.3. Demgegenüber ging der Beschuldigte davon aus, dass er mit den deutschen Kontrollschildern noch hätte fahren dürfen. 3.3.1. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinn von Art. 21 StGB erliegt, wer zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, sein Tun aber aus zureichenden Gründen für erlaubt hält, wenn er mithin meint, kein Unrecht zu tun. Ein Rechts- oder Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinn das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGer 6B_300/2016 vom 7. November 2016

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E. 9.4 mit Hinweis). Wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher informieren. In diesem Sinn gilt ein Verbots- oder Rechtsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelt oder zweifeln müsste oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGer 6B_387/2017 und 6B_437/2017 vom 26. September 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 3.3.2. Der Beschuldigte gab an, er habe dem Mitarbeiter des Strassenverkehrsamts A. erklärt, die vorliegend in Frage stehenden deutschen Kontrollschilder selbst in Deutschland abgeben zu wollen. Die Schilder wurden dem Beschuldigten daraufhin offenbar unentwertet wieder ausgehändigt. Seitens des Strassenverkehrsamts A. erfolgte denn auch keine Bestätigung der Annullierung der Ausweise und Entwertung der Schilder an die Zulassungsbehörde in Deutschland. Der Beschuldigte erklärte, die deutschen Behörden hätten ihm versichert, dass er mit dem Fahrzeug überall hinfahren dürfe. Erst wenn die Schilder abgegeben seien, sei das Fahrzeug abgemeldet. Der Beschuldigte ging demnach von der irrigen Vorstellung aus, dass er solange mit den deutschen Kontrollschildern fahren dürfe, als er diese den deutschen Behörden noch nicht zurückgegeben habe. Zumindest ging er davon aus, mit den Schildern (nochmals) in die Schweiz einreisen zu dürfen zwecks erneuter Anmeldung. Er kannte mithin alle Tatumstände und wusste, was er tat, hielt sein Tun aber für erlaubt. Es liegt daher ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinn von Art. 21 StGB vor. Entgegen der irrigen Vorstellung des Beschuldigten verhält es sich jedoch so, dass durch die Einlösung eines Schweizer Kontrollschildes der deutsche Fahrzeugschein und die deutschen Kontrollschilder ungültig werden. Aus diesem Grund wurden die deutschen Dokumente (Fahrzeugschein Zulassungsbescheinigung Teil I und das A4 Blatt Zulassungsbescheinigung Teil II) nach Erhalt des Schweizer Fahrzeugausweises sowie der dazugehörigen Kontrollschilder bbb annulliert. Die Annullierung des deutschen Fahrzeugscheins betraf aber auch das dazugehörige

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deutsche Kontrollschild aaa. Der Beschuldigte fand es gemäss eigenen Angaben seltsam, dass ihm die Schilder, die er – wie erwähnt – vorgab, selbst in Deutschland abgeben zu wollen, vom Strassenverkehrsamt wieder gegeben worden waren. Der Beschuldigte hätte daher zumindest Zweifel daran haben müssen, ob die deutschen Kontrollschilder für das fragliche Fahrzeug weiterhin gültig waren und er damit in die Schweiz einreisen durfte. Dies umso mehr, als dem Beschuldigten bekannt war, dass mit der Hinterlegung der [Schweizer] Kontrollschilder die Immatrikulation des Fahrzeugs im Schweizer Rechtsraum nicht rückgängig gemacht wurde. Er ging ja selbst davon aus, dass keine neuerliche Verzollung des Fahrzeugs nötig war. Bestand aber Anlass zu Zweifeln an der weiteren Gültigkeit der deutschen Schilder, hätte sich der Beschuldigte beim zuständigen schweizerischen Strassenverkehrsamt hierüber näher informieren müssen, zumal er vor Obergericht ausführte, dass ihm klar gewesen sei, dass er in der Schweiz nicht hätte herumfahren dürfen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die irrige Vorstellung, er dürfe solange mit den deutschen Kontrollschildern fahren, als er diese den deutschen Behörden noch nicht zurückgegeben habe, hätte vermeiden können. Dies umso mehr, als er nicht das erste Mal ein Fahrzeug in der Schweiz eingelöst hat. Der Rechtsirrtum des Beschuldigten war somit vermeidbar und vermag nicht von einer Bestrafung zu befreien. Demzufolge hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht.

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