2020 1
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Rechtsmittelweg gegen Summarentscheide ohne Anspruchsprüfung – Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG. Der Rechtsmittelausschluss nach Art. 265a Abs. 1 SchKG bezieht sich nur auf materielle Entscheide über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des mit fehlendem neuen Vermögen begründeten Rechtsvorschlags. Gegen Summarentscheide ohne Anspruchsprüfung steht der kantonale Rechtsmittelweg offen (E. 1). OGE 40/2020/7/A vom 18. August 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Gericht des Betreibungsorts vor. Dieses hört die Parteien an und entscheidet. Gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids über den Rechtsvorschlag beim Gericht des Betreibungsorts Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Die ordentliche Klage erfüllt im Verhältnis zum vorausgegangenen Summarentscheid über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags die Funktion eines Rechtsmittels. Soweit in diesem Sinne eine bestimmte Rüge durch den Entscheid im ordentlichen Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG behandelt und ein allfälliger Mangel behoben werden kann, ist die gesonderte Anfechtung des Summarentscheids nicht möglich (vgl. BGE 138 III 130 = Pra 2012 Nr. 92 E. 2.2; BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 f. mit Hinweisen). Rechtsmittel wegen Verfahrensmängeln sind dagegen vom Rechtsmittelausschluss nicht umfasst. Hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gegen den erstinstanzlichen Entscheid – je nach Streitwert – direkt die Beschwerde in Zivilsachen bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 f.; 126 III 110 E. 1b S. 112). Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. i.V.m. Art. 110 ZPO beim oberen kantonalen Gericht anfechtbar (BGE 138 III 130 = Pra 2012 Nr. 92 E. 2.2; OGer ZH PS190124 vom 23. August 2019 E. 2.2). Der Rechtsmittelausschluss nach Art. 265a Abs. 1 SchKG bezieht sich somit nur auf materielle Entscheide über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des mit fehlendem neuen Vermögen begründeten Rechtsvorschlags. Gegen Summarentscheide ohne Anspruchsprüfung (Nichteintreten, Abschreibungsentscheide wegen Gegenstandslosigkeit, Anerkennung oder Rückzug) steht der kantonale Rechtsmittelweg offen (Thomas Bauer, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.],
2020 2
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. A., Basel 2017, Art. 265a ad N. 31, S. 260; OGer TG vom 31. August 2011, in: BlSchK 2013 161 ff. mit weiteren Hinweisen; siehe auch BGE 138 III 130 E. 2.2). Offen bleiben kann vorliegend, ob – angesichts des Streitwerts von über Fr. 90'000.– und der grundsätzlich abschliessenden Aufzählung in Art. 309 ZPO – gegen den Nichteintretensentscheid in einer betreibungsrechtlichen Angelegenheit nach Art. 265a Abs. 1 SchKG die Beschwerde oder die Berufung zur Verfügung steht.