Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2025/86 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 27.11.2025 Entscheiddatum: 06.11.2025 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 06.11.2025 Entschädigung Kindesvertretung. Die Beschwerdeführerin war bereits einmal in einem dasselbe Kind betreffende Kindesschutzverfahren als Kindesvertreterin eingesetzt. Sie wurde damals entsprechend den in ihrer Kostennote ausgewiesenen, verhältnismässig hohen Aufwendungen entschädigt. Die Entschädigung der Kindesvertretung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach dem effektiven Zeitaufwand zu bestimmen, soweit er den Umständen angemessen erscheint. Bei ihrer erneuten Einsetzung durfte die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen, dass die Vorinstanz ihre Bemühungen grundsätzlich als angemessen beurteilte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens nicht darauf hingewiesen, dass ihr Aufwand zu hoch sei. Ebenso wenig erklärte sie, sich im Laufe des dreijährigen Verfahrens je mal bei der Beschwerdeführerin nach der Höhe der Aufwendungen erkundigt zu haben. Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um einen sehr umfangreichen, komplexen Fall handelte, erscheint der getätigte Aufwand nicht als übermässig. Im damaligen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin zu einem Ansatz von Fr. 220.– entschädigt. Individuelle Absprachen zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin zum Stundenansatz im fraglichen Verfahren sind nicht aktenkundig. Die im Kanton St. Gallen bestehende Praxis, wonach Kindsvertretungen mit anwaltlichem oder ähnlichem Hintergrund zu einem Satz von Fr. 200.– entschädigt werden, durfte bei der Beschwerdeführerin bis-her nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Dementsprechend durfte sie in gutem Glauben auf den Bestand des Ansatzes von Fr. 220.– vertrauen, nachdem sie bereits im ersten Verfahren zu diesem Ansatz entschädigt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 6. November 2025, V-2025-86). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung V
Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, Fachrichterin Désirée Bretscher und Fachrichter Kaspar Sprenger, Gerichtsschreiberin Franziska Geser
Geschäftsnr. V-2025/86
Parteien
A._, Beschwerdeführerin,
gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B._, Vorinstanz,
Gegenstand Entschädigung der Kindesvertretung
V-2025/86
2/9 Sachverhalt: A.- A._ war bereits in einem vom 9. August 2019 bis im Juli 2020 dauernden Kindesschutzverfahren […] als Kindsvertretung eingesetzt worden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B._ entschädigte A._ für jenes Verfahren entsprechend ihrer Kostennote für einen Zeitaufwand von 51 Stunden zum Tarif von Fr. 220.– mit einem Betrag inkl. Barauslagen von Fr. […]. B.- Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 setzte die KESB B._ A._ erneut in einem dasselbe Kind betreffenden Kindesschutzverfahren als Kindsvertretung ein. Das Verfahren wurde mit KESB-Verfügung vom 10. Dezember 2024 abgeschlossen. A._ führte in ihrer Kostennote für die Verfahrensdauer vom 9. Juli 2021 bis am 24. Juli 2024 einen Zeitaufwand von […] Stunden zum Tarif von Fr. 220.– inkl. Barauslagen auf, was einen Betrag von total Fr. […] ergab. Mit Verfügung vom 10. April 2025 kürzte die KESB B._ die eingereichte Kostennote im Umfang von […] Stunden und erklärte einen Aufwand von […] Stunden als angemessen. Den Tarif reduzierte sie auf Fr. 200.–. Inklusive Barauslagen sprach sie A._ in Dispositivziffer 4 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. […] zu. C.- Gegen die KESB-Verfügung vom 10. April 2025 erhob A._ am 24. April 2025 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Dispositivziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anordnung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. […], unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz liess sich am 21. Mai 2025 zur Beschwerde vernehmen. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 21. Juni 2025. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Kindesvertreterin ist vom Entscheid über die Höhe ihres Honorars direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Die Beschwerde vom 24. April 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 und 450b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210, abgekürzt: ZGB], Art. 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und