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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.02.2020 V-2019/89

February 12, 2020·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·1,987 words·~10 min·3

Summary

Art. 404 ZGB (SR 210) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 VESB (sGS 912.51). Beistandsentschädigung. Die Entschädigung und der Spesenersatz sind bis zum Erreichen des Freibetrags aus dem Vermögen des Verbeiständeten zu finanzieren. Das Ende der Berichts- und Rechnungsperiode ist grundsätzlich als Stichtag zur Bestimmung des Vermögens heranzuziehen, wobei die Verfügung in zeitlicher Nähe zum Stichtag zu ergehen hat. Eine Frist von drei Monaten erscheint im Regelfall als angemessen. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 12. Februar 2020, V-2019/89).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2019/89 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 12.02.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.02.2020 Art. 404 ZGB (SR 210) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 VESB (sGS 912.51). Beistandsentschädigung. Die Entschädigung und der Spesenersatz sind bis zum Erreichen des Freibetrags aus dem Vermögen des Verbeiständeten zu finanzieren. Das Ende der Berichts- und Rechnungsperiode ist grundsätzlich als Stichtag zur Bestimmung des Vermögens heranzuziehen, wobei die Verfügung in zeitlicher Nähe zum Stichtag zu ergehen hat. Eine Frist von drei Monaten erscheint im Regelfall als angemessen. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 12. Februar 2020, V-2019/89). B.,verbeiständet durch M., Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sarganserland, Ragazerstrasse 9, 7320 Sargans, Vorinstanz, betreffend Beistandsentschädigung Der Präsident hat festgestellt: A.- B. ist verbeiständet (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 395 Abs. 1 ZGB) und lebte bis Ende Juni 2018 in Bad Ragaz. Danach bezog er eine Mietwohnung in Niederurnen, weshalb die Beistandschaft per 1. Oktober 2018 in den Zuständigkeitsbereich der Kindes- und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Glarus überging. Die vorher zuständige KESB Sarganserland entliess die Beiständin mit Verfügung vom 12. April 2019 per 30. September 2018 aus dem Amt (Ziffer 1 des Rechtsspruchs) und genehmige gleichzeitig den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Periode vom 1. Dezember 2016 bis 30. September 2018 (Ziff. 2). Die Beistandsentschädigung von Fr. 2'949.75 wurde B. auferlegt (Ziff. 3). B.- Mit Eingabe der neuen Beiständin vom 13. Mai 2019 erhob B. Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, es sei die Ziffer 3 der Verfügung der KESB Sarganserland vom 12. April 2019 aufzuheben und die Kosten dem zuständigen Kostenträger aufzuerlegen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 14. Mai 2019 bewilligte der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die KESB Sarganserland liess sich am 29. Mai 2019 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 4. Juli 2019 Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. erwogen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Einzelrichter der Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Die Beschwerde vom 13. Mai 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (Art. 450 Abs. 3 und 450b Abs. 1 ZGB). Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten. ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- Angefochten ist die Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 12. April 2019, wobei einzig umstritten ist, ob die Beistandsentschädigung von Fr. 2'949.75 zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt wurde. a) Die Vorinstanz erwog, das Vermögen des Beschwerdeführers habe per 30. September 2018 über dem Vermögensfreibetrag gelegen, weshalb die Entschädigung der Beiständin zu seinen Lasten gehe. Es entspreche einerseits einer weit verbreiteten Praxis, auf den Vermögensbestand per Bilanzstichtag abzustützen. Andererseits sprächen aber auch rein praktische Gründe dafür. So würden die Vermögensverhältnisse anlässlich der Rechnungsprüfung zwangsläufig offengelegt, weshalb es sinnvoll sei, darauf abzustellen. Auf diese Weise liessen sich nachträgliche Einforderungen vermeiden und die Verfahren zögen sich nicht unnötig in die Länge. Zudem werde dadurch die Gleichbehandlung aller Klienten sichergestellt. Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, massgebend für die Beurteilung der Frage, ob die Entschädigung und der Spesenersatz aus dem Vermögen der betroffenen Person bezogen werde, sei der Zeitpunkt der Beschlussfassung. Im April 2019 habe sein Vermögen nur noch Fr. 8'411.40 betragen und die Freibetragsgrenze nicht erreicht. Veränderungen des Vermögens lägen in der Natur der Sache. Sie seien deshalb bei einer längeren Zeitdauer bis zum Erlass der Verfügung entsprechend zu berücksichtigen. Die lange Zeitspanne zwischen dem Bilanzstichtag und dem Entscheid dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. b) Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung oder der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Art. 404 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3). Die Regierung des Kantons St. Gallen erliess in Ausführung von Art. 32 EG- KES, wonach sie die Grundsätze der Entschädigung und des Spesenersatzes der Beiständin oder des Beistandes durch Verordnung zu regeln hat, die Verordnung über

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften (sGS 912.51, abgekürzt: VESB). Danach legte die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Höhe der Entschädigung der privaten Beiständinnen und Beistände sowie Berufsbeiständinnen und -beistände nach Abschluss der Berichtsperiode fest (Art. 1 Abs. 1 VESB). Die Entschädigung und der Spesenersatz werden aus dem Vermögen der betroffenen Person oder der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder dem Kindesvermögen bezogen, bis die Vermögensfreibeträge erreicht sind (Art. 5 Abs. 1 VESB). Die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person bevorschusst die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn das Vermögen der betroffenen Person oder der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge unter den Vermögensfreibeträgen liegt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Kostentragungspflicht der politischen Gemeinde nach Massgabe der VESB fest (Abs. 2). Die politische Gemeinde kann die von ihr bevorschussten Kosten für Entschädigung und Spesenersatz zurückfordern, wenn das Vermögen der verbeiständeten Person den Vermögensfreibetrag übersteigt (Art. 6 Abs. 1 VESB). Die Rückforderung ist beschränkt auf die in den zehn Jahren vor Geltendmachung der Rückforderung bevorschussten Kosten (Abs. 2). Die Vermögensfreibeträge belaufen sich auf Fr. 10'000.– bei alleinstehenden Personen (Art. 7 Abs. 1 lit. a VESB) und Fr. 20'000.– bei verheirateten Personen sowie bei minderjährigen Kindern (lit. b). Die betroffene Person oder die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge legt gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Vermögensverhältnisse offen (Abs. 2). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt der für die Kostentragung zuständigen politischen Gemeinde massgebliche Veränderungen der Vermögensverhältnisse der verbeiständeten Person mit (Abs. 3). c) aa) Das Vermögen des Beschwerdeführers lag per 30. September 2018 unbestrittenermassen bei Fr. 15'359.10, wobei in der Berichtsperiode eine Vermögenszunahme von Fr. 10'966.45 resultierte. Die Revisorin der KESB Sarganserland führte im Revisionsbericht vom 2. April 2019 dazu aus, trotz der in der Berichtsperiode eingegangenen Erbschaft werde lediglich eine Vermögenszunahme von Fr. 10'966.45 ausgewiesen. Nach Eingang der Erbschaft seien an die Sozialen Dienste Nord Sozialhilfe von Fr. 3'154.95 und Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 22'745.35 zurückbezahlt worden. Weiter seien ein privates Darlehen von Fr. 1'100.– zurückbezahlt und das Honorar der im Zusammenhang mit der Erbangelegenheit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mandatierten Rechtsanwältin von Fr. 3'078.30 beglichen worden. Wegen der Erbschaft hätten zudem Ergänzungsleistungen (EL) rückwirkend ab dem Jahr 2014 in der Höhe von total Fr. 5'311.– zurückbezahlt werden müssen. Die persönlichen Auslagen bzw. die Lebensunterhaltskosten des Beschwerdeführers seien höher gewesen als der dafür in der EL-Berechnung vorgesehene Betrag. Dies habe ebenfalls dazu beigetragen, dass auf das Vermögen bzw. die Erbschaft habe zurückgegriffen werden müssen. Auch die Beiständin sprach im Bericht vom 19. November 2018 von einer trotz Erbschaft angespannten finanziellen Situation. bb) Der Gesetzgeber bestimmte in Art. 5 Abs. 1 VESB, dass die Entschädigung und der Spesenersatz so lange aus dem Vermögen des Verbeiständeten zu finanzieren sind, bis der Freibetrag von Fr. 10'000.– erreicht ist; auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wurde nicht festgelegt. Art. 1 Abs. 1 VESB, wonach die Höhe der Entschädigung nach Abschluss der Berichtsperiode festzulegen ist, legt indes nahe, dass das Ende der Berichts- und Rechnungsperiode als Stichtag zur Bestimmung des Vermögens zu wählen ist. Die von der Vorinstanz entwickelte Praxis – die auch bei den KESB des Kantons Zürich Anwendung findet (act. 7/2) – scheint deshalb sachgerecht und angemessen. Insbesondere sprechen auch Gründe der Praktikabilität dafür. So kann die Bestimmung des Vermögens unter Umständen mit erheblichem zeitlichen Aufwand verbunden sein. Die Argumentation der Vorinstanz erscheint deshalb grundsätzlich stichhaltig. Insbesondere ist damit auch die Gleichbehandlung aller Verbeiständeten gewährleistet. Eine solche im Allgemeinen anzuwendende Praxis darf indes nicht dazu führen, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls hinsichtlich des vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzes eines minimalen Guthabens gänzlich ausser Acht gelassen werden. Ein Blick über die Kantonsgrenze hinweg ergibt ein differenzierteres Bild. So verpflichtet beispielsweise das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Bern (BSG 213.316, abgekürzt: KESG) die KESB, nach Eingang der Beistandsrechnung nicht nur die Vermögenssituation zu prüfen, sondern auch die Einkommensverhältnisse (vgl. Art. 41 Abs. 3 und 42 Abs. 1 KESG). Die statische Betrachtung wird demnach durch ein dynamisches Element ergänzt. Lässt das prognostizierte Einkommen auf einen raschen Vermögensverzehr schliessen, ist die Situation sicherlich anders zu beurteilen, als bei (relativ) stabiler Vermögenslage. Gemäss dem Obergericht des Kantons Bern, sollte die Verfügung deshalb in zeitlicher Nähe zum Stichtag erfolgen, auch wenn anzuerkennen sei, dass aus praktischen und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte administrativen Gründen eine Verfügung nicht unmittelbar nach Rechnungsablage erfolgen könne. Es beurteilte eine Frist von drei Monaten als ausreichend (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 17 839 vom 8. März 2018 E. 17.3 f.), was im Regelfall als angemessen erscheint. cc) Im vorliegenden Fall erscheint das alleinige Abstützen auf das Vermögen bei Rechnungsabschluss nicht angemessen. Es ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2019 auf einer mehr als sechs Monate alten Vermögensberechnung basierte. Dies erscheint insofern problematisch, als die Beiständin und die Revisorin der Vorinstanz von angespannten finanziellen Verhältnissen ausgingen und somit mit einer weiteren Vermögensabnahme zu rechnen war. Deshalb wäre eine summarische Überprüfung der aktuellen finanziellen Situation des Beschwerdeführers angebracht gewesen. Wie sich zeigte, nahm das Vermögen des Beschwerdeführers tatsächlich weiter ab. Der Saldo auf dem Konto bei der Glarner Kantonalbank – soweit ersichtliche einziges Aktivum des Beschwerdeführers – reduzierte sich in der Zeit zwischen Rechnungsabschluss und Verfügungszeitpunkt auf Fr. 8'411.40 (act. 3 Beilage 3). Da somit die Freibetragsgrenze von Fr. 10'000.– nicht erreicht wurde, hätten die Entschädigung und der Spesenersatz gemäss Art. 5 Abs. 1 VESB nicht (mehr) aus dem Vermögen des Beschwerdeführers bezogen werden dürfen. Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als nicht rechtmässig. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Ziffer 3 des Rechtsspruchs der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 12. April 2019 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer von der Pflicht zur Bezahlung der Beistandsentschädigung in der Höhe von Fr. 2'949.75 vorerst zu befreien. Vorliegend ist die politische Gemeinde vorschusspflichtig. Der Beschwerdeführer ist darauf aufmerksam zu machen, dass die politische Gemeinde die von ihr bevorschussten Kosten für Entschädigung und Spesenersatz zurückfordern kann, wenn sein Vermögen den Vermögensfreibetrag übersteigt (Art. 6 VESB). 3.- Nach Art. 11 lit. a EG-KES in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterliegens. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Da es sich jedoch um eine Rechtsfrage handelt, über die die Verwaltungsrekurskommission erstmals zu entscheiden hat, ist auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP; PK VRP/SG-von Rappard-Hirt, St. Gallen 2020, Art. 97 N 7). und entschieden: 1.  Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 3 des Rechtsspruchs der Verfügung      der Vorinstanz vom 12. April 2012 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird vorerst      von der Bezahlung der Beistandsentschädigung in der Höhe von Fr. 2'949.75 befreit. 2.  Amtliche Kosten werden keine erhoben.

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