© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2019/30 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 29.01.2021 Entscheiddatum: 15.12.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.12.2020 Art. 22 in Verbindung mit Art. 20 lit. b HonO (sGS 963.75). Ausseramtliche Entschädigung/Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. In Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission erfolgt die Entschädigung analog derjenigen in Familiensachen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 15. Dezember 2020, V-2019/30 und 34). Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichter Thomas Angehrn und Fachrichterin Marina Wismer, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger X, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt RX und Y, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin RY gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Gossau, Merkurstrasse 14, Postfach 538, 9201 Gossau, Vorinstanz, A, Beschwerdebeteiligte,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B, Beschwerdebeteiligte, betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, persönlicher Verkehr Sachverhalt: [...] Erwägungen: 11.- a) [...] b) aa) Den Beschwerdeführern wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Schreiben vom 28. Februar 2019 bewilligt. Das Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Ehe-, Familien-, Verwandtschafts- und Strafsachen und der amtlichen Verteidigung wird grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 der Honorarordnung, sGS 963.75, abgekürzt: HonO), die in Verfahren vor der VRK zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– beträgt (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). In Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren ist Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO als Vergleichsnorm beizuziehen. Danach beträgt das Honorar in diesen Verfahren pauschal Fr. 1'000.– bis Fr. 7'500.–. Innerhalb dieses Rahmens wird das Honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Massstab ist der erfahrene Anwalt, der ein Mandat zielgerichtet führt und die notwendigen Vorkehrungen und Verfahrenshandlungen effizient vornimmt. Nur in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Das Honorar wird bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Folglich beträgt der Rahmen für die ordentliche Pauschale in Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren noch Fr. 800.– bis Fr. 6'000.–. Mit dem Höchstbetrag des ordentlichen Pauschalhonorars von Fr. 6'000.– müssen rechtlich und tatsächlich sehr schwierige Fälle abgedeckt werden können.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Der Rechtsvertreter der Mutter macht in seiner Kostennote, ausgehend von einem Aufwand von 32.30 Stunden, ein Honorar von Fr. 6'460.00 geltend, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer. Das geltend gemachte Honorar liegt über dem von der HonO vorgegebenen Rahmen und ist zu hoch. Es liegt kein aussergewöhnlich aufwendiger Fall vor, der das Erhöhen des Rahmens der Honorarpauschale rechtfertigen würde. Es ist deshalb nicht auf die Kostennote abzustellen, sondern eine Pauschale festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vorliegende Fall weder rechtlich noch tatsächlich sehr schwierig war. Die Verfahrensdauer war zwar lang, ist jedoch aufgrund der diversen, mit diesem Verfahren zusammenhängenden Vorverfahren zu relativieren. Für diese vorgelagerten Verfahren wurde der Rechtsvertreter bereits mit Fr. 1'904.15 und Fr. 672.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; Verfahren V-2018/177 P, 207 P, 210 P und V-2019/117 P) entschädigt. Der Aufwand des Rechtsvertreters konnte in diesen Vorverfahren nur summarisch geprüft werden und ist im Hauptverfahren abschliessend zu beurteilen. Die Entschädigung im vorliegenden Verfahren ist somit unter Berücksichtigung der Entschädigungen in den Vorverfahren festzulegen und in einen Gesamtkontext zu stellen. Aufgrund der Vorverfahren bestanden zudem Vorkenntnisse für das Hauptverfahren, was den Aufwand reduzierte. Der Aktenumfang war durchschnittlich. Zu beachten ist weiter, dass in diesem Verfahren Aufwendungen, die das vorinstanzliche Verfahren betreffen, nicht entschädigt werden (Brief an KESB, Telefongespräch mit KESB, E-Mail an KESB). Unter diesen Umständen und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 4'200.– als angemessen. Zum Honorar hinzuzurechnen sind die Barauslagen von Fr. 168.00 (Art. 28 Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 336.35 (7,7 % von Fr. 4'368.00, Art. 29 HonO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Mutter beträgt damit insgesamt Fr. 4'704.35. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter, ist sie zur Nachzahlung verpflichtet (Art. 99 Abs. 2 VRP und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der unentgeltliche Rechtsvertreter darf von seiner Mandantin kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11 HonO). cc) Die Rechtsvertreterin des Vaters macht in ihrer Kostennote, ausgehend von einem Aufwand von 29.55 Stunden, ein Honorar von Fr. 5'910.00 geltend, zuzüglich Barauslagen, Fahrtkosten und Mehrwertsteuer. Das geltend gemachte Honorar liegt damit knapp an der Obergrenze des Honorars von Fr. 6'000.–. Da es sich weder um bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen rechtlich noch tatsächlich sehr schwierigen Fall handelt, der das Ausreizen der Obergrenze des Honorarrahmens gemäss HonO rechtfertigen würde, ist das geltend gemachte Honorar zu hoch. Es ist deshalb nicht auf die Kostennote abzustellen, sondern eine Pauschale festzusetzen. Dabei ist ebenfalls die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche jedoch aufgrund der diversen, mit diesem Verfahren zusammenhängenden Vorverfahren zu relativieren ist, und welche die Rechtsvertreterin aufgrund mehrerer Fristerstreckungen und des Ausbleibens von in Aussicht gestellten Rückmeldungen teilweise selber zu verantworten hat. Für diese vorgelagerten Verfahren wurde die Rechtsvertreterin bereits mit Fr. 3'131.75 und Fr. 896.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; Verfahren V-2018/177 P, 207 P, 210 P und V-2019/117 P) entschädigt. Der Aufwand der Rechtsvertreterin konnte in diesen Vorverfahren nur summarisch geprüft werden und ist im Hauptverfahren abschliessend zu beurteilen. Die Entschädigung im vorliegenden Verfahren ist somit unter Berücksichtigung der Entschädigungen in den Vorverfahren festzulegen und in einen Gesamtkontext zu stellen. Aufgrund der Vorverfahren bestanden zudem Vorkenntnisse für das Hauptverfahren, was den Aufwand reduzierte. Der Aktenumfang war durchschnittlich. Bei den Tätigkeitsaufschrieben der Rechtsvertreterin fallen die vielen E-Mail-Korrespondenzen mit dem Mandanten und eine Fahrt zum Mandanten auf. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin nur die im Hinblick auf die Fallführung notwendigen Kontakte mit dem Klienten in Rechnung stellen darf und vom Mandanten verlangt werden kann, dass er die Rechtsvertreterin aufsucht. Korrespondenzen mit der Mutter sind nicht zu entschädigen, denn diese hat einen eigenen Rechtsvertreter. Ebenso wenig sind Korrespondenzen mit der KESB, dem SJD und dem Sozialamt in diesem Verfahren zu entschädigen. Unter diesen Umständen und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 2'800.– als angemessen. Zum Honorar hinzuzurechnen sind die Barauslagen von Fr. 112.00 (Art. 28 Abs. 1 HonO), Fahrtkosten von Fr. 32.70 und die Mehrwertsteuer von Fr. 226.75 (7,7 % von Fr. 2'944.70, Art. 29 HonO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Vaters beträgt damit insgesamt Fr. 3'171.45. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters, ist er zur Nachzahlung verpflichtet (Art. 99 Abs. 2 VRP und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin darf von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11 HonO).bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid: 1. [...] 2. [...] 3. [...] 4. [...] 5. Der Staat entschädigt den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Mutter, Rechtsanwalt RX, mit Fr. 4'704.35 und die Rechtsvertreterin des Vaters, RY, mit Fr. 3'171.45 aus der Gerichtskasse.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 15.12.2020 Art. 22 in Verbindung mit Art. 20 lit. b HonO (sGS 963.75). Ausseramtliche Entschädigung/Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. In Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission erfolgt die Entschädigung analog derjenigen in Familiensachen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 15. Dezember 2020, V-2019/30 und 34).
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